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Bei einer wesentlichen Änderung muss die gesamte Anlage so begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Bewilligung kann unter dem Vorbehalt späterer Ergänzungen oder Verschärfungen der Anordnungen stehen; die Vollzugsbehörde kann erforderlichenfalls nachträglich zusätzliche Massnahmen anordnen. Werden Erleichterungen gewährt und die Immissionsgrenzwerte trotzdem überschritten, können Insonorisierungs‑ oder andere Sanierungsmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet werden, die vom Betreiber zu tragen sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV).
“b und c USG). Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie von den Beschwerdeführenden gefordert werden. Sie werden durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Diese Grundsätze zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen sind für Lärmimmissionen in den Art. 19 ff. USG und in der Lärmschutz-Verordnung präzisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. Urteil des BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2). Wird - wie hier - die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage darüber hinaus mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die umweltrechtlichen Vorschriften sind sodann grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einzuhalten. Eine Bewilligung für eine lärmige Anlage ergeht aus diesem Grund unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1 und E. 20.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Genehmigung des Betriebsreglements kann daher bei Bedarf nachträglich angepasst werden.”
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Konkretisiert wird Art. 18 USG durch Art. 8 LSV, welcher zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterscheidet (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3). Bei einer unwesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Darunter fallen kleinere Änderungen wie Unterhalts- und Reparaturarbeiten zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1 m.H.). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Werden Erleichterungen erteilt, müssen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Wird hingegen eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung) oder wird der Zweck der Anlage vollständig geändert, ist eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten. In einem solchen Fall gelten die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.3).”
“Les immissions sonores d'installations notablement modifiées doivent être limitées de manière à respecter les valeurs limites d'immission et non pas les valeurs d'alarme, comme en présence de nouvelles installations au sens de l'art. 25 al. 1 LPE. Si toutefois des allégements sont accordés - comme en cas de constructions nouvelles au sens de l'art. 25 al. 3 LPE -, des mesures d'insonorisation devront être ordonnées, aux frais du propriétaire de l'installation, lorsque les valeurs limites d'immission sont dépassées (art. 8 al. 2 OPB en lien avec les art. 10 et 11 OPB).”
Bei einer wesentlichen Änderung nach Art. 8 Abs. 2 LSV kann die Praxis erkennen lassen, dass die Immissionsgrenzwerte an mehreren Messpunkten eingehalten werden, während Ausnahmen einzelne Liegenschaften betreffen können. In der entschiedenen Sache waren die Grenzwerte an den meisten Messpunkten eingehalten; nur bei wenigen Liegenschaften war die Einhaltung nicht möglich.
“Als nächstes ist darauf einzugehen, ob die Grenzwerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer überschritten sind. Nachdem sich als richtig erwiesen hat, dass es sich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handelt, sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Die Vorinstanz legt aufgrund verschiedener Messpunkte schlüssig dar, dass diese mit wenigen Ausnahmen eingehalten sind. Nur bei drei Liegenschaften ist dies nicht möglich (Vorakte A18, i2: Bericht Lärmschutzprojekt, Anhang”
In bestimmten Fällen ist eine vollständige Gleichstellung einer geänderten ortsfesten Anlage mit einem Neubau geboten. Dies trifft insbesondere zu bei sog. übergewichtigen Erweiterungen — d.h. wenn die Anlage konstruktiv oder funktional derart verändert wird, dass der verbleibende Altbestand gegenüber dem erneuerten Teil in den Hintergrund tritt — sowie bei einer vollständigen Zweckänderung. In diesen Fällen finden die für Neuanlagen massgeblichen Planungswerte Anwendung.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E.”
“Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fäl- len eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktio- naler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (zum Ganzen BGE 141 II 483, E. 3). 2.4. Die Rekurrierenden werfen in rechtlicher Hinsicht (vorab) die Frage auf, ob die soeben erörterte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent- lichen Änderungen (bestehender) ortsfester Anlagen in Art. 8 LSV mit der höherrangigen Anordnung bzw. dem Wortlaut von Art. 18 USG vereinbar sei. Letzterer Artikel besagt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig (auch) saniert wird. Dieselbe Frage hat das Bundesgericht (bereits) im Leitentscheid BGE 115 Ib 456 (ff.) wie folgt formuliert: "Bei der gesetzeskonformen Auslegung von Art. 8 LSV stellen sich angesichts dieser Zusammenhänge zwischen der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und der Sanierungspflicht sowie unter Berücksichtigung der an Art. 8 LSV geäusserten Kritik unter anderem folgende Fragen: Wann liegt unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor, welche die gleichzeitige Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs.1 USG aus- löst? Ist unter der "Errichtung einer ortsfesten Anlage" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 25 USG oder für den Altanlageteil diejenigen von Art. 18 USG massgebend?" - R1S.2021.05010 Seite 17 Aus der Beantwortung dieser Fragen sollte sich bezüglich Art. 8 LSV erge- ben, ob sich diese Bestimmung auf Art. 18 oder 25 USG abstützt oder – was nicht auszuschliessen ist – allenfalls Ausführungsrecht zu beiden Ge- setzesvorschriften enthält.”
“Können bei besagten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Art. 25 Abs. 3 USG). Diese Regelung ist (auch ohne Beizug der Verordnungsbestimmmungen der LSV) in sich konsistent und bedarf – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – einzig der Ergänzung dahingehend, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung bestehender ortsfester Anlagen mit Neubauten geboten ist. Dies ist – wie erwähnt – der Fall, wenn eine beste- hende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, oder wenn (gar) eine Zweckän- derung vorliegt (sog. übergewichtige Erweiterung; BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Gegen die von Jonas Alig und Liliane Schärmeli vertretene Auffassung spricht zudem, dass Art. 8 LSV – inhaltlich konsistent – von der Verord- nungssystematik her unter dem Titel "Neue und geänderte ortsfeste Anla- gen" (3. Kapitel, Art. 7 ff. LSV) figuriert. Auch der Titel von Art. 8 LSV ("Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen") lässt keine erheblichen Zweifel dahingehend offen, als dass Art. 8 LSV die Modalitäten gerade dieser Änderungen regeln will. Der vorhergehende Artikel (Art. 7 LSV) regelt die (völlige oder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung jedenfalls faktische) Neuerstellung von Anlagen. Die Autoren blen- R1S.2021.05010 Seite 19 den sodann aus, dass der Vorgang der Sanierung und die Frage der Rechtsfolgen konkreter Änderungen an einer Anlage in rechtlicher Hinsicht zwei verschiedene Vorgänge darstellen. So können, wie das USG aus- drücklich festhält, (auch) im Fall einer bereits durchgeführten Sanierung gewährte Erleichterungen bei Umbauten oder Erweiterungen (wieder) ein- geschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs. 2 USG). Sodann konze- dieren die Autoren, dass bei der (alleinigen) Anwendung von Art. 25 USG auf Modifikationen Altanlagen dennoch der – ihrer Ansicht nach zu ver- drängende – Art. 20 USG (betreffend passive Schallschutzmassnahmen und deren Kostentragung) zur Anwendung gelangen sollte (Alig/Schärmeli, S.”
Änderungen des Betriebs, etwa die Einführung eines Busbetriebs oder neuer Bushaltestellen im Zusammenhang mit einem Strassenbauprojekt, können Gemeindestrassen zu im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV «wesentlich geänderten» ortsfesten Anlagen machen, sodass jedenfalls die massgebenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Hingegen begründet die kurzzeitige Emission von Lärmspitzen (z. B. Anfahr- und Bremsgeräusche von Bussen), ohne dass sich der mittlere Tagesverkehr merklich erhöht, typischerweise keine Wesentlichkeit.
“Haltestellen) im Neulandenquartier zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Fahrplanwechsel vom 12. Dezember 2020 - etwa wegen des am 1. Oktober 1990 aufgenommenen Busbetriebs - in lärmerzeugende Anlagen umgewandelt worden seien, bestünden nicht. So lasse sich dem Strassenlärmbelastungskataster des Kantons St. Gallen entnehmen, dass die Planungswerte für Strassenverkehrslärm in der massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe II auf den Grundstücken Nrn. 1645W und 1722W gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eingehalten worden seien. Auch eine Gleichstellung dieser Altanlagen mit Neuanlagen aus anderen Gründen falle vorliegend ausser Betracht. Wegen den Änderungen des Busbetriebs und den neuen Bushaltestellen im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt im Neulandenquartier sei indes zu erwarten, dass die davon betroffenen Gemeindestrassen selbst wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugten. Daher kämen die Vorschriften für wesentlich geänderte, bestehende ortsfeste Anlagen zur Anwendung (Art. 8 Abs. 2 LSV); es seien somit mindestens die massgebenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten.”
“arrêt CJ GE ATA/70/2024 du 23 janvier 2024 consid. 5). 6.5 Or, dans la présente occurrence, on ne se trouve pas dans la même situation. Il faut d'abord relever que le trafic journalier moyen à la suite de l'implantation d'un nouvel arrêt de bus sur des lignes déjà existantes, comme en l'espèce, ne varie pas de la seule implantation d'un nouveau point d'arrêt. Seule l'augmentation de la cadence ou la création de nouvelles lignes de bus, ce qui n'est pas prévu, est susceptible d'avoir un impact sur le calcul du bruit routier. Il faut ensuite préciser que le trafic journalier moyen est estimé à 1'300 véhicules/jour, 120 poids lourds/jour et que, sur la base de ces informations, le SEn estime que les valeurs légales pour le bruit routier sont largement respectées auprès de l'habitation des recourants. Par conséquent, en l'absence de toute modification du trafic routier, l'installation litigieuse n'est pas considérée comme nouvelle au sens de l'art. 7 OPB ou comme notablement modifiée au sens de l'art. 8 al. 2 OPB. Partant, il n'existe aucun risque que les arrêts provoquent à eux-seuls une augmentation du bruit routier suffisante pour que les valeurs limites d'immissions soient dépassées au droit de la parcelle des recourants. Le niveau de puissance acoustique émis pendant quelques dizaines de secondes lors du pic de bruit dû à la décélération et l'accélération des bus, et ne se produisant que quelques fois par heure, ne représente en effet qu'une fraction très faible de la puissance acoustique totale prise en compte dans le calcul de la valeur moyenne Lr fondée sur le cadastre du bruit routier. C'est d'autant plus vrai lorsque la cadence des lignes de bus est limitée à l'heure, du lundi au vendredi, pour deux lignes et dans chaque sens de direction, avec un seul passage de nuit et par direction les nuits de vendredi à samedi et de samedi à dimanche. La Cour n'ignore pas le fait que ces pics de bruit puissent, de façon instantanée, émerger du bruit moyen, qu'ils soient perceptibles et qu'ils puissent déranger les recourants.”
Bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage sind die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden; die strengeren Planungswerte für Neuanlagen finden in diesem Fall grundsätzlich keine Anwendung. Eine erteilte Bewilligung kann unter dem Vorbehalt stehen, dass die Vollzugsbehörde bei Bedarf ergänzende oder verschärfte Massnahmen anordnet. Soweit die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, können nachträgliche Anordnungen zur Emissionsbegrenzung getroffen werden; dies schliesst – je nach Fallkonstellation – auch Anordnungen zur Instandsetzung oder Insonorisierung ein, die gegebenenfalls dem Betreiber aufzuerlegen sind.
“b und c USG). Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie von den Beschwerdeführenden gefordert werden. Sie werden durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Diese Grundsätze zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen sind für Lärmimmissionen in den Art. 19 ff. USG und in der Lärmschutz-Verordnung präzisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. Urteil des BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2). Wird - wie hier - die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage darüber hinaus mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die umweltrechtlichen Vorschriften sind sodann grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einzuhalten. Eine Bewilligung für eine lärmige Anlage ergeht aus diesem Grund unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1 und E. 20.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Genehmigung des Betriebsreglements kann daher bei Bedarf nachträglich angepasst werden.”
“, anders: Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, in: URP 2019, S. 193 ff., S. 201 ff.). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Bei einer nicht wesentlichen Änderung einer altrechtlichen Anlage sind mit Bezug auf neue oder geänderte Anlageteile die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV und R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N 48 zu Art. 25 USG). Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Im Weiteren schreibt Art. 9 LSV vor, dass der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter Anlagen nicht dazu führen darf, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbare stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Sanierungsbedürftig ist eine Verkehrsanlage, wenn die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind (Art. 13 Abs. 2 Ingress und lit. b LSV). Die fraglichen Gemeindestrassen im S._-quartier wurden unbestrittenermassen vor dem Stichtag am 1. Januar 1985 erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Altanlagen gemäss den Beschwerdeführern zwischenzeitlich, etwa wegen des ab 1. Oktober 1990 aufgenommenen Busbetriebs mitsamt der Erstellung der zugehörigen Fahrbahnhaltestellen, in Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden sind, bestehen nicht. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Aufzählung von "weiteren Lärmquellen" nichts zu ändern, lässt sich doch dem Strassenlärmbelastungskataster des Kantons St.”
“Outre la réglementation des émissions, la loi prévoit que le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 LPE), de façon à ne pas gêner de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales seront assainies (art. 16 al. 1 LPE). Conformément à ces prescriptions générales, l'art. 8 OPB précise les conditions que doit respecter une installation modifiée: les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB), respectivement, en cas de modification notable - à savoir lorsque la modification entraîne la perception d'immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB) -, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB).”
“Les immissions sonores d'installations notablement modifiées doivent être limitées de manière à respecter les valeurs limites d'immission et non pas les valeurs d'alarme, comme en présence de nouvelles installations au sens de l'art. 25 al. 1 LPE. Si toutefois des allégements sont accordés - comme en cas de constructions nouvelles au sens de l'art. 25 al. 3 LPE -, des mesures d'insonorisation devront être ordonnées, aux frais du propriétaire de l'installation, lorsque les valeurs limites d'immission sont dépassées (art. 8 al. 2 OPB en lien avec les art. 10 et 11 OPB).”
“c VIL). Gemäss Art. 11 USG sind Einwirkungen wie Lärm durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). (Hierzu) sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet sodann zwischen bestehenden, geänderten und neuen ortsfesten Anlagen. Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 18 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV; zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und deren lärmrechtlicher Einordnung vgl. BGE 141 II 483 E. 3 und 4 mit Hinweisen; vgl. zur lärmrechtlichen Einordnung des Flughafens Zürich nachstehend E. 21.5.2 und E. 36.2.2). Die Beschwerde führenden Parteien halten dafür, die genehmigten Änderungen des Betriebsreglements seien unstrittig wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Mithin müssten die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die IGW nicht überschritten würden und es seien alle Anträge zulässig, welche zur Verringerung der übermässigen Lärmbelastung beitragen könnten.”
Bei einer wesentlichen Änderung ist zu prüfen, ob dadurch höhere Immissionen zu erwarten sind. Führt die Änderung zu einer solchen wesentlichen Änderung ("modification notable"), sind die Emissionen der gesamten Anlage zumindest so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte (VLI) nicht überschritten werden.
“2 LPE, il importe, à titre préventif, de limiter les émissions nuisibles, dont le bruit, dans la mesure que permettent l'état de la technique ainsi que les conditions d'exploitation et pour autant que cela soit économiquement supportable. Outre la réglementation des émissions, la loi prévoit que le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions (VLI) applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 LPE), de façon à ne pas gêner de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales seront assainies (art. 16 al. 1 LPE). Conformément à ces prescriptions générales, l'art. 8 OPB exprime les conditions que doit respecter une installation qui serait modifiée : les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB), respectivement, en cas de modification notable - à savoir lorsque la modification entraîne la perception d'immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB) -, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB). L'impossibilité de respecter ces conditions dans le cadre d'installations publiques ou concessionnaires donne lieu à une obligation de procéder à l'isolation acoustique des bâtiments existants (art. 10 et 11 OPB). En sus de ces dispositions régissant précisément les conditions à respecter pour la modification d'installations fixes existantes, l'art. 9 OPB prévoit que l'exploitation d'installations fixes nouvelles ou notablement modifiées ne doit pas entraîner un dépassement des valeurs limites d'immission consécutif à l'utilisation accrue d'une voie de communication (let.”
“2 LPE, il importe, à titre préventif, de limiter les émissions nuisibles, dont le bruit, dans la mesure que permettent l'état de la technique ainsi que les conditions d'exploitation et pour autant que cela soit économiquement supportable. Outre la réglementation des émissions, la loi prévoit que le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 LPE), de façon à ne pas gêner de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales seront assainies (art. 16 al. 1 LPE). Conformément à ces prescriptions générales, l'art. 8 OPB précise les conditions que doit respecter une installation modifiée: les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB), respectivement, en cas de modification notable - à savoir lorsque la modification entraîne la perception d'immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB) -, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB).”
Eine Verlegung oder Projektänderung begründet nicht zwingend eine Sanierungspflicht nach Art. 8 Abs. 3 LSV. Ergibt sich durch lärmreduzierende Massnahmen an der Quelle (z. B. lärmarmes Belag) eine Kompensation der zu erwartenden Mehrimmissionen, bzw. sind die Immissionen dadurch nicht wahrnehmbar stärker, kann dies das Vorliegen einer «wesentlichen Änderung» verneinen.
“Weil die Übersichtlichkeit aufgrund des Verlaufs der Strasse (am gewählten Haltestellen-Standort) als gut einzustufen sei, sei es auch möglich, auf eine Verbreiterung mit Mittelinsel zu verzichten. Die projektierte Bushaltestelle stelle den kleinstmöglichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer dar (act. G 2 S. 8-10). Die heute bestehende Bushaltestelle befinde sich ca. 20-25 m vom projektierten Standort der Haltestelle entfernt. Die Kantonsstrasse erzeuge bereits heute Lärmimmissionen. Wie am 15. April 2019 durch den Sachverständigen erläutert, komme es zwar durch die Verschiebung der Haltestelle zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen. Diese würden jedoch durch den vorgesehenen Einbau des lärmarmen Belags um etwa 1-3 dB reduziert. Zudem verursache ein stillstehendes Fahrzeug kaum wahrnehmbar höhere Immissionen als ein vorbeifahrendes Fahrzeug. Die Hecke biete zwar Sichtschutz, habe jedoch keine messbare schallabsorbierende oder -reflektierende Wirkung. Eine wesentliche Änderung der Anlage, welche eine Lärmsanierungspflicht auslöse (Art. 8 Abs. 3 LSV), sei vorliegend nicht gegeben. Die Immissionen würden an der Quelle durch den Einbau des lärmarmen Belags beseitigt. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Lärmschutzwand. Die Beschwerdeführer seien nicht übermässigen Immissionen ausgesetzt. Der durch Fahrgäste erzeugte Lärm und Abfall werde nicht durch das Projekt verursacht. Die Beschwerdeführer hätten anlässlich des Augenscheins selbst festgehalten, dass dieses Problem bereits heute bestehe. Gegen Personenlärm könne nur polizeilich vorgegangen werden. Um dem Littering entgegenzuwirken, habe die Beschwerdebeteiligte angeboten, Abfallbehälter aufzustellen und diese zu kontrollieren. Die Abgaswerte würden sodann (durch die Verschiebung der Haltestelle) nicht derart erhöht, dass von einer Überschreitung der Grenzwerte auszugehen sei (act. G 2 S. 11 f.). In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, im technischen Bericht (act. G 9/4 Beilage) fänden sich keinerlei Hinweise auf die Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens.”
Das Vorsorgeprinzip verpflichtet zur Begrenzung schädlicher Emissionen, verlangt jedoch nicht deren vollständige Beseitigung.
“Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG23, Art. 1 LSV24). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.25 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die von einer geänderten Anlage erzeugten Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Immissionen „nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung“.26 Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Für den Alltagslärm (Lärm, der überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht wird) fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.”
Für die Beurteilung, ob eine nach Art. 8 Abs. 3 LSV vorliegende wesentliche Änderung gegeben ist, ist eine gesamthafte Würdigung des Projekts erforderlich. Neben der voraussehbaren Zunahme der Lärmimmissionen sind insbesondere der Umfang der Bauarbeiten, die Kosten und die Auswirkungen auf die Lebensdauer der Anlage zu berücksichtigen; die vorhersehbare Erhöhung der Immissionen ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium.
