Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
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Der bei der Erstellung ortsfester Anlagen entstehende Lärm ist der Anlage zuzurechnen; das Schutzkonzept des USG gilt daher auch für Baustellen. Der Verordnungsgeber hielt wegen der vorübergehenden Natur und der Komplexität von Baulärm grundsätzlich die Anwendung von Grenzwerten für ausgeschlossen. Art. 6 LSV überträgt dem BAFU deshalb die Aufgabe, Richtlinien zu baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms zu erlassen.
“Der Lärm, der bei der Erstellung einer ortsfesten Anlage auftritt, ist dieser ebenso zuzurechnen wie der Lärm aus dem Betrieb der Anlage. Das Schutzkonzept des USG gilt daher auch bei Baustellen. Der Verordnungsgeber ging jedoch davon aus, dass die vorübergehende Natur und die Komplexität von Baulärm grundsätzlich keine Anwendung von Grenzwerten erlaubt. Entsprechend bestimmt Art. 6 LSV, dass das BAFU Richtlinien über baubliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlässt (BGE 121 II 378 E. 14; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 35.2 m.w.H.).”
“Der Lärm, der bei der Erstellung einer ortsfesten Anlage auftritt, ist dieser ebenso zuzurechnen wie der Lärm aus dem Betrieb der Anlage. Das Schutzkonzept des USG gilt daher auch bei Baustellen. Der Verordnungsgeber ging jedoch davon aus, dass die vorübergehende Natur und die Komplexität von Baulärm grundsätzlich keine Anwendung von Grenzwerten erlaubt. Entsprechend bestimmt Art. 6 LSV, dass das BAFU Richtlinien über baubliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlässt (BGE 121 II 378 E. 14; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 35.2 m.w.H.).”
Die vom BAFU erlassene Baulärm‑Richtlinie (gestützt auf Art. 6 LSV) enthält keine eigenen Grenzwerte, sondern dient als praxisorientierter Massnahmekatalog zur Beurteilung und Begrenzung von Baulärm. Sie unterscheidet drei Massnahmenstufen, die anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und Wochentage, der Dauer der Bauarbeiten sowie des Abstands zur nächstgelegenen lärmempfindlichen Nutzung zu bestimmen sind. Die Richtlinie führt einen nicht abschliessenden, stufengerechten Katalog allgemeiner und baustellenspezifischer Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm.
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
Die auf Art. 6 LSV gestützte Baulärm‑Richtlinie des BAFU enthält keine festen Grenzwerte. Sie unterscheidet drei Massnahmenstufen zur Beurteilung und Begrenzung von Baulärm; die Stufen sind nach der Lärmempfindlichkeit der Gebiete, den Tageszeiten und Wochentagen, der Dauer der Bauarbeiten sowie dem Abstand zur lärmempfindlichen Nutzung zu bestimmen. Zudem enthält die Richtlinie einen nicht abschliessenden, praxisorientierten Katalog allgemeiner und baustellenspezifischer Lärmbegrenzungsmassnahmen.
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
“Das BAFU hat gestützt auf Art. 6 LSV die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], hiernach: Baulärm-Richtlinie, abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien, besucht am 21. Juni 2023). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (Baulärm-Richtlinie, S. 17-22).”
Eine vom BAFU veröffentlichte Richtlinie zu Baustellenlärm, die auf Art. 6 (LSV/OPB) beruht, stellt nach der zitierten Rechtsprechung eine auf Art. 11 LPE gestützte präventive Massnahme dar. Ihre Anwendung kann gegenüber kommunalen Regelungen vorrangig sein. Vor diesem Hintergrund durfte die Bewilligungsbehörde das Erteilen einer Baubewilligung an die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Baustellenarbeitszeiten knüpfen.
“On constate que les horaires de chantier mentionnés sous rubrique C.8.4 du permis de construire complémentaire correspondent à ceux définis dans la directive fédérale précitée, laquelle est elle-même fondée sur l'art. 6 OPB qui constitue une base légale suffisante en la matière. Cette directive, qui concerne spécifiquement le bruit des chantiers, représente une mesure préventive de limitation des émissions conforme à l'art. 11 LPE (cf. CDAP AC.2014.0118 du 18 mars 2015 consid. 4e/dd). Quoi qu'en dise le recourant, son application prime en l'occurrence sur celle du RPol, quand bien même la municipalité a malencontreusement pu contribuer à une certaine confusion sur ce point en évoquant le RPol en préambule du texte figurant sous rubrique C.8.4. L'art. 2 RPol prévoit en effet que ses dispositions sont applicables sous réserve de celles du droit fédéral ou cantonal régissant les même matières. Il résulte de ce qui précède que l'autorité intimée était habilitée à subordonner l'octroi du permis de construire complémentaire au respect des horaires de chantier tels que fixés sous rubrique C.8.4, clause qui ne fait que reprendre le contenu d'une obligation posée par la législation applicable en matière de protection contre le bruit et qui poursuit un but d'intérêt public important.”
“On constate que les horaires de chantier mentionnés sous rubrique C.8.4 du permis de construire complémentaire correspondent à ceux définis dans la directive fédérale précitée, laquelle est elle-même fondée sur l'art. 6 OPB qui constitue une base légale suffisante en la matière. Cette directive, qui concerne spécifiquement le bruit des chantiers, représente une mesure préventive de limitation des émissions conforme à l'art. 11 LPE (cf. CDAP AC.2014.0118 du 18 mars 2015 consid. 4e/dd). Quoi qu'en dise le recourant, son application prime en l'occurrence sur celle du RPol, quand bien même la municipalité a malencontreusement pu contribuer à une certaine confusion sur ce point en évoquant le RPol en préambule du texte figurant sous rubrique C.8.4. L'art. 2 RPol prévoit en effet que ses dispositions sont applicables sous réserve de celles du droit fédéral ou cantonal régissant les même matières. Il résulte de ce qui précède que l'autorité intimée était habilitée à subordonner l'octroi du permis de construire complémentaire au respect des horaires de chantier tels que fixés sous rubrique C.8.4, clause qui ne fait que reprendre le contenu d'une obligation posée par la législation applicable en matière de protection contre le bruit et qui poursuit un but d'intérêt public important.”
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