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Zusätzliche Lärmimmissionen infolge baustellenbedingter Umleitungen begründen nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich keine Kostentragungspflichten nach Art. 10 LSV, sofern auf den betroffenen Strassenabschnitten keine neue oder wesentlich geänderte ortsfeste Anlage vorliegt. Die Entscheidung geht davon aus, dass Art. 9 LSV auf Mehrbelastungen während der Bauphase nicht anwendbar ist; soweit keine Änderung an den betroffenen Anlagen erfolgt, kommen Art. 8 und damit Art. 10 LSV nicht zur Anwendung.
“September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 hingewiesen, in welcher es mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ausführte, dass der Mehrverkehr auf dem Grenzacherweg aufgrund der Verkehrsanordnung nicht als Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage infolge wesentlicher Änderung der Äusseren Baslerstrasse gemäss Art. 9 LSV qualifiziert werden könne. Art. 9 LSV bezieht sich lediglich auf die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, die aus dem Betrieb einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage resultiert. Bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Demgegenüber hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende August”
“Bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Demgegenüber hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende August”
Kann bei öffentlichen oder konzessionierten, neu errichteten oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden oder würde deren Einhaltung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder untragbare Kosten verursachen, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren und zugleich die Eigentümer lärmbelasteter bestehender Gebäude verpflichten, die Fenster lärmsensibler Räume gemäss Anhang 1 schalltechnisch zu dämmen. Die Kosten für die anfänglichen Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich der Inhaber der lärmigen Anlage.
“Eine sanierungsbedürfte Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Erleichterungen, wie sie im Fall der Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage gewährt werden könne, sollen hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (BGE 141 II 483 E. 3.3). Die Vorschriften des USG werden in lärmrechtlicher Hinsicht in der LSV konkretisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Kann bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden, so kann die Behörde - gestützt auf eine Interessenabwägung - Erleichterungen gewähren. Gleichzeitig verpflichtet sie die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 11 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen im Falle der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und (insoweit) die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Anforderungen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 58 E. 5.1). Die Pflicht zur Durchführung von passiven Schallschutzmassnahmen besteht bei neuen und wesentlich geänderten Anlagen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 LSV; BGE 136 II 263 E. 8.2; 126 II 522 E. 39a).”
“Lorsque la modification est ordinaire, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB). Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires), tels que les modifications mineures, les travaux d'entretien et de réparation, pour maintenir la structure bâtie existante, n'entraînent donc pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants ; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.3.1). Par contre, lorsque l'installation est notablement modifiée, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI. Lorsque cela n'est pas possible pour les installations publiques, l'autorité d'exécution oblige les propriétaires des bâtiments existants exposés au bruit à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit (art. 10 al. 1 OPB) ; en principe aux frais du détenteur de l'installation (art. 11 al. 2 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.3.2). Les frais d'entretien et de renouvellement des mesures d'isolation acoustique sont, quant à elles, à la charge du propriétaire du bâtiment (art. 11 al. 5 OPB). La distinction entre modifications notables et modifications ordinaires sert ainsi en premier lieu à déterminer si une obligation d'assainir s'impose pour les parties existantes d'une installation lorsque celle-ci est modifiée ou agrandie avant l'expiration du délai d'assainissement (cf. ATF 141 II 483 consid. 4.5 ; arrêts du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.4, 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.3, publié in : DEP 2018 p. 679). 9.5 L'octroi d'allégements permettant le dépassement des VLI dans une situation concrète a pour conséquence que les riverains devront vivre à l'avenir aussi avec des nuisances sonores nocives pour la santé, ce pour une durée indéterminée, et constitue l'ultima ratio (cf.”