“Ils ont en outre des effets quantitatifs sur la fluidité du trafic, avec des modifications, notamment relatives aux mesures de protection contre le bruit, qui s'appliquent tout le long du projet. La quantité de personnes touchées par le projet est également importante et répartie sur l'ensemble du tronçon concerné par la décision. En outre, l'augmentation du nombre de voies qu'induit l'ouverture de la R-BAU au trafic entraîne une augmentation temporaire de la capacité de la route. L'OFEV rappelle que l'OFROU, dans sa détermination du 15 mars 2019 (p. 42), évalue l'augmentation du bruit qui en résulte à un maximum de 1,1 dB(A). Selon l'OFEV, cela confirme le lien entre la mise en service de la R-BAU et le potentiel d'augmentation du bruit. Compte tenu de ce qui précède, l'OFEV indique qu'il reste d'avis qu'en l'espèce, seul un examen global du périmètre du projet permet de respecter les exigences de la législation sur la protection contre le bruit. Selon lui, cet examen conduit à qualifier le projet dans son ensemble en tant que modification notable au sens de l'art. 8 al. 2 et 3 OPB. 10.2 10.2.1 Aux termes de l'art. 8 al. 3 OPB, les transformations, agrandissements et modifications d'exploitation provoqués par le détenteur de l'installation sont considérés comme des modifications notables d'une installation fixe lorsqu'il y a lieu de s'attendre à ce que l'installation même ou l'utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d'immissions de bruit plus élevées. La reconstruction d'installations est considérée dans tous les cas comme une modification notable. L'augmentation prévisible des immissions sonores ne constitue cependant pas le seul élément à prendre en compte pour établir l'existence d'une modification notable au sens de l'art. 8 al. 2 et 3 OPB (cf. arrêts du TF 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.4 publié in : DPE 2018 p. 679, 1C_372/2009 consid. 3.2 publié in : DEP 2010 p. 723). Il faut une appréciation globale, tenant compte de la portée des travaux de construction, des coûts et des effets sur la durée de vie de l'ensemble de l'installation (cf. ATF 141 II 483 consid.”
Bei der Änderung einer als «neu» qualifizierten ortsfesten Anlage verweist Art. 8 Abs. 4 LSV auf Art. 7 LSV; die Anlage ist in ihrer Gesamtheit wie eine neue ortsfeste Anlage zu beurteilen. Insbesondere sind die Planungswerte zu beachten und die Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit möglich zu begrenzen.
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
“Nach Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Dies geschieht insbesondere durch den Erlass von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Dies gilt auch für die Änderung von bestehenden ortsfesten Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG bewilligt wurden und deshalb lärmrechtlich als neue Anlagen gelten. Dies bestätigt Art. 8 Abs. 4 LSV, der für die Änderung neuer Anlagen auf Art. 7 LSV verweist. Danach müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (lit. a). Die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht übersteigen (lit. b). Gemäss Art. 9 LSV darf sodann der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit. a). Sind die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten, dürfen gemäss Art. 9 lit. b LSV durch die Mehrbeanspruchung keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2011 vom 28. September 2011 E. 3).”
“Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden. Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch eine Skateanlage bzw. deren Optimierung entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen der sanierten Anlage müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der Skateanlage handelt es sich unbestritten um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, da sie nach dem 1. Januar 1985 erstellt wurde. Wird eine solche Anlage geändert, hat das zu beurteilende Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen von Art. 7 LSV zu genügen (Art. 8 Abs. 4 LSV). Somit sind die Planungswerte einzuhalten und die Emissionen im Rahmen der Vorsorge grundsätzlich so weit als möglich zu begrenzen (Art. 7 Abs. 1 LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).17 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).18”
In der Lehre wird — unter anderem von Jonas Alig und Liliane Schärmeli — vertreten, dass Art. 8 LSV als Konkretisierung von Art. 25 USG und nicht als Auslegung von Art. 18 USG zu verstehen sei. Das Bundesgericht hat in der zitierten Rechtssache offengelassen, ob Art. 8 LSV auf Art. 18 oder Art. 25 USG abstützt. Die Rechtsprechung hat jedoch eine dogmatische Praxis zur Anwendung von Art. 8 LSV entwickelt; hierbei ist namentlich die Anwendbarkeit von Art. 25 USG bei sog. übergewichtigen Erweiterungen anerkannt worden, und die Vorschriften von Art. 8 LSV wurden im konkreten Fall als anwendbar erachtet.
“1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 25 USG oder für den Altanlageteil diejenigen von Art. 18 USG massgebend?" - R1S.2021.05010 Seite 17 Aus der Beantwortung dieser Fragen sollte sich bezüglich Art. 8 LSV erge- ben, ob sich diese Bestimmung auf Art. 18 oder 25 USG abstützt oder – was nicht auszuschliessen ist – allenfalls Ausführungsrecht zu beiden Ge- setzesvorschriften enthält. Das Bundesgericht liess die Beantwortung die- ser Fragen im konkreten Fall letztlich offen (zum Ganzen BGE 115 Ib 456, E. 5b und E. 5c). Die bundesgerichtlichen Erwägungen veranlassten, wie von den Rekurrie- renden angeführt, Jonas Alig und Liliane Schärmeli dazu, die Tragweite von Art. 8 LSV (im Verhältnis zu Art. 18 USG [Umbau und Erweiterung sanie- rungsbedürftiger Anlagen] und Art. 25 USG [Neu-Errichtung ortsfester An- lagen]) eingehend zu untersuchen, wobei sie zum Schluss gelangten, Art. 8 LSV könne – entgegen der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – einzig als Vorschrift zur Konkretisierung von Art. 25 USG, nicht aber von Art. 18 USG herangezogen werden, zumal der Wortlaut von Art. 8 LSV weder von den Begrifflichkeiten noch vom Gehalt her mit der (klaren) Formulierung von Art. 18 USG vereinbar sei. Sie stellen zur Debatte, dass eine vor 1985 erstellte Anlage beliebig oft unter halb der Schwelle zur neu- bauähnlichen Änderung einer wesentlichen Änderung unterzogen werden könnte, ohne dass jemals Art. 25 USG zur Anwendung gelange. Letzteres stelle eine krasse Umgehung des für neue Anlagen geltenden Rechts dar, welche vom Verordnungsgeber wohl kaum intendiert worden sei (zum Ganzen: Jonas Alig/Liliane Schärmeli, in URP 2019, S. 193 ff.). Dieser Ansicht kann nach Massgabe der weiteren Bestimmungen des USG freilich keine Folge gegeben werden. Das USG daselbst sieht nämlich eine Differenzierung punkto bestehender Gebäude in der Umgebung von beste- henden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen vor.”
Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind sämtliche technisch und wirtschaftlich tragbaren Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (z.B. Temporeduktion, lärmarmes Belagsmaterial oder Kombinationen). Berechnungsunsicherheiten stehen dem Prüf- und Anordnungsgebot nicht entgegen.
“Weil die IGW überschritten sind, sind sämtliche grundsätzlich möglichen und verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, um unter den gegebenen Umständen die bestmöglichste Lärmreduktion zu erzielen. Die Umgestaltung mit einem Belag des Typs SDA 8-12 allein ohne Temporeduktion, der zweifellos bereits zu einer gewissen Lärmminderung führt, ist daher selbstredend nicht ausreichend. Bereits der allgemeine Vorsorgegrundsatz nach Art. 11 Abs. 2 USG gebietet, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden, sofern die Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (auch Art. 8 Abs. 1 LSV). Noch verschärftere Emissionsbegrenzungen sind angezeigt, wenn wie hier die Lärmeinwirkungen die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle (IGW) überschreiten und die bestehende Anlage grundsätzlich sanierungspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 USG, Art. 16 und 18, je Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV). Die geplante Kombination eines lärmarmen Strassenbelags des Typs SDA 8-12 und einer Temporeduktion ist daher nicht zu beanstanden. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Berechnungsprogramm sonROAD18, wonach selbst der Lärmbericht 2022 auf eine mögliche Abweichung der tatsächlichen von den errechneten Daten hinweise, sodass nicht sicher sei, ob die errechnete Veränderung der Lärmemission überhaupt so eintreten würde. Laut Lärmschutzbericht 2022 wurden die Lärmberechnungen mit dem akustischen Emissionsmodell sonROAD18, für welches Kennwerte von Belagskorrekturen noch nicht vorhanden sind, vorgenommen. Deshalb seien die Belagskennwerte KB50 (-1 dB[A]) verwendet worden, sodass gegenüber den Lärmprognosen gemäss Lärmsanierungsprojekt aus dem Jahr 1995 wegen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen geringe Abweichungen entstehen könnten. Allfällige geringe Abweichungen, notabene zu Werten aus dem Jahr 1995, sind somit in unterschiedlichen Berechnungsmodellen begründet.”
“c VIL). Gemäss Art. 11 USG sind Einwirkungen wie Lärm durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). (Hierzu) sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet sodann zwischen bestehenden, geänderten und neuen ortsfesten Anlagen. Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 18 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV; zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und deren lärmrechtlicher Einordnung vgl. BGE 141 II 483 E. 3 und 4 mit Hinweisen; vgl. zur lärmrechtlichen Einordnung des Flughafens Zürich nachstehend E. 21.5.2 und E. 36.2.2). Die Beschwerde führenden Parteien halten dafür, die genehmigten Änderungen des Betriebsreglements seien unstrittig wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Mithin müssten die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die IGW nicht überschritten würden und es seien alle Anträge zulässig, welche zur Verringerung der übermässigen Lärmbelastung beitragen könnten.”
Erweist sich eine bestehende Anlage als wesentlich geändert, müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; in der Praxis bedeutet dies die Durchführung einer umfassenden Sanierung nach Art. 18 USG bzw. Art. 8 Abs. 2 LSV.
“Es sei festzustellen, dass es sich beim vorliegenden Ausführungsprojekt um eine wesentliche Änderung der Strassenanlage handelt und daher eine umfassende Sanierung nach Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 8 Abs. 2 LSV durchgeführt werden muss.”
“Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet sodann zwischen bestehenden, geänderten und neuen ortsfesten Anlagen. Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 18 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV; zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und deren lärmrechtlicher Einordnung vgl. BGE 141 II 483 E. 3 und 4 mit Hinweisen; vgl. zur lärmrechtlichen Einordnung des Flughafens Zürich nachstehend E. 21.5.2 und E. 36.2.2). Die Beschwerde führenden Parteien halten dafür, die genehmigten Änderungen des Betriebsreglements seien unstrittig wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Mithin müssten die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die IGW nicht überschritten würden und es seien alle Anträge zulässig, welche zur Verringerung der übermässigen Lärmbelastung beitragen könnten.”
