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Anhang 3

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 52a Abs. 5)

Unzulässige Ausscheidung neuer Bauzonen wegen fehlender bundesrechtskonformer Regelung zum Ausgleich von Planungsvorteilen

In folgenden Kantonen ist die Ausscheidung neuer Bauzonen gestützt auf Artikel 38a Absatz 5 RPG und Artikel 52a Absatz 5 dieser Verordnung unzulässig:

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