“Lorsque la modification est ordinaire, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (cf. art. 8 al. 1 OPB). Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires), tels que les modifications mineures, les travaux d'entretien et de réparation, pour maintenir la structure bâtie existante, n'entraînent donc pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants ; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.3.1). Par contre, lorsque l'installation est notablement modifiée, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI. Lorsque cela n'est pas possible pour les installations publiques, l'autorité d'exécution oblige les propriétaires des bâtiments existants exposés au bruit à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit (cf. art. 10 al. 1 OPB) ; en principe aux frais du détenteur de l'installation (cf. art. 11 al. 2 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.3.2). Les frais d'entretien et de renouvellement des mesures d'isolation acoustique sont, quant à elles, à la charge du propriétaire du bâtiment (cf. art. 11 al. 5 OPB). La distinction entre modifications notables et modifications ordinaires sert ainsi en premier lieu à déterminer si une obligation d'assainir s'impose pour les parties existantes d'une installation lorsque celle-ci est modifiée ou agrandie avant l'expiration du délai d'assainissement (cf. ATF 141 II 483 consid. 4.5 ; arrêts du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.4, 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.3, publié in : DEP 2018 p. 679). 6.5.6 Aux termes de l'art. 8 al. 3 OPB, les transformations, agrandissements et modifications d'exploitation provoqués par le détenteur de l'installation sont considérés comme des modifications notables d'une installation fixe lorsqu'il y a lieu de s'attendre à ce que l'installation même ou l'utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d'immissions de bruit plus élevées.”
Erleichterungen wegen überwiegendem öffentlichen Interesse setzen eine umfassende Interessenabwägung voraus; dabei dürfen die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 LSV).
“Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]). Lärmimmisionen sind also in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu limitieren (Art. 11 USG). Die zuständige Behörde kann jedoch Erleichterungen erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (Urteil 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 6; vgl. auch Urteile 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1). Die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden, unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 LSV (vgl. BGE 131 II 616 E. 4). Unabhängig vom eigentlichen Betriebslärm darf gemäss Art. 9 LSV der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit.”
“Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]). Lärmimmisionen sind also in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu limitieren (Art. 11 USG). Die zuständige Behörde kann jedoch Erleichterungen erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (Urteil 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 6; vgl. auch Urteile 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1). Die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden, unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 LSV (vgl. BGE 131 II 616 E. 4). Unabhängig vom eigentlichen Betriebslärm darf gemäss Art. 9 LSV der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit.”
Fällt die Ursache der erhöhten Immissionen wieder weg (z. B. Aufhebung einer Verkehrsumleitung oder Abschluss einer zeitlich befristeten Baustelle), entfällt nach den dargestellten Erwägungen die Verpflichtung der Eigentümer zur Schallschutzdämmung nach Art. 10 Abs. 1 LSV. In solchen Fällen sind erhöhte Verkehrszahlen nach einer gewissen Normalisierungsfrist als regulär zu berücksichtigen; die in Art. 10 Abs. 3 LSV erwähnte Dreijahres-Ausnahme ist demgegenüber nicht einschlägig, wenn die Ursache der Mehrbelastung nicht fortbesteht.
“Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
“Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
“Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
“Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde können Gebäudeeigentümer am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen vorsehen, sofern diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
“Können bei der Errichtung von Strassen durch Emissionsbegrenzungen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 USG). Dabei werden die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude durch die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss bei einem Beurteilungspegel Lr von bis und mit 75 dB(A) einen Wert von mindestens 32 aufweisen (Anhang 1 Ziff. 1 LSV). Der R'w beträgt dabei mindestens 35 dB und höchstens 41 dB (Anhang 1 Ziff. 2 LSV). Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern (Art. 10 Abs. 2 LSV). Wer im Jahr 1995 ein Gebäude erstellen wollte, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen sollte, musste einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen (vgl. Art. 21 Abs. 1 USG in der Fassung vom 1. Oktober 1994 [nachfolgend: USG 1994]). Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, wurden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten wurden (vgl. Art. 22 Abs. 1 USG 1994). Waren die Immissionsgrenzwerte überschritten, so bedingte die Erteilung der Baubewilligung, dass die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet wurden (vgl. Art. 22 Abs. 2 USG 1994 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a LSV in der Fassung vom 1. April 1987 [nachfolgend: LSV 1987]). Der Bauherr eines neuen Gebäudes musste dafür sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprach (vgl.”
Erweist sich die Ursache der vorübergehend erhöhten Immissionen (z.B. eine Verkehrsumleitung) vor Ablauf der in Art. 10 Abs. 3 LSV genannten Dreijahresfrist als weggefallen, entfällt nach der dargestellten Rechtsprechung damit auch die Pflicht zur Schalldämmung nach Art. 10 Abs. 1 LSV; die in Abs. 3 vorgesehene Dreijahresfrist ist in diesem Fall nicht mehr zu berücksichtigen.
“Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
Gemäss der zitierten Entscheidung hat die Vollzugsbehörde vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle eine Lärmermittlung nach Art. 36 LSV unterlassen. Dadurch wurde nach Auffassung der Entscheidung die rechtzeitige Anordnung erforderlicher Schutzmassnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner von Umleitungsstrassen beeinträchtigt. Weiter hält die Entscheidung fest, dass bei wesentlichen Änderungen (Wiederaufbau) die Immissionsgrenzwerte nach Art. 8 Abs. 2 LSV gelten und Art. 10 LSV die Anordnung zum Einbau von Schallschutzfenstern auslösen kann.
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
Gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für Projektierung und Bauleitung, die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster sowie dafür erforderliche Anpassungsarbeiten, allfällige Finanzierungskosten bei Zahlungsverzug und Gebühren.
“Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3 LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung; (b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d) allfällige Gebühren.”
Die Kosten für die nach Art. 10 Abs. 1 LSV anzuordnende Schalldämmung der Fenster (Anhang 1) trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der lärmigen Anlage.
“Eine sanierungsbedürfte Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Erleichterungen, wie sie im Fall der Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage gewährt werden könne, sollen hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (BGE 141 II 483 E. 3.3). Die Vorschriften des USG werden in lärmrechtlicher Hinsicht in der LSV konkretisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Kann bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden, so kann die Behörde - gestützt auf eine Interessenabwägung - Erleichterungen gewähren. Gleichzeitig verpflichtet sie die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 11 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen im Falle der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und (insoweit) die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Anforderungen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 58 E. 5.1). Die Pflicht zur Durchführung von passiven Schallschutzmassnahmen besteht bei neuen und wesentlich geänderten Anlagen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 LSV; BGE 136 II 263 E. 8.2; 126 II 522 E. 39a).”
“Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3 LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung; (b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d) allfällige Gebühren.”
Im vorliegenden Fall wurde geltend gemacht, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV vorgesehene Dreijahresfrist nicht erreicht wurde; weshalb nach Ansicht der Antragsteller die Vollzugsbehörde nach Art. 10 Abs. 1 LSV verpflichtet gewesen wäre, gegenüber den Eigentümern Schallschutzanordnungen zu erlassen.
“Eventualiter: Falls dieser Antrag jenen vom 27. Juli 2020 aus fundierten juristischen Gründen (nicht aus überspitztem Formalismus!) nicht ersetzen können sollte, so präzisiert er jenen vom 27. Juli 2020. 2. Es sei festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben Äussere Baselstrasse/Lörracherstrasse um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelte, welche zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden Verkehrsanlage d.h. Grenzacherweg, Riehen mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen geführt hat, eventualiter: welche gemäss Art. 9 LSV zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden (sanierungsbedürftigen) Verkehrsanlage und zu Überschreitungen des Grenzwertes bzw. zu wahrnehmbarer stärkeren Lärmimmissionen geführt hat. 3. Es sei festzustellen, dass dies gemäss Art. 10 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde verpflichtet hätte, die Eigentümer im Grenzacherweg zu verpflichten, schalldämpfende Massnahmen zu ergreifen oder offiziell und korrekt Erleichterungen zu verfügen. 4. Es sei festzustellen, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV aufgeführte Frist von drei Jahren, innerhalb der die vom Lärm betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt sein müssen (um keine Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern auszusprechen) nicht erreicht wurde. 5. Es sei festzustellen, dass zu Unrecht auf die Verpflichtung der Eigentümer im Grenzacherweg, schalldämmende Massnahmen zu ergreifen, verzichtet wurde. Dass deshalb die wegen der Umleitung bzw. deren Lärmfolgen privat ergriffenen Schalldämpfungsmassnahmen der betroffenen Räume bzw. deren Kosten gemäss den Vorschriften von den zuständigen Behörden/Instanzen zu übernehmen sind. 6. Die Kosten der Schallschutzfenster werden mit einem Zins von 3.5 % belegt (aktueller Verzugszins der Gemeinde Riehen). Dieser Zins ist ab sofort, 24. September 2020 fällig (bei Antragsersatz) bzw. bleibt fällig (ab Eingang des Antrages vom 27. Juli 2020). Es sei ein Entscheid zu fällen, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig sei oder nicht.» Mit Verfügung vom 19. Dezember 2020 trat das AUE auf die Anträge Nr.”