Nach der Rechtsprechung sind sogenannte übergewichtige Erweiterungen — d.h. bauliche oder betriebliche Änderungen, bei denen das Bestehende im Vergleich zum Erneuerten nur noch von untergeordneter Bedeutung ist — den Neuanlagen gleichzustellen; in diesen Fällen ist die geänderte Anlage wie eine Neuanlage zu behandeln.
“Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3, in: URP 2019, S. 66 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1A.195/2006; 1A.201/2006 vom 17. Juli 2007 in BGE 133 II 292 nicht publizierte E. 2.5.1 mit Hinweisen, in: URP 2008, S. 3 ff.). Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. dazu Art. 16 f., 20 USG; Art. 13 ff. LSV). Auch der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmung unterscheidet Art. 8 LSV wesentliche und unwesentliche bzw. nicht wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3.3-4.6 mit Hinweisen, kommentiert von A. Griffel, in: URP 2016, S. 19 ff., anders: Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, in: URP 2019, S. 193 ff., S. 201 ff.). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Bei einer nicht wesentlichen Änderung einer altrechtlichen Anlage sind mit Bezug auf neue oder geänderte Anlageteile die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV und R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H.”
“1 USG – die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen gewährt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschrei- tung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fäl- len eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktio- naler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (zum Ganzen BGE 141 II 483, E. 3). 2.4. Die Rekurrierenden werfen in rechtlicher Hinsicht (vorab) die Frage auf, ob die soeben erörterte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent- lichen Änderungen (bestehender) ortsfester Anlagen in Art. 8 LSV mit der höherrangigen Anordnung bzw. dem Wortlaut von Art. 18 USG vereinbar sei. Letzterer Artikel besagt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig (auch) saniert wird. Dieselbe Frage hat das Bundesgericht (bereits) im Leitentscheid BGE 115 Ib 456 (ff.) wie folgt formuliert: "Bei der gesetzeskonformen Auslegung von Art. 8 LSV stellen sich angesichts dieser Zusammenhänge zwischen der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und der Sanierungspflicht sowie unter Berücksichtigung der an Art. 8 LSV geäusserten Kritik unter anderem folgende Fragen: Wann liegt unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor, welche die gleichzeitige Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs.1 USG aus- löst? Ist unter der "Errichtung einer ortsfesten Anlage" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art.”
Kantonale Fachstellen (DGE) wenden bei bestehenden, veränderten Anlagen häufig die Immissionsgrenzwerte der OPB an. Liegt eine bestehende Anlage vor, die vor dem 1. Januar 1985 bewilligt wurde, sind für die Gesamtheit der Anlagen die Immissionsgrenzwerte massgebend (vgl. Vorbemerkung DGE; Art. 8 OPB). In der kantonalen Rechtsprechung wurde bestätigt, dass bei einer wesentlich geänderten bestehenden Terrasse die Immissionsgrenzwerte gelten, und die DGE hat deren Einhaltung unter normalen Betriebsbedingungen bis 24:00 festgestellt.
“Le préavis de la DGE était ainsi rédigé : "La Direction de l'environnement industriel, urbain et rural, Air, climat et risques technologiques (DTE/DGE/DIREV/ARC) préavise favorablement au présent projet dont l'exécution devra respecter les conditions impératives ci-dessous : LUTTE CONTRE LE BRUIT (Réf. OM) Les exigences en matière de lutte contre le bruit de la loi fédérale sur la protection de l'environnement (LPE) du 7 octobre 1983 ainsi que celles décrites dans l'Ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB) sont applicables. Bruit des installations techniques L'annexe N° 6 de l'OPB fixe les valeurs limites d'exposition au bruit de l'industrie et des arts et métiers (bruits d'exploitation). Ces valeurs limites sont aussi valables pour le bruit causé par les installations techniques des immeubles (chauffage, ventilation, climatisation), par les parcs à voitures situés hors des routes et par le trafic sur l'aire d'exploitation. Dans le cas d'installations transformées, agrandies ou reconstruites, les niveaux d'évaluation mesurés dans le voisinage, pour l'ensemble des équipements, ne devront pas dépasser les valeurs limites d'immission si la partie existante des installations a été autorisée avant le 1er janvier 1985 (art. 8 OPB). Si par contre cette autorisation a été octroyée après le 1er janvier 1985, ce sont les valeurs de planification qui doivent être respectées pour l'ensemble des installations (art. OPB). Les phases particulièrement bruyantes de l'exploitation doivent être effectuées portes et fenêtres fermées. Le local et les voisins les plus exposés sont situés en zone de village pour laquelle un degré de sensibilité au bruit de III a été attribué. Ce type d'activité artisanale est compatible avec la zone de village. Concernant les livraisons, vu le type d'activité celles-ci ne doivent pas avoir lieu entre 19h00 et 7h00 (…) La Direction de l'environnement industriel, urbain et rural, Section Assainissement industriel (DGE/DIREV/ASS/AI5) préavise favorablement au présent projet dont l'exécution devra respecter les conditions impératives ci-dessous: Toute autre activité que le «dépôt pour une entreprise d'installation électrique» doit faire l'objet d'une mise à l'enquête complémentaire." Par décision du 11 juin 2021, la municipalité a levé les oppositions et délivré le permis de construire, en le subordonnant à diverses charges et conditions.”
“Il est vrai que dans un précédent préavis, figurant dans la synthèse CAMAC du 3 décembre 2020, la DGE/DIREV/ARC avait préconisé une fermeture de la terrasse à 23h00 au motif qu'au-delà de cette heure, les valeurs limites d'immission n'étaient plus respectées. Son évaluation était toutefois fondée sur une capacité erronée de la terrasse agrandie (soit une augmentation de 46 places pour un total de 81) et non sur une appréciation différente des critères d'évaluation du bruit qui figurent dans la directive DEP. Or, il n'y a pas de motifs de mettre en doute la méthode ni les résultats pris en compte par le service spécialisé de l'administration cantonale dont l'appréciation a en principe valeur d'expertise (CDAP AC.2020.0144 du 1er mars 2021 consid. 3e). Les critiques du recourant à propos des critères appliqués pour l'évaluation du bruit de la terrasse agrandie (taux de remplissage moyen, comportement de la clientèle) ne sont dès lors pas concluantes. En définitive, l'évaluation effectuée par la DGE/DIREV/ARC montre que les valeurs limites d'immission qui sont applicables à la terrasse d'un établissement existant (art. 8 OPB) pourront être respectées dans des conditions d'exploitation normales jusqu'à 24h00, rangement compris.”
“L'établissement public actuellement exploité sous l'enseigne "le ********" est une installation existante; c'est un ancien établissement public de la Place du Marché. Les travaux litigieux consistent à agrandir la terrasse, elle-même aussi existante. En vertu de l'art. 8 OPB, qui traite de la limitation des émissions d'installations fixes modifiées, les valeurs limites d'immission sont applicables lors de transformations d'une installation existante. Cette disposition a en effet la teneur suivante: "1 Lorsqu’une installation fixe déjà existante est modifiée, les émissions de bruit des éléments d’installation nouveaux ou modifiés devront, conformément aux dispositions de l’autorité d’exécution, être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l’exploitation, et économiquement supportable. 2 Lorsque l’installation est notablement modifiée, les émissions de bruit de l’ensemble de l’installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d’immission. 3 Les transformations, agrandissements et modifications d’exploitation provoqués par le détenteur de l’installation sont considérés comme des modifications notables d’une installation fixe lorsqu’il y a lieu de s’attendre à ce que l’installation même ou l’utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d’immissions de bruit plus élevées.”
Bei einer als wesentlich/notabel qualifizierten Änderung sind die Lärmemissionen der gesamten Anlage zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Emissionen der ganzen Anlage — nicht nur der neu geschaffenen oder geänderten Teile — mindestens so zu begrenzen sind, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
“D'autre part, toujours en application de cette jurisprudence, il faut reconnaître que les projets partiels sont étroitement liés entre eux dans l'espace et sur le plan fonctionnel et ont des effets quantitatifs sur la fluidité du trafic. Certes, l'ouverture de la R-BAU prise séparément pourrait ne pas constituer une modification notable de l'installation, mais la jurisprudence du Tribunal fédéral exige une approche globale. Ces différents éléments plaident donc en faveur de la qualification de modification notable du présent projet. Par conséquent, il convient de retenir avec l'OFEV, compte tenu de la réserve que le Tribunal doit s'imposer face à une autorité spécialisée, que l'ensemble du périmètre du projet faisant l'objet de la présente procédure doit être qualifié de modification notable, cela même si le projet comprend des assainissements et si l'activation de la R-BAU s'accompagne d'une réduction de la vitesse maximale autorisée de 120 à 100 km/h. 10.3.2 Cette conclusion a pour conséquence que, dans le périmètre du projet, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation - et non seulement des parties nouvelles ou modifiées - devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (cf. art. 8 al. 2 OPB) à l'horizon de planification 2040, cela aux frais de l'OFROU (cf. art. 11 al. 1 OPB). Si cela n'est pas proportionné, les conséquences sont différentes selon que le bâtiment doit être qualifié d'existant ou de nouveau, en fonction de l'entrée en force du permis de construire avant ou après le 1er janvier 1985 (cf. consid. 9.4 supra). En effet, pour les bâtiments existants, pour lesquels les VLI seront dépassées en 2040, ainsi que pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient respectées, et qui verront leurs VLI dépassées à l'horizon 2040, le DETEC devra contraindre les propriétaires à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit, à la charge de l'OFROU (cf. art. 10 al. 1 et 11 al. 2 OPB). En revanche, pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient dépassées, le coût des mesures de construction ou d'aménagement susceptibles de protéger le bâtiment contre le bruit est à la charge du propriétaire du terrain (cf.”
