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Art. 32bis

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 24bisAbs. 1 RPG)

  1. Infrastrukturanlagen sind soweit möglich und zweckmässig zu bündeln oder zusammenzulegen und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen. Kulturland ist zu schonen.
  2. Wenn Boden für Infrastrukturanlagen beansprucht werden soll, ist zu prüfen, mit welchen anderen Nutzungen diese Beanspruchung verbunden werden könnte.

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