“Eventualiter: Falls dieser Antrag jenen vom 27. Juli 2020 aus fundierten juristischen Gründen (nicht aus überspitztem Formalismus!) nicht ersetzen können sollte, so präzisiert er jenen vom 27. Juli 2020. 2. Es sei festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben Äussere Baselstrasse/Lörracherstrasse um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelte, welche zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden Verkehrsanlage d.h. Grenzacherweg, Riehen mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen geführt hat, eventualiter: welche gemäss Art. 9 LSV zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden (sanierungsbedürftigen) Verkehrsanlage und zu Überschreitungen des Grenzwertes bzw. zu wahrnehmbarer stärkeren Lärmimmissionen geführt hat. 3. Es sei festzustellen, dass dies gemäss Art. 10 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde verpflichtet hätte, die Eigentümer im Grenzacherweg zu verpflichten, schalldämpfende Massnahmen zu ergreifen oder offiziell und korrekt Erleichterungen zu verfügen. 4. Es sei festzustellen, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV aufgeführte Frist von drei Jahren, innerhalb der die vom Lärm betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt sein müssen (um keine Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern auszusprechen) nicht erreicht wurde. 5. Es sei festzustellen, dass zu Unrecht auf die Verpflichtung der Eigentümer im Grenzacherweg, schalldämmende Massnahmen zu ergreifen, verzichtet wurde. Dass deshalb die wegen der Umleitung bzw. deren Lärmfolgen privat ergriffenen Schalldämpfungsmassnahmen der betroffenen Räume bzw. deren Kosten gemäss den Vorschriften von den zuständigen Behörden/Instanzen zu übernehmen sind. 6. Die Kosten der Schallschutzfenster werden mit einem Zins von 3.5 % belegt (aktueller Verzugszins der Gemeinde Riehen). Dieser Zins ist ab sofort, 24. September 2020 fällig (bei Antragsersatz) bzw. bleibt fällig (ab Eingang des Antrages vom 27. Juli 2020). Es sei ein Entscheid zu fällen, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig sei oder nicht.» Mit Verfügung vom 19. Dezember 2020 trat das AUE auf die Anträge Nr.”
Aus den zitierten Entscheiden ergibt sich, dass bei «wesentlichen Änderungen» die Vollzugsbehörde die Eigentümer zur Schallisolierung lärmbelasteter, lärmempfindlicher Räume (z. B. durch schallgedämmte Fenster) verpflichten kann. In den konkreten Erwägungen wurde zudem betont, dass die Behörden bei der Frage der Dauer einer Beeinträchtigung nicht nur die effektive Verkehrsumleitung, sondern auch deren Nachwirkungen berücksichtigen müssen; im vorliegenden Fall ging die zuständige Behörde davon aus, dass sich der Verkehr erst nach rund 12 Monaten wieder normalisiere, was die Anwendung der Immissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 LSV) und damit von Art. 10 LSV nahelege.
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art.”
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art.”
Übersteigt eine aufgrund einer Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich nicht länger als drei Jahre, können Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 3 LSV unterbleiben. Diese Dreijahresfrist kann auf die Auslegungsfrage übertragen werden, ab wann eine baustellenbedingte Mehrbelastung als dauerhafte Änderung gilt.
“Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 25. November 2019 (1C_291/2019) festgehalten, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Bundesgericht am 10. September 2019 mitgeteilt habe, dass das umstrittene temporäre Verkehrsregime insbesondere die Verkehrsumleitung über den Grenzacherweg aufgehoben worden sei und dass der Rekurrent dem nicht widersprochen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146 erweist sich auch aus nachträglicher Sicht als korrekt. Es hat im genannten Entscheid zu Recht auf die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV genannte Fristbestimmung von voraussichtlich drei Jahren hingewiesen, bei welchen Schallschutzmassnahmen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht getroffen werden müssen. Die dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, wonach Schallschutzmassnahmen nicht angeordnet werden müssen, wenn die aufgrund einer Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich nicht länger dauert als drei Jahre, kann und muss auf die Auslegungsfrage übertragen werden, ab wann bei einer baustellenbedingten Mehrbelastung von einer dauerhaften Änderung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen bei der Äusseren Baslerstrasse auf die Nutzung des Grenzacherwegs die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten würden. Es war somit nicht von einer dauerhaften Änderung einer Anlage (während der Dauer der Sanierungsarbeiten) auszugehen, weshalb zu Recht kein Anwendungsfall von Art.”