“952 ; nouvelles brettelles de sortie et d'entrée du Solitaire Nord et Sud, nouvelles voies de débord, nouveaux giratoires, nouveau passage supérieur à la route d'Yverdon RC448a, réaménagement des bretelles d'entrée et sortie existantes de la Blécherette), et pour d'autres d'installations existantes modifiées de manière non notable (de UH-km 5.952 au UH-km 6.280 ; agrandissement de la bande d'arrêt d'urgence et de la route principale, nouveaux talus en déblai et en remblai, nouveaux accotements et aménagements latéraux), sépare des parties de l'installation qui sont liées entre elles spatialement et fonctionnellement, sans que cela ne se justifie d'un point de vue d'une protection optimale de l'environnement (cf. ATF 141 II 483 consid. 5 concernant le projet définitif « N01/36 jonction Schlieren - Europabrücke / modification et protection contre le bruit Grünau » à Zurich). Au contraire, le principe de l'évaluation globale des atteintes (cf. art. 8 LPE ; ci-dessus consid. 5.6) impose d'évaluer les atteintes sonores de l'entier du périmètre du projet litigieux. En outre, au contraire de ce que prévoit l'art. 8 al. 1 OPB qui restreint la limitation des émissions de bruit aux éléments d'installation nouveaux ou modifiés de manière non notable, l'art. 8 al. 2 OPB prévoit que lorsqu'une installation est notablement modifiée, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation - et non pas seulement des parties modifiées de manière notable - devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI. Un traitement global du périmètre du projet se justifie également du point de vue de la protection contre le bruit, vu que le secteur exclu du rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020 est densément bâti, au contraire du secteur inclus dans ce rapport, et profiterait donc le plus d'un éventuel assainissement du bruit autoroutier. Partant, l'argument de l'OFROU et du DETEC selon lequel les modifications à l'est du passage inférieur du Rionzi ne sont pas notables, ne justifiait pas d'exclure ce secteur du rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020. Celui-ci aurait dû porter sur l'entier du périmètre du projet. Ce, d'autant plus que le délai pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique pour les routes nationales est arrivé à échéance le 31 mars 2015 (cf.”
Bei der Prüfung, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV «wesentlich» ist, ist nicht ausschliesslich auf die direkten Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts abzustellen. Vielmehr ist eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen, um festzustellen, ob die Änderung gewichtig genug ist, um den Rechtsfolgen von Art. 8 Abs. 2 LSV (in Verbindung mit Art. 18 USG) unterstellt zu werden.
“Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 LSV gelten als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können jedoch nicht einzig die Lärmauswirkungen eines Ausführungsprojekts entscheidend sein. Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6).”
“Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach Anordnung der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; LSV; SR 814.41). Wird eine solche Anlage wesentlich geändert, sind mindestens die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese richten sich nach Art. 15 Abs. 1 USG, die Lärmschutzverordnung und die entsprechenden Vollzugshilfen. Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Dafür sind nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsobjekts entscheidend, sondern es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich beurteilt und den entsprechenden Rechtsfolgen unterstellt zu werden (BGE 141 II 483 E. 4.3-4.6).”
In der zitierten Rechtssache wurde ein Antrag auf umfassende Sanierung nach Art. 8 Abs. 2 LSV abgewiesen.
Für die Frage, ob eine Änderung «wesentlich» i.S. von Art. 8 LSV ist, ist nach der Rechtsprechung eine gesamthafte Prüfung vorzunehmen. Massgeblich sind insbesondere die zu erwartenden Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts; es ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert, erhebliche Kosten verursacht oder die Lebensdauer der Gesamtanlage wesentlich verlängert. Erst diese Gesamtbetrachtung entscheidet über die Qualifikation als «wesentlich».
“) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteile 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.3).”
“) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird BGE 150 II 547 S. 560 (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteile 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.3).”
“Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteil 1C_339/2019 vom 27. November 2020 E. 5.4.2).”
Bei wesentlicher Änderung müssen die Emissionen der gesamten Anlage so begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Regelung ist mit dem Verfahren zur Anordnung von Assanierungen verbunden; eine Anordnung setzt die Beachtung der Verhältnismässigkeit voraus (insbesondere technische/ betriebliche Realisierbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit) und erfolgt innerhalb von von der ausführenden Behörde festzusetzenden Fristen.
“L'art. 7 OPB régit la limitation des émissions de nouvelles installations fixes. Celles-ci seront limitées conformément aux dispositions de l'autorité d'exécution, dans la mesure où cela est réalisable sur le plan technique et de l'exploitation et économiquement supportable (art. 7 al. 1 let. a OPB) et de telle façon que les immissions de bruit dues exclusivement à l'installation en cause ne dépassent pas les valeurs de planification (art. 7 al. 1 let. b OPB). L'art. 8 OPB régit la limitation des émissions d'installations fixes modifiées: en cas de modification notable, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB). Selon l'annexe 6 de l'OPB, les valeurs de planification en zone DS II sont de 55 dB(A) le jour et de 45 dB(A) de nuit. Quant aux valeurs limites d'immissions au bruit en zone DS II, elles sont de 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit. Les valeurs d'alarme sont de 70 dB(A) le jour et de 65 dB(A) la nuit. En matière d'immissions de bruit, le système des art. 13 ss de l'OPB, applicable aux installations fixes existantes, prévoit que l'assainissement est ordonné lorsque les valeurs limites d'immission ne sont pas respectées (art. 16 LPE et 13 al. 1 et al. 2 let. b OPB). Il a lieu s'il répond au principe de la proportionnalité (art. 17 al. 1 LPE), en particulier s'il est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et s'il est économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB). S'agissant des délais dans lesquels les assainissements doivent être réalisés, l'art. 17 OPB prévoit ce qui suit: "1 L'autorité d'exécution fixe les délais pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique en fonction de l'urgence de chaque cas.”
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen begründen keine Sanierungspflicht für bereits bestehende Anlagenteile. Nach Art. 8 Abs. 1 LSV sind allein die neuen oder geänderten Anlagenteile durch die Vollzugsbehörde in dem Umfang zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist».
“Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen lediglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).”
Bei wesentlich geänderten Anlagen können Erleichterungen nur im Einzelfall gewährt werden. Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus; Erleichterungen kommen etwa in Betracht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Änderung besteht oder die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder untragbaren Kosten führen würde. Die Gewährung ist restriktiv vorzunehmen und erfordert Prüfung der in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihrer Auswirkungen.
“Eine sanierungsbedürfte Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Erleichterungen, wie sie im Fall der Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage gewährt werden könne, sollen hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (BGE 141 II 483 E. 3.3). Die Vorschriften des USG werden in lärmrechtlicher Hinsicht in der LSV konkretisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Kann bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden, so kann die Behörde - gestützt auf eine Interessenabwägung - Erleichterungen gewähren. Gleichzeitig verpflichtet sie die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 11 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen im Falle der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und (insoweit) die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Anforderungen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (vgl.”
“Eine wesentlich geänderte Anlage muss die Immissionsgrenzwerte einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese sind nach Art. 40 Abs. 2 LSV auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Die zuständige Behörde kann jedoch - wie bei Neuanlagen - Erleichterungen erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 und 3 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (Urteil 1C_465/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 3.; 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, in: URP 2021 74; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer zweifelt die lärmrechtliche Qualifikation des Ausführungsprojekts als reine Sanierungsmassnahme im Sinne von Art. 16 USG an. Er hält die Beantwortung der Frage, ob mit dem Ausführungsprojekt gleichzeitig eine Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV erfolgt, jedoch für irrelevant, da Erleichterungen ohnehin nur restriktiv gewährt werden dürfen. Dies trifft zu. Die Sanierungspflicht wird im Fall einer wesentlichen Änderung zwar verschärft. Letztlich ist es aber - unabhängig von der Qualifikation der Änderung - eine Frage der Interessenabwägung und der Verhältnismässigkeitsprüfung, ob Massnahmen zur Reduktion des Lärms an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig sind, oder Erleichterungen erteilt werden müssen (vgl. Urteil BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4 f. [nicht publiziert in BGE 141 II 483]). Die Frage nach der lärmrechtlichen Qualifikation des Ausführungsprojekts kann vorliegend somit offen bleiben (vgl. zu dieser Frage aber Urteil BVGer A-5105/2020 vom 18. November 2021 E. 6.1 ff.).”
“Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf gemäss Art. 18 USG nur erweitert oder geändert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Bereits erteilte Erleichterungen können aufgehoben oder eingeschränkt werden (Art. 18 Abs. 2 USG); es gilt eine verschärfte Sanierungspflicht (Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4). Die Bestimmung von Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG in Bezug auf den Lärmschutz und unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Unwesentliche Änderungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlagenteile aus (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, müssen (entsprechend der Sanierungspflicht) die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Kann bei wesentlich geänderten Anlagen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden, so gewährt die Vollzugsbehörde im Einzelfall Erleichterungen. In diesem Fall müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude auf Kosten des Eigentümers der lärmigen Anlage durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Art. 10 und 11 LSV). Ob Massnahmen zur Reduktion des Lärms an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg wirtschaftlich tragbar und (somit) verhältnismässig sind, ober ob Erleichterungen erteilt werden müssen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden; die Gewährung von Erleichterungen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen geprüft und - entsprechend dem Primat der Emissionsbegrenzungen - als unverhältnismässig qualifiziert wurden (zum Ganzen BGE 141 II 483 E. 3.3, insbes. E. 3.3.2, und E. 6.4 f. [nicht veröffentlicht in BGE 141 II 483]; BGE 125 II 643 E. 17c; Urteile des BGer 1C_350/2019 vom 16.”
Hinweise zur Anwendung von Art. 8 Abs. 2 LSV: Bei Strassenprojekten kann eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um etwa 1 dB(A) mitunter als Anzeichen für eine wesentliche Änderung gewertet werden. Für die Empfindlichkeitsstufe (DS) II sind die Planungswerte und die Immissionsgrenzwerte massgeblich (Planungswerte: 55/45 dB(A); Immissionsgrenzwerte: 60/50 dB(A)). Bei Fluglärm sind zur Beurteilung insbesondere die umhüllenden Lärmbelastungskurven für die erste und zweite Nachtstunde heranzuziehen (für ES II: 55 dB(A) bzw. 50 dB(A)).
“Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2, je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil des BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 f.). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten, als wesentlich eingestuft werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 483 E.”
