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Art. 17

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Das BAZG kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.
  2. Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

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