Die Vollzugsbehörde (z.B. das BAZL) kann im Entscheid über die Festlegung zulässiger Lärmimmissionen zugleich Erleichterungen für betroffene Gebiete gewähren, wenn bei einer neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlage die lärmschutzrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können (Art. 10 Abs. 1 LSV).
“Mai 2018 die Änderung verschiedener Bestimmungen des Betriebsreglements sowie der Abflugrouten ab den Pisten 10, 32 und 34 genehmigt. Zudem hat sie die zulässigen Fluglärmimmissionen für den Flughafen Zürich festgelegt und der Flughafen Zürich AG für die neu von Immissionsgrenzwert- sowie Alarmwertüberschreitungen betroffenen Gebiete Erleichterungen gewährt (Verfügung des BAZL vom 14. Mai 2018, Dispositiv Ziffn. 1-3). Es ist nicht ersichtlich, dass das BAZL mit seiner Verfügung über das hinausgegangen wäre, was Gegenstand des Betriebsreglements bzw. der Genehmigungsverfügung sein kann und muss. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen und (folglich) die zu gewährenden Erleichterungen; gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV hat das BAZL als Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen und gewährt Erleichterungen, wenn bei einer wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten Anlage die lärmschutzrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können (Art. 10 Abs. 1 LSV; Urteile des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4 und 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 125 II 643 E. 17c). Die IG Nord-Gemeinden legt denn auch nicht dar, inwieweit sie durch die weiteren Anträge der Flughafen Zürich AG (beispielswiese es sei der SIL in Bezug auf das Gebiet mit Lärmauswirkungen fortzuschreiben oder es sei die zuständige deutsche Behörde um Eröffnung des Verfahrens zur Anpassung der DVO zu ersuchen) in ihren schutzwürdigen Interessen berührt wäre, umso mehr, als diese nicht Verfahrensgegenstand waren. Der Einwand, das BAZL sei mit seiner Verfügung vom 14. Mai 2018 über den zulässigen Gegenstand einer Genehmigungsverfügung im Sinne von Art. 36c Abs. 3 LFG hinausgegangen und (daher) insoweit zum Erlass der entsprechenden Verfügung sachlich nicht zuständig gewesen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Formelle Rechtsverweigerung”
Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das Gebäude innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden, besteht nach Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV kein Anspruch auf Schallschutz. Sofern Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 dennoch zu treffen sind, richtet sich die Kostenübernahme nach Art. 11 Abs. 2 LSV.
“9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3 LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung; (b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d) allfällige Gebühren.”
Wenn die Immissionsüberschreitung voraussichtlich nicht länger als drei Jahre dauert, besteht nach der in der Rechtsprechung wiedergegebenen Wertung keine Verpflichtung, nach Art. 10 Abs. 1 LSV Schallschutzmassnahmen anzuordnen.
“Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 25. November 2019 (1C_291/2019) festgehalten, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Bundesgericht am 10. September 2019 mitgeteilt habe, dass das umstrittene temporäre Verkehrsregime insbesondere die Verkehrsumleitung über den Grenzacherweg aufgehoben worden sei und dass der Rekurrent dem nicht widersprochen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146 erweist sich auch aus nachträglicher Sicht als korrekt. Es hat im genannten Entscheid zu Recht auf die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV genannte Fristbestimmung von voraussichtlich drei Jahren hingewiesen, bei welchen Schallschutzmassnahmen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht getroffen werden müssen. Die dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, wonach Schallschutzmassnahmen nicht angeordnet werden müssen, wenn die aufgrund einer Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich nicht länger dauert als drei Jahre, kann und muss auf die Auslegungsfrage übertragen werden, ab wann bei einer baustellenbedingten Mehrbelastung von einer dauerhaften Änderung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen bei der Äusseren Baslerstrasse auf die Nutzung des Grenzacherwegs die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten würden. Es war somit nicht von einer dauerhaften Änderung einer Anlage (während der Dauer der Sanierungsarbeiten) auszugehen, weshalb zu Recht kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 LSV, sei es in Verbindung mit Art. 8 oder mit Art. 9 LSV, angenommen worden ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten bestand daher keine Pflicht zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern als Folge der baustellenbedingten Umleitungen.”