“L'art. 7 OPB régit la limitation des émissions de nouvelles installations fixes. Celles-ci seront limitées conformément aux dispositions de l'autorité d'exécution, dans la mesure où cela est réalisable sur le plan technique et de l'exploitation et économiquement supportable (art. 7 al. 1 let. a OPB) et de telle façon que les immissions de bruit dues exclusivement à l'installation en cause ne dépassent pas les valeurs de planification (art. 7 al. 1 let. b OPB). L'art. 8 OPB régit la limitation des émissions d'installations fixes modifiées: en cas de modification notable, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB). Selon l'annexe 6 de l'OPB, les valeurs de planification en zone DS II sont de 55 dB(A) le jour et de 45 dB(A) de nuit. Quant aux valeurs limites d'immissions au bruit en zone DS II, elles sont de 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit. Les valeurs d'alarme sont de 70 dB(A) le jour et de 65 dB(A) la nuit. En matière d'immissions de bruit, le système des art. 13 ss de l'OPB, applicable aux installations fixes existantes, prévoit que l'assainissement est ordonné lorsque les valeurs limites d'immission ne sont pas respectées (art. 16 LPE et 13 al. 1 et al. 2 let. b OPB). Il a lieu s'il répond au principe de la proportionnalité (art. 17 al. 1 LPE), en particulier s'il est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et s'il est économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB). S'agissant des délais dans lesquels les assainissements doivent être réalisés, l'art. 17 OPB prévoit ce qui suit: "1 L'autorité d'exécution fixe les délais pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique en fonction de l'urgence de chaque cas.”
“Wird wie vorliegend eine bestehende Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Für eine vergleichende Betrachtung der prognostizierten mit der effektiven Fluglärmbelastung sind daher insbesondere die umhüllenden Lärmbelastungskurven für die Immissionsgrenzwerte etwa der Empfindlichkeitsstufe (ES) II von Interesse (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV; auch die Umhüllenden gemäss den Festlegungen im Objektblatt für den Flughafen Zürich im SIL bilden die Grenzwerte für die ES II ab). In zeitlicher Hinsicht sind dabei entsprechend der Anwendung des Ostkonzepts während der Abend- und Nachtstunden (vorab) die beiden Nachtstunden zu betrachten; gemäss Anhang 5 Ziff. 222 LSV gilt für die ES II in der ersten Nachtstunde ein Immissionsgrenzwert von 55 dB(A) und für die zweite Nachtstunde ein solcher von 50 dB(A). Im Folgenden sind somit die entsprechenden Lärmbelastungskurven für die erste und die zweite Nachtstunde gemäss dem Nachweis der Lärmbelastung im Betriebsjahr 2016 (Karten 3 und 4) mit den entsprechenden Konturen im Betriebszustand Zt+T gemäss dem Bericht Nr.”
Bei der praktischen Beurteilung von Verkehrsvorhaben sind modellgestützte Lärmberechnungen und Kontrollmessungen erforderlich. Die Rechtsprechung zeigt, dass auch erhebliche Verkehrszunahmen (z. B. eine Verdoppelung) die Immissionsgrenzwerte einhalten können, sofern das Modell mit Messdaten kalibriert ist, die angewandte Methodik dem Stand der Technik (vgl. Manual du bruit routier) entspricht und die Ergebnisse plausibel erscheinen. Die Vollzugsbehörden können ergänzende Auflagen und Überprüfungen verlangen und kontrollierende Messungen vor und nach der Projektrealisierung fordern.
“Il ressort du rapport trafic et bruit de février 2020 que le (trafic journalier moyen (TJM) sur la rue Centrale nord s'élève à 1'150 véhicules/jour (véh./j; actuellement, uniquement en sens descendant) et passera à 5'350 véh./j, avec la mise en place en double sens de cette rue (cf. plan de charges 2019 avec la mise en double sens de la rue Centrale). Cette augmentation du trafic constitue une modification notable au sens de l'art. 8 OPB. Des mesurages effectués en 2012 et en 2019 sur la rue Centrale ont servi à étalonner le modèle de calcul. Le rapport a pu établir que les VLI pour un degré de sensibilité de III (65dB (A) de jour et 55 dB (A) de nuit) étaient respectées avec la mise en double sens de la rue Centrale. En se basant sur ce rapport trafic et bruit, la cour cantonale a retenu que les VLI demeureront respectées après la mise en place du double sens sur la rue Centrale. Invité à se déterminer, l'OFEV a procédé à une analyse dudit rapport aux termes de laquelle il a considéré que les informations fournies étaient complètes et compréhensibles, que les données et la méthodologie ayant servi aux calculs des émissions et de la propagation du bruit (immission) étaient explicités de manière convaincante et conforme au Manuel du bruit routier édité en décembre 2006 et enfin que les résultats étaient plausibles. A l'instar de la cour cantonale, l'OFEV a estimé que les exigences de l'art. 11 LPE et des art. 8 et 9 OPB étaient respectées.”
“Ce projet implique des modifications du schéma de circulation existant, des aménagements de carrefours ainsi que le déplacement de l'axe des voies routières. Ces modifications sont notables au sens de l'OPB et implique la démonstration du respect de l'art. 8 al. 2. Les modifications apportées par ce projet sont par ailleurs susceptibles de redistribuer les charges de trafic sur d'autres axes ; par conséquent les exigences de l'art. 9 OPB doivent être démontrées. Ces points n'avaient pas été traités dans le dossier que nous avions préavisé le 27 mai 2022 et une demande de complément avait été formulée par le SABRA, à laquelle la note technique rédigée par la ville (document « avenue N______ – réaménagement – note technique OPB – août 2022/AGCM/LF » a répondu. Sur la base de cette note technique, et compte tenu de plusieurs incertitudes (notamment sur les charges de trafic, et les caractéristiques de revêtement actuel), le SABRA n'est pas en mesure de valider de façon certaine que les exigences de l'art. 8 OPB sont respectées avec marge. Pour cette raison il émettait un préavis favorable sous les conditions suivantes qui devaient permettre de confirmer le respect des art. 8 et 9 OPB : – mise en place impérative de revêtement phono-absorbant et limitation des vitesses signalées sur l'ensemble de l'axe à 30 km/h de jour comme de nuit ; – des mesurages acoustiques de contrôle des niveaux d'immissions seront effectués par le SABRA en plusieurs emplacements de l'axe, avant et après la réalisation du projet. Des comptages trafic seront effectués par le SABRA au moyen d'un véhicule de mesure adapté ; – des mesurages acoustiques de contrôle de type SPB seront effectués par le SABRA en plusieurs emplacements de l'axe, avant et après la réalisation du projet. Ces mesurages permettront de vérifier les caractéristiques phoniques des revêtements ; – une coordination entre le SABRA et l'AGCM est impérative pour assurer le bon déroulement des mesurages mentionnés ; – dans le cas où les mesurages indiqueraient que les VLI ne sont pas respectées après réalisation du projet, un projet d'assainissement du bruit routier devra être engagé et se conformer aux exigences du manuel du bruit routier (évaluation à l'état + 20 ans avec étude acoustique détaillée de tout le périmètre) ; – application des directives « Air Chantier » et « bruit sur les chantiers » lors de la phase de réalisation ».”
Wird eine bestehende ortsfeste Anlage derart verändert oder erweitert, dass der erneuerte Teil gegenüber dem Altbestand von dominierender Bedeutung wird, kann die Änderung nach der Rechtsprechung und Verwaltung wie eine Neuanlage zu beurteilen sein; in solchen Fällen sind die Planungswerte zu beachten. In der Praxis wurden etwa Zunahmen von Lärm um Grössenordnungen im Bereich von rund 15–20 dB als Beispiel dafür angesehen, dass die bisherigen Anlagenteile gegenüber den neuen emissionsverursachenden Teilen zurücktreten können. Diese Punkte sind anhand der konkreten Projektdaten zu prüfen.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E.”
“Das BAFU schliesst in seinem Fachbericht lärmrechtlich auf das Vorliegen einer Neuanlage. Durch die Änderungen an der Anlage nähmen die Lärmimmissionen infolge der Spannungserhöhung an mehreren Einwirkungsorten um 15 bis 20 Dezibel (dB) zu. Eine Zunahme von 20 dB entspreche einer Verhundertfachung der Schallenergie verglichen mit jener im bisherigen Betrieb. In Bezug auf die Wahrnehmung durch den Menschen entspreche eine Zunahme von 20 dB einer Vervierfachung der wahrgenommenen Lautstärke. Bei einer derartigen Zunahme seien die bisher durch die Gemmileitung verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu denjenigen, die neu entstünden, nur von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die Voraussetzungen für eine übergewichtige Erweiterung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Darüber hinaus handle es sich im heutigen Betrieb um eine Anlage, die wenig Lärm erzeuge und die die Planungswerte einhalte. Erst durch die geplanten Änderungen würden die Planungswerte überschritten. In einem solchen Fall sei die Anlage nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV - wie es die Vorinstanz getan habe - zu beurteilen. Die Planungswerte seien folglich einzuhalten. Gemäss den Lärmprognosen zum Projekt, die als plausibel und korrekt einzuschätzen seien, würden lediglich die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten, jedoch die Planungswerte trotz der angeordneten Massnahmen an mehreren Orten überschritten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb Erleichterungen zu beantragen und dabei aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte unverhältnismässig wäre. Dabei könne zwar eine Verkabelung eine bedeutende Reduktion der Lärmimmissionen bewirken. Eine solche Massnahme ausschliesslich aus Lärmschutzgründen anzuordnen, sei aufgrund der hohen Kosten jedoch unverhältnismässig.”
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind alle technisch möglichen, betrieblich umsetzbaren und wirtschaftlich tragbaren sowie verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und nötigenfalls anzuordnen. Im Entscheid werden Massnahmen an der Quelle bevorzugt und die Kombination verschiedener Massnahmen (z.B. lärmarmer Belag plus Temporeduktion) als geboten angesehen.
