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Art. 35

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Das BAZG überwacht die Verwendung gebrannter Wasser.
  2. Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Verwendungsbewilligung muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.

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