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Kommentare: Art. 48 | Omnilex
Law
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Art. 48
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Art. 48
680
AlkG
Federal Act
01.01.1933
Originalquelle
Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn:
die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und
die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet.
Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn:
das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.
Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen.
Er regelt:
unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
die Fälle, in denen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
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