700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle
(Art. 18a RPG)
Solaranlagen an einer Fassade gelten als genügend angepasst, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche oder als mehrere sich gleichmässig wiederholende rechteckige Flächen angeordnet.
Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich.
Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab.
Sie weisen eine möglichst ähnliche Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte anschliessende Fassadenflächen auf.
Sie befinden sich in einer Arbeitszone.
Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen, Bauzonen betreffenden, kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen.
Sie erfüllen eine entsprechende Voraussetzung, die im kantonalen Recht für Solaranlagen an Fassaden innerhalb von Bauzonen vorgesehen ist.
Soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, müssen sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht.
Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus.
Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade und parallel zu dieser angeordnet.
Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt.
Allfällige weitergehende Einpassungsanforderungen von gebietsbezogenen kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften müssen eingehalten werden, es sei denn, die Nutzung der Sonnenenergie wird dadurch übermässig eingeschränkt.
Das Meldeverfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 32a Absatz 3.
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