Werden die vom Fachbericht empfohlenen und von der zuständigen Behörde validierten Schutzmassnahmen umgesetzt und dadurch die Immissionsgrenzwerte (VLI/IGW) im Perimeter eingehalten, begründet dies nach der Rechtsprechung im Allgemeinen keine weitergehende sanierungsrechtliche Verpflichtung zu zusätzlichen passiven Schallschutzmassnahmen (z. B. Schalldämmlüfter oder automatische Fensterschliessmechanismen).
“Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip weitergehende passive Schallschutzmassnahmen (Schalldämmlüfter oder Ähnliches) fordert, besteht - wie ausgeführt (E. 8.3.1) - aufgrund der Einhaltung der IGW dazu grundsätzlich keine sanierungsrechtliche Verpflichtung. Auch in Nachachtung des Vorsorgeprinzips besteht mit Blick auf die im UVB festgehaltenen Lärmimmissionen und die im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin bereits veranlassten Schallschutzmassnahmen (vgl. E. 8.3.2 hiervor) kein hinreichender Grund für weitergehende Massnahmen wie den Einbau von Schalldämmlüftern oder automatischen Fensterschliessmechanismen (vgl. zur offenen Rechtslage in Bezug auf den Umfang der passiven Schallschutzmassnahmen bei Überschreitung der IGW im Sinne von Art. 10 Abs. 1 LSV: Urteil A-844/2021 E. 7.4).”
“On déduit de l'argumentaire des recourants que ceux-ci font valoir un dépassement des valeurs limites d'immission (ci-après: VLI). Ils ne développent à cet égard cependant aucune argumentation, se contentant en réalité d'une brève mention du rapport du bureau g.________ Ingénieurs du 20 février 2017, annexé au rapport 47 OAT, qui indique que les VLI seront dépassées en trois points, pour deux villas existantes le long du chemin V.________, en raison du trafic induit par le plan litigieux (cf. rapport g.________, tab., p. 8). Les recourants perdent ce faisant toutefois de vue qu'il s'agit d'un constat avant réalisation des mesures de protection préconisées par ce même rapport (cf. ibid., ch. 7, p. 16; voir également art. 10 al. 1 OPB) et validées par l'autorité cantonale spécialisée; il n'y a dès lors pas lieu d'y revenir. Par ailleurs, on ne voit pas non plus de motifs de s'écarter de l'appréciation du Tribunal cantonal s'agissant du respect de l'OPB au sein du périmètre du PPA "O.________"; les recourants n'en disent du reste rien. Il ressort en effet du rapport g.________ précité qu'en prenant les mesures de protection adéquates, les VLI pourront être observées sur l'ensemble du périmètre du plan (cf. rapport g.________, p. 13), soumis à des degré de sensibilité au bruit II (zone d'habitation de très faible densité), respectivement III (zone d'habitation de moyenne densité) (cf. art.”
“On déduit de l'argumentaire des recourants que ceux-ci font valoir un dépassement des valeurs limites d'immission (ci-après: VLI). Ils ne développent à cet égard cependant aucune argumentation, se contentant en réalité d'une brève mention du rapport du bureau g.________ Ingénieurs du 20 février 2017, annexé au rapport 47 OAT, qui indique que les VLI seront dépassées en trois points, pour deux villas existantes le long du chemin V.________, en raison du trafic induit par le plan litigieux (cf. rapport g.________, tab., p. 8). Les recourants perdent ce faisant toutefois de vue qu'il s'agit d'un constat avant réalisation des mesures de protection préconisées par ce même rapport (cf. ibid., ch. 7, p. 16; voir également art. 10 al. 1 OPB) et validées par l'autorité cantonale spécialisée; il n'y a dès lors pas lieu d'y revenir. Par ailleurs, on ne voit pas non plus de motifs de s'écarter de l'appréciation du Tribunal cantonal s'agissant du respect de l'OPB au sein du périmètre du PPA "O.________"; les recourants n'en disent du reste rien. Il ressort en effet du rapport g.________ précité qu'en prenant les mesures de protection adéquates, les VLI pourront être observées sur l'ensemble du périmètre du plan (cf. rapport g.________, p. 13), soumis à des degré de sensibilité au bruit II (zone d'habitation de très faible densité), respectivement III (zone d'habitation de moyenne densité) (cf. art.”
