700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle
Die zuständige Behörde gewährt innerhalb der Landwirtschaftszone umweltschutzrechtliche Erleichterungen, soweit die Interessen der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstandes zum Schutz vor Gerüchen oder der Bestimmungen zum Schutz vor Lärm überwiegen.
Die Interessen der Landwirtschaft überwiegen insbesondere, wenn:
die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist;
der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bedingt bewilligt wurde; oder
der betroffene Wohnraum zum Landwirtschaftsbetrieb gehört, von dem die Immissionen ausgehen.
Stimmen die von den Geruchs- oder Lärmimmissionen betroffenen Personen den Erleichterungen zu, so gewichtet dies die zuständige Behörde bei der Interessenabwägung als Indiz dafür, dass die Interessen der Landwirtschaft überwiegen.
Bei Geruchs- oder Lärmklagen, bei einer möglichen Nichteinhaltung von Geruchs- oder Lärmbestimmungen oder bei in Aussicht genommenen Erleichterungen ist zunächst insbesondere zu prüfen, ob:
die Nutzungen, die miteinander in Konflikt geraten, rechtmässig bestehen; und
keine Revisionsgründe für die Bewilligung der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen.
Eine Baubewilligung, die einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf ausgelöst hat, fällt dahin, wenn sich später ein Konflikt mit Geruchs- oder Lärmemissionen aus der Landwirtschaft ergibt.
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