1 commentary
Der Text des Richtplans ist neben der Karte verbindlich und gibt insbesondere jene Aussagen der einzelnen Planvorhaben wieder, die sich sprachlich besser als bildlich darstellen lassen.
“Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt, wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 Abs. 1 RPG). Damit dient der Richtplan der Grobplanung und der Koordination auf kantonaler Ebene. Bestandteil eines Richtplanes sind Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind (Art. 6 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Der Text enthält, geordnet nach Sachbereichen und Einzelvorhaben, Anweisungen zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und Organisation sowie Angaben zu den planerischen und finanziellen Mitteln (Art. 6 Abs. 3 RPV). Dennoch deckt der Text nicht die Gesamtheit des Planinhalts ab. Vielmehr gibt er von den einzelnen Planvorhaben jene Aussagen wieder, die sich besser sprachlich als bildlich darstellen lassen (Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, N 41 zu Art. 8 RPG). Der Text ist genauso verbindlich wie die Karte.”
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