Sind die Fenster bereits nach dem heute geltenden Mindestwert (R'w ≥ 35 dB) ausgeführt, gilt die Pflicht zu weitergehenden Schallschutzmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 LSV als erfüllt; der erneute Einbau von Lärmschutzfenstern bzw. weitere Dämmungen der Gebäudehülle können dann unterbleiben.
“dB(A). Die Beschwerdeführerin musste deshalb Lärmschutzfenster mit einem R'w von mindestens 35 einbauen, um die Baubewilligung zu bekommen, wovon auszugehen ist. Sofern die neu zu prüfende Lärmschutzwand nicht errichtet werden kann bzw. muss (vgl. oben E. 8.7) und die Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch das Ausführungsprojekt weiterhin den Immissionsgrenzwerten ausgesetzt wären, wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, die Fenster ihrer Büroräume, die die Rollkästen mitumfassen, nach den Anforderungen der LSV gegen Schall zu dämmen. Nachdem der Mindestwert beim R'w nach der heutigen Rechtslage jedoch mit 35 derselbe ist, wurde diese Pflicht bereits erfüllt. Der erneute Einbau von Schallschutzfenstern sowie anderer Schallschutzmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 LSV in der Form der Dämmung der übrigen Gebäudehülle inkl. den Türen auf Kosten des ASTRA kann deshalb zu Recht unterbleiben (vgl. Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 9.5; Adrian Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Schriftenreihe zum Umweltrecht [SzU], 2014, Rz. 204).”
Vorübergehende, baustellenbedingte Verkehrsumleitungen lösen nach den in der Rechtsprechung dargestellten Erwägungen grundsätzlich keine Dämmpflichten nach Art. 10 Abs. 1 LSV aus. Art. 9 LSV erfasse nur die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, die aus dem Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere; auf die während einer Bauphase erforderlichen, zeitlich beschränkten Umleitungen sei Art. 9 somit nicht anwendbar.
“Die durch den Grenzacherweg erlittene Mehrbeanspruchung und die durch den Rekurrenten und die übrigen Anwohner des Grenzacherwegs zu erduldende zusätzliche Lärmbelästigung im Zeitraum von Januar 2017 bis August 2019, welche keineswegs in Frage gestellt würden, hätten ausschliesslich auf der temporären baustellenbedingten Umleitung des Verkehrs im genannten Zeitraum beruht. Diese zusätzlichen Lärmbelastungen seien somit entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht auf den Betrieb der während der Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise ausser Betrieb genommenen Strassenzüge Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse zurückzuführen. Bei den Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten bei den Strassenzügen Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse handle es sich eben nicht um den «Betrieb» dieser Anlage im Sinn von Art. 9 LSV. Zudem würde auch nicht die Anlage selbst nach der Umgestaltung und Sanierung die zusätzliche Mehrbelastung beim Grenzacherweg verursachen. Nur die während der Bauphase erforderlich gewordene Umleitung des Verkehrs habe eine Wirkung auf den Grenzacherweg gezeigt. Im Übrigen hat das WSU auch geprüft, ob die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die baustellenbedingte vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs verursacht worden sei, geeignet wäre, die Folgen von Art. 10 Abs. 1 LSV eintreten zu lassen. Art. 9 LSV umfasse nur die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere. Nicht anwendbar sei Art. 9 LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage während der Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage entstehen würden. Damit stehe fest, dass Art. 9 LSV auf die durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könne.”
