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Art. 32

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Wer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwenden oder in gewerblichen Prozessen, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen, einsetzen will, bedarf einer Verwendungsbewilligung des BAZG.
  2. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Verwendungsbewilligung erteilt wird. Das BAZG macht in der Bewilligung Auflagen betreffend die entsprechenden Erzeugnisse oder Prozesse nach Absatz 1.
  3. Der Inhaber der Bewilligung darf unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol:
    1. an Betriebe abgeben, die über eine Steuerlager- oder eine Verwendungsbewilligung verfügen; und
    2. ohne die Leistung einer Sicherheit bis zu einer Menge von jährlich 2000 Litern reinen Alkohols mit einer Steueranmeldung steuerpflichtig verwenden oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgeben.

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