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Art. 33a

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 18bisRPG)

  1. Die Verbesserung der Gesamtsituation beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung und unter besonderer Berücksichtigung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität.
  2. Beanspruchtes Kulturland muss vollständig und gleichwertig kompensiert werden. Neues oberirdisches Gebäudevolumen ist vollständig zu kompensieren, es sei denn, objektive Gründe stehen dem entgegen.
  3. Zu kompensierende Nutzungen dürfen nur realisiert und ausgeübt werden, wenn die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen erfolgt oder sichergestellt sind und solange sie Bestand haben.

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