“Die durch den Grenzacherweg erlittene Mehrbeanspruchung und die durch den Rekurrenten und die übrigen Anwohner des Grenzacherwegs zu erduldende zusätzliche Lärmbelästigung im Zeitraum von Januar 2017 bis August 2019, welche keineswegs in Frage gestellt würden, hätten ausschliesslich auf der temporären baustellenbedingten Umleitung des Verkehrs im genannten Zeitraum beruht. Diese zusätzlichen Lärmbelastungen seien somit entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht auf den Betrieb der während der Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise ausser Betrieb genommenen Strassenzüge Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse zurückzuführen. Bei den Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten bei den Strassenzügen Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse handle es sich eben nicht um den «Betrieb» dieser Anlage im Sinn von Art. 9 LSV. Zudem würde auch nicht die Anlage selbst nach der Umgestaltung und Sanierung die zusätzliche Mehrbelastung beim Grenzacherweg verursachen. Nur die während der Bauphase erforderlich gewordene Umleitung des Verkehrs habe eine Wirkung auf den Grenzacherweg gezeigt. Im Übrigen hat das WSU auch geprüft, ob die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die baustellenbedingte vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs verursacht worden sei, geeignet wäre, die Folgen von Art. 10 Abs. 1 LSV eintreten zu lassen. Art. 9 LSV umfasse nur die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere. Nicht anwendbar sei Art. 9 LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage während der Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage entstehen würden. Damit stehe fest, dass Art. 9 LSV auf die durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könne.”
Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege dem entgegenstehen.
“9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3 LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung; (b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d) allfällige Gebühren.”
Sobald eine Verkehrsumleitung aufgehoben ist, sind durch sie verursachte Verkehrszunahmen, die sich nach Ablauf einiger Monate manifestieren, in der Regel nicht mehr als Folge der Umleitung zu qualifizieren und sind den regulären Verkehrszahlen zuzurechnen.
“Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele. Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.”
Die Passagen stammen offenbar aus einer gerichtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, A‑2021/2021).
“280) pour l'horizon de planification 2040. 6.6.5.1 En l'état, il ressort du RIE que le quartier Champs Meunier a fait l'objet d'un plan de quartier approuvé en 2011 et que les bâtiments ont été construits après 2012. Ils sont donc nouveaux. Sept de ces bâtiments ont été autorisés alors que les VLI étaient déjà dépassées en 2010 (bâtiments nos plan ...). Pour le bâtiment sis au chemin des Champs Meunier (...) (bâtiment n° ...), la valeur d'alarme de 70 dB(A) était même atteinte la journée - mais non dépassée (cf. chap. 5.2.2 p. 35 sv. RIE). Pour ces bâtiments, le DETEC devra examiner s'il est possible, par des mesures proportionnées, de limiter les émissions de bruit de la route nationale dans le périmètre du projet de façon à ne pas dépasser les VLI pour l'horizon 2040, aux frais de l'OFROU (cf. art. 8 al. 2 OPB et 11 al. 1 OPB). Si cela est impossible ou disproportionné, il devra accorder des allègements et obliger les propriétaires de ces bâtiments à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit (cf. art. 10 al. 1 OPB), les coûts des mesures de construction ou d'aménagement étant à leur charge et non à celle de l'OFROU (cf. art. 22 LPE et art. 31 OPB). En outre, il devra consigner les immissions de bruit maximales admissibles pour la route nationale dans sa décision d'approbation des plans (cf. art. 37a OPB). 6.6.5.2 Quant aux huit bâtiments existants, sis dans le quartier de villas à l'est du quartier Champs Meunier (nos plan ...), ils présentaient également un dépassement des VLI à l'état actuel en 2010. Pour ces huit bâtiments ainsi que pour les autres bâtiments existants ne présentant pas un tel dépassement en 2010, ainsi que pour les bâtiments nouveaux pour lesquels les VLI étaient respectées lors de leur construction, le DETEC devra déterminer les immissions sonores qu'ils subiront du fait de la route nationale dans le périmètre du projet pour l'horizon de planification 2040 (cf. consid. 6.6.5). Si les VLI seront respectées pour l'horizon 2040, aucune mesure supplémentaire n'est nécessaire. Au contraire, si les VLI seront dépassées, des mesures de réduction des émissions de bruit des routes nationales dans le périmètre du projet devront être analysées de façon à ce que les VLI soient respectées, aux frais de l'OFROU (cf.”
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