“zur Wirkung kombinierter Lärmschutzmassnahmen: Grolimund + Partner AG, Tempo 30 und lärmarme Strassenbeläge, Forschungsprojekt im Auf-trag des BAFU vom 10.5.2022, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/massnahmen-gegen-laerm/massnahmen-gegen-strassenlaerm/laermarme-strassenbelaege.html, zuletzt besucht am 17.12.2024). Weil die IGW überschritten sind, sind sämtliche grundsätzlich möglichen und verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, um unter den gegebenen Umständen die bestmöglichste Lärmreduktion zu erzielen. Die Umgestaltung mit einem Belag des Typs SDA 8-12 allein ohne Temporeduktion, der zweifellos bereits zu einer gewissen Lärmminderung führt, ist daher selbstredend nicht ausreichend. Bereits der allgemeine Vorsorgegrundsatz nach Art. 11 Abs. 2 USG gebietet, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden, sofern die Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (auch Art. 8 Abs. 1 LSV). Noch verschärftere Emissionsbegrenzungen sind angezeigt, wenn wie hier die Lärmeinwirkungen die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle (IGW) überschreiten und die bestehende Anlage grundsätzlich sanierungspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 USG, Art. 16 und 18, je Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV). Die geplante Kombination eines lärmarmen Strassenbelags des Typs SDA 8-12 und einer Temporeduktion ist daher nicht zu beanstanden. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Berechnungsprogramm sonROAD18, wonach selbst der Lärmbericht 2022 auf eine mögliche Abweichung der tatsächlichen von den errechneten Daten hinweise, sodass nicht sicher sei, ob die errechnete Veränderung der Lärmemission überhaupt so eintreten würde. Laut Lärmschutzbericht 2022 wurden die Lärmberechnungen mit dem akustischen Emissionsmodell sonROAD18, für welches Kennwerte von Belagskorrekturen noch nicht vorhanden sind, vorgenommen. Deshalb seien die Belagskennwerte KB50 (-1 dB[A]) verwendet worden, sodass gegenüber den Lärmprognosen gemäss Lärmsanierungsprojekt aus dem Jahr 1995 wegen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen geringe Abweichungen entstehen könnten.”
“zur Wirkung kombinierter Lärmschutzmassnahmen: Grolimund + Partner AG, Tempo 30 und lärmarme Strassenbeläge, Forschungsprojekt im Auf-trag des BAFU vom 10.5.2022, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/massnahmen-gegen-laerm/massnahmen-gegen-strassenlaerm/laermarme-strassenbelaege.html, zuletzt besucht am 17.12.2024). Weil die IGW überschritten sind, sind sämtliche grundsätzlich möglichen und verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, um unter den gegebenen Umständen die bestmöglichste Lärmreduktion zu erzielen. Die Umgestaltung mit einem Belag des Typs SDA 8-12 allein ohne Temporeduktion, der zweifellos bereits zu einer gewissen Lärmminderung führt, ist daher selbstredend nicht ausreichend. Bereits der allgemeine Vorsorgegrundsatz nach Art. 11 Abs. 2 USG gebietet, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden, sofern die Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (auch Art. 8 Abs. 1 LSV). Noch verschärftere Emissionsbegrenzungen sind angezeigt, wenn wie hier die Lärmeinwirkungen die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle (IGW) überschreiten und die bestehende Anlage grundsätzlich sanierungspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 USG, Art. 16 und 18, je Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV). Die geplante Kombination eines lärmarmen Strassenbelags des Typs SDA 8-12 und einer Temporeduktion ist daher nicht zu beanstanden. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Berechnungsprogramm sonROAD18, wonach selbst der Lärmbericht 2022 auf eine mögliche Abweichung der tatsächlichen von den errechneten Daten hinweise, sodass nicht sicher sei, ob die errechnete Veränderung der Lärmemission überhaupt so eintreten würde. Laut Lärmschutzbericht 2022 wurden die Lärmberechnungen mit dem akustischen Emissionsmodell sonROAD18, für welches Kennwerte von Belagskorrekturen noch nicht vorhanden sind, vorgenommen. Deshalb seien die Belagskennwerte KB50 (-1 dB[A]) verwendet worden, sodass gegenüber den Lärmprognosen gemäss Lärmsanierungsprojekt aus dem Jahr 1995 wegen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen geringe Abweichungen entstehen könnten.”
Bei erheblichen Änderungen, die zu einer überwiegenden Erweiterung oder einer Beurteilung als Neuanlage führen, kann die Beurteilung nach Art. 25 USG an die Stelle der Anwendung von Art. 8 LSV treten; in einem solchen Fall sind die Regeln zu Planungswerten gemäss Art. 25 USG zu beachten.
“Das BAFU schliesst in seinem Fachbericht lärmrechtlich auf das Vorliegen einer Neuanlage. Durch die Änderungen an der Anlage nähmen die Lärmimmissionen infolge der Spannungserhöhung an mehreren Einwirkungsorten um 15 bis 20 Dezibel (dB) zu. Eine Zunahme von 20 dB entspreche einer Verhundertfachung der Schallenergie verglichen mit jener im bisherigen Betrieb. In Bezug auf die Wahrnehmung durch den Menschen entspreche eine Zunahme von 20 dB einer Vervierfachung der wahrgenommenen Lautstärke. Bei einer derartigen Zunahme seien die bisher durch die Gemmileitung verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu denjenigen, die neu entstünden, nur von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die Voraussetzungen für eine übergewichtige Erweiterung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Darüber hinaus handle es sich im heutigen Betrieb um eine Anlage, die wenig Lärm erzeuge und die die Planungswerte einhalte. Erst durch die geplanten Änderungen würden die Planungswerte überschritten. In einem solchen Fall sei die Anlage nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV - wie es die Vorinstanz getan habe - zu beurteilen. Die Planungswerte seien folglich einzuhalten. Gemäss den Lärmprognosen zum Projekt, die als plausibel und korrekt einzuschätzen seien, würden lediglich die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten, jedoch die Planungswerte trotz der angeordneten Massnahmen an mehreren Orten überschritten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb Erleichterungen zu beantragen und dabei aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte unverhältnismässig wäre. Dabei könne zwar eine Verkabelung eine bedeutende Reduktion der Lärmimmissionen bewirken. Eine solche Massnahme ausschliesslich aus Lärmschutzgründen anzuordnen, sei aufgrund der hohen Kosten jedoch unverhältnismässig.”
Bei sehr hohen Überschreitungen der Immissionswerte (als Beispiel wurde ein nächtliches Überschreiten um 14,6 dB(A) genannt) kann die Voraussetzung für die Annahme von Dringlichkeit erfüllt sein; in einem solchen Fall können unverzügliche Massnahmen bzw. Anpassungen von Fristen gerechtfertigt sein.
“Dans la mesure où l'assainissement semble avoir été réalisé depuis lors, sans toutefois que son efficacité n'ait encore été confirmée, il est douteux que le recours conserve encore un objet. Quoi qu'il en soit, il convient de constater que le délai initialement fixé par l'autorité intimée n'apparaît pas critiquable et s'avère conforme à l'art. 17 al. 2 OPB. Ainsi, au vu de l'ampleur du dépassement des valeurs limites d'immission (14.6 dB (A) la nuit), la réalisation de la condition d'urgence au sens de cette disposition peut d'emblée être admise. Ce dépassement est en effet important, voire très important puisque les niveaux sonores mesurés tant par la DGE que par la mandataire de la recourante dans un second temps, sont très proches de la valeur d'alarme pour la nuit fixé à l'annexe 6 de l'OPB pour les zones DS II de 65 dB(A). On peut encore relever que si l'autorité intimée a estimé qu'il s'agissait de la modification d'une installation existante, nécessitant le respect des valeurs limites d'immission conformément à l'art. 8 OPB, les rapports acoustiques indiquent qu'il s'agirait d'une nouvelle installation soumise à l'art. 7 OPB, ce qui impliquerait de tenir compte des valeurs limites de planification en zone DS II. A teneur des explications de l'autorité intimée, ces immissions sonores ont d'ailleurs suscité des plaintes réitérées du voisinage, depuis”
Führt eine Änderung einer bestehenden, zuvor wenig oder nur geringfügig lärmerzeugenden Anlage zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen oder werden dadurch die Planungswerte überschritten, ist die Änderung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Neuanlage (Art. 25 USG) und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei übergewichtigen Erweiterungen oder wenn durch die Änderungen die bisherigen Immissionen deutlich überwiegen.
“4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunahmen (vgl. Urteil BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.2 [nicht publiziert in BGE 133 II 292]). Mithin verlangt der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG), dass die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25 USG (Neuanlage) und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen ist (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa). Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden (Urteil 1C_252/2017 E. 4.3 [Fall Sportplatz]).”
“Das BAFU schliesst in seinem Fachbericht lärmrechtlich auf das Vorliegen einer Neuanlage. Durch die Änderungen an der Anlage nähmen die Lärmimmissionen infolge der Spannungserhöhung an mehreren Einwirkungsorten um 15 bis 20 Dezibel (dB) zu. Eine Zunahme von 20 dB entspreche einer Verhundertfachung der Schallenergie verglichen mit jener im bisherigen Betrieb. In Bezug auf die Wahrnehmung durch den Menschen entspreche eine Zunahme von 20 dB einer Vervierfachung der wahrgenommenen Lautstärke. Bei einer derartigen Zunahme seien die bisher durch die Gemmileitung verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu denjenigen, die neu entstünden, nur von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die Voraussetzungen für eine übergewichtige Erweiterung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Darüber hinaus handle es sich im heutigen Betrieb um eine Anlage, die wenig Lärm erzeuge und die die Planungswerte einhalte. Erst durch die geplanten Änderungen würden die Planungswerte überschritten. In einem solchen Fall sei die Anlage nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV - wie es die Vorinstanz getan habe - zu beurteilen. Die Planungswerte seien folglich einzuhalten. Gemäss den Lärmprognosen zum Projekt, die als plausibel und korrekt einzuschätzen seien, würden lediglich die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten, jedoch die Planungswerte trotz der angeordneten Massnahmen an mehreren Orten überschritten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb Erleichterungen zu beantragen und dabei aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte unverhältnismässig wäre. Dabei könne zwar eine Verkabelung eine bedeutende Reduktion der Lärmimmissionen bewirken. Eine solche Massnahme ausschliesslich aus Lärmschutzgründen anzuordnen, sei aufgrund der hohen Kosten jedoch unverhältnismässig.”
“4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunahmen (vgl. Urteil BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.2 [nicht publiziert in BGE 133 II 292]). Mithin verlangt der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG), dass die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25 USG (Neuanlage) und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen ist (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa). Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden (Urteil 1C_252/2017 E. 4.3).”
Kleinere Unterhaltsarbeiten, die nach Messungen oder Berechnungen keine erkennbare Änderung der Lärmemissionen bewirken (z. B. Austausch eines Fugenbands), gelten in der Praxis nicht als «wesentliche» Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 LSV/OPB. Bei Gesuchen um eine umfassende Sanierung prüft die Behörde, ob die Massnahme tatsächlich eine wesentliche Änderung darstellt; sie kann solche Gesuche abweisen.
