Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Alkoholgesetzgebung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.
Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches1.