Das BAZG überwacht die Verwendung gebrannter Wasser.
Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Verwendungsbewilligung muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.
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