Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Steuern auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23bis.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.