1 commentary
In der hier zugrundeliegenden Rechtssache wurden wiederholte unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen als Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz (namentlich Hinterziehung von Abgaben gemäss Art. 54 AlkG) gewertet; gegen den Beschwerdeführer erging daraufhin ein Strafbefehl wegen Gefährdung der Hoheitsrechte (Art. 53 AlkG). Da diese Widerhandlungen innerhalb von fünf Jahren erfolgten, erfüllte dies die Voraussetzung für den Entzug der Konzession nach den einschlägigen Konzessionsbedingungen.
“Neben diesen Verletzungen gegen Vorschriften des Pflichtenhefts liegen aber auch wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung vor. Da der Beschwerdeführer wiederholt Erklärungen abgab, auf welchen fälschlicher Weise das Feld «eigene Rohstoffe» angekreuzt war, wurden steuerliche Begünstigungen zu Unrecht gewährt (act. 25m). Zudem brannte der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig auf den Namen seines Sohnes oder seines Bruders, um die Schwelle der Jahresproduktion für Gewerbeproduzenten von 200 Litern nicht zu erreichen (act. 25i und 25m). Auch dadurch wurden steuerliche Vorteile zu Unrecht gewährt. Diese Sachverhalte stellen Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz, namentlich eine Hinterziehung von Abgaben gemäss Art. 54 AlkG, dar. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 ein erster Strafbescheid erlassen (act. 25u). Da anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2020 erneut unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen vorgefunden wurden, erliess die Vorinstanz am 16. November 2020 einen weiteren Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der Hoheitsrechte (Art. 53 AlkG; act. 27v). Mit den beiden Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren, welche der Beschwerdeführer jeweils unterzeichnete und damit anerkannte, sind wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung erstellt. Diese erfolgten auch innerhalb von fünf Jahren (2018 und 2020), sodass die Voraussetzung für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers erfüllt ist (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).”
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