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Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR1strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann das BAZG von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
SR 313.0 ↩
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