“Les travaux réalisés en octobre 2014 par l'OFROU, à savoir le changement du joint existant du point des Daillettes côté Vevey, pour des raisons de sécurité, ne correspondent de toute évidence pas à la construction d'un nouvel ouvrage autoroutier. Comme l'a retenu l'OFROU, le changement de joint ne constitue pas une modification de l'installation, en l'occurrence la route nationale, au sens de l'art. 8 al. 1 OPB. Ainsi, les griefs invoqués par le recourant 3 concernant l'éventuel non-respect de l'art. 8 al. 1 OPB par l'autorité inférieure doivent être écartés. On notera par ailleurs que l'OFROU a constaté que la valeur mesurée effective au droit de la propriété du recourant 3 ([...]) était de 58,4 dB(A) le 15 juillet 2016, soit une valeur inférieure à la valeur limite d'immission de jour et quasiment équivalente à la valeur mesurée en avril 2014 avant le changement de joint. Dès lors que l'effet du changement du joint du pont des Daillettes en octobre 2014 n'est pas perceptible, selon les calculs effectués par l'OFROU, c'est à bon droit que ce dernier en déduit qu'une modification notable de l'installation au sens de l'art. 8 al. 2 OPB doit également être exclue. Enfin, on peut douter que le grief précité, invoqué par le recourant 3 plus de 8 ans après les travaux effectués sur le joint litigieux, puisse être considéré comme recevable. Ce point peut quoi qu'il en soit demeurer indécis, dès lors que l'art. 8 OPB n'est de toute manière pas applicable dans le cas d'espèce et que les niveaux sonores calculés au droit des propriétés du recourant 3 sont inférieurs aux valeurs limites d'immission (cf. consid. 7.1.1 et 7.3.1 supra). Au demeurant, le Tribunal de céans ne discerne aucune violation du principe de la proportionnalité au sens de l'art. 5 al. 2 Cst., si tant est que ce grief ait suffisamment été motivé par le recourant 3. 7.3.3 Par appréciation anticipée des moyens de preuve, le Tribunal de céans rejette la requête du recourant 3 demandant l'audition de l'OFROU et l'organisation d'une vision locale. Le dossier en possession du Tribunal est en effet suffisamment complet pour qu'il puisse se prononcer en toute connaissance de cause.”
Bei Änderungen sind auch durch menschliches Verhalten verursachter Alltags- bzw. Verhaltenslärm zu berücksichtigen. Für Alltagslärm fehlen in den Anhängen der LSV konkrete Belastungsgrenzwerte.
“Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG23, Art. 1 LSV24). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.25 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die von einer geänderten Anlage erzeugten Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Immissionen „nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung“.26 Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Für den Alltagslärm (Lärm, der überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht wird) fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.”
Eine schleichende Zunahme der Emissionen sowie rein oberflächliche Eingriffe (z. B. Arbeiten an den oberen Belagsschichten) oder Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden in der Rechtsprechung bzw. in den Vollzugshinweisen üblicherweise nicht als "wesentliche Änderung" im Sinne von Art. 8 LSV angesehen.
“Klasse) und das Trassee zum grössten Teil unverändert bleiben. Unstrittig ist auch, dass die Erstellung der LSW und der Belagsersatz reine Lärmsanierungsmassnahmen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 USG darstellen. Insbesondere betreffen die geplanten Belagsarbeiten nur die oberen Schichten des Strassenkörpers (Auftrag von ca. 1 cm Stress Absorbing Membrane Interlayer [SAMI] sowie 3 cm des lärmarmen Belags SDA 8-12 auf bestehenden Strassenkörper). Um als wesentliche Änderung zu gelten, müsste der Strassenkörper bis zur Fundationsschicht erneuert werden (vgl. BGE 141 II 483 E. 2.1 f. und 5). Schliesslich besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Errichtung der beiden SABA keine Änderung der Anlage i.S.v. Art. 8 LSV bewirkt. Strittig und zu klären ist dagegen, ob die PUN und die damit verbundenen strassenbaulichen Massnahmen zu einer wesentlichen Änderung der beiden Nationalstrassenabschnitte führen.”
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Konkretisiert wird Art. 18 USG durch Art. 8 LSV, welcher zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterscheidet (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3). Bei einer unwesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Darunter fallen kleinere Änderungen wie Unterhalts- und Reparaturarbeiten zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1 m.H.). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Werden Erleichterungen erteilt, müssen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV).”
“Als Mass für die Störungswirkung der zu beurteilenden Strassenlärmimmissionen dient der Beurteilungspegel Lr, der gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV auf der Grundlage von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln ist. Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Es gelten unterschiedliche Regeln für alte und neue Anlagen. Für alte Anlagen genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Für Altanlagen sieht ferner Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine schleichende Zunahme der Emissionen gilt üblicherweise nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV (vgl. Vollzugshilfe des BAFU/ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Ziff. 3.5). Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um die Sanierung einer Anlage handelt, die vor dem 1. Januar 1985 erbaut und bereits einer Erstsanierung unterzogen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass es im Streckenabschnitt km 122.200-130.400 zu Überschreitungen der IGW kommt. Das ASTRA und das BAFU erklärten im Vorverfahren übereinstimmend, dass in lärmrechtlicher Hinsicht von unwesentlichen Änderungen einer Altanlage auszugehen ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Auf der hier relevanten Teilstrecke im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels bis zur Überführung Sandrain sind jedenfalls keine baulichen Änderungen im Sinne einer Erweiterung geplant und auch die geplante Massnahme (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag) lässt nicht auf einen grossen Umfang der Arbeiten schliessen (zur Gesamtbetrachtung der Zunahme der Emissionen, des Umfangs der baulichen Massnahmen und deren Kosten, vgl.”
Liegt eine wesentliche Änderung der Anlage vor, sind die Emissionen der gesamten Anlage so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte (VLI) bis zum Planungszeitpunkt 2040 nicht überschritten werden. Die Begrenzung der Emissionen zieht grundsätzlich Kostenfolgen nach sich, wie in den Entscheiden festgelegt (z. B. Übernahme durch die Strassenbetriebseinheit/den Projektträger). Ist eine vollständige Begrenzung nicht verhältnismässig, unterscheiden sich die Rechtsfolgen je nach Status der betroffenen Gebäude: Für bestehende Gebäude sowie für neue Gebäude, bei denen die VLI zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eingehalten wurden, die aber bis 2040 überschritten würden, können Auflagen zur Insonorisierung (z. B. Fenster) angeordnet werden; die Kosten hierfür sind gemäss den Entscheiden dem Projektträger/der Strassenbehörde zuzuteilen. Für neue Gebäude, bei denen die VLI bereits bei der Bewilligung überschritten waren, gehen die Kosten für bauliche oder gestalterische Schutzmassnahmen grundsätzlich zu Lasten des Grundeigentümers.
“2 km, modifient notablement l'autoroute N09 à cet endroit. Partant, il y a lieu de retenir avec l'OFEV que l'entier du périmètre du projet doit être qualifié de modification notable, cela même si l'installation est en partie assainie simultanément par la réduction de la vitesse sur l'axe principale de la N09 de 120 km/h à 100 km/h pour le tronçon UH-km 4.050 à 6.280 (en moyenne -1.5 dB[A]) et la limitation à 80 km/h sur les voies de débord, ainsi que par la pose d'un revêtement peu bruyant de type SDA8-12 sur l'ensemble des routes cantonales sur domaine OFROU ainsi que sur les jonctions du périmètre d'étude, à l'exception des giratoires (effet maximum de -1 dB[A] ; cf. rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020, chap. 5.2 et 5.3, p. 33 sv., et chap. 6.1 et 6.2, p. 37). 6.6.3 Cette conclusion a comme conséquence que, dans le périmètre du projet, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation - et non seulement des parties nouvelles ou modifiées - devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (cf. art. 8 al. 2 OPB) à l'horizon de planification 2040, cela aux frais de l'OFROU (cf. art. 11 al. 1 OPB). Si cela n'est pas proportionné, les conséquences sont différentes selon que le bâtiment doit être qualifié d'existant ou de nouveau, en fonction de l'entrée en force du permis de construire avant ou après le 1er janvier 1985 (cf. consid. 6.5.3). En effet, pour les bâtiments existants, pour lesquels les VLI seront dépassées en 2040, ainsi que pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient respectées, et qui verront leurs VLI dépassées à l'horizon 2040, le DETEC devra contraindre les propriétaires à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit, à la charge de l'OFROU (cf. art. 10 al. 1 et 11 al. 2 OPB). Par contre, pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient dépassées, le coût des mesures de construction ou d'aménagement susceptibles de protéger le bâtiment contre le bruit est à la charge du propriétaire du terrain (cf.”
“D'autre part, toujours en application de cette jurisprudence, il faut reconnaître que les projets partiels sont étroitement liés entre eux dans l'espace et sur le plan fonctionnel et ont des effets quantitatifs sur la fluidité du trafic. Certes, l'ouverture de la R-BAU prise séparément pourrait ne pas constituer une modification notable de l'installation, mais la jurisprudence du Tribunal fédéral exige une approche globale. Ces différents éléments plaident donc en faveur de la qualification de modification notable du présent projet. Par conséquent, il convient de retenir avec l'OFEV, compte tenu de la réserve que le Tribunal doit s'imposer face à une autorité spécialisée, que l'ensemble du périmètre du projet faisant l'objet de la présente procédure doit être qualifié de modification notable, cela même si le projet comprend des assainissements et si l'activation de la R-BAU s'accompagne d'une réduction de la vitesse maximale autorisée de 120 à 100 km/h. 10.3.2 Cette conclusion a pour conséquence que, dans le périmètre du projet, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation - et non seulement des parties nouvelles ou modifiées - devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (cf. art. 8 al. 2 OPB) à l'horizon de planification 2040, cela aux frais de l'OFROU (cf. art. 11 al. 1 OPB). Si cela n'est pas proportionné, les conséquences sont différentes selon que le bâtiment doit être qualifié d'existant ou de nouveau, en fonction de l'entrée en force du permis de construire avant ou après le 1er janvier 1985 (cf. consid. 9.4 supra). En effet, pour les bâtiments existants, pour lesquels les VLI seront dépassées en 2040, ainsi que pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient respectées, et qui verront leurs VLI dépassées à l'horizon 2040, le DETEC devra contraindre les propriétaires à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit, à la charge de l'OFROU (cf. art. 10 al. 1 et 11 al. 2 OPB). En revanche, pour les bâtiments nouveaux pour lesquels, lors de la délivrance du permis de construire, les VLI étaient dépassées, le coût des mesures de construction ou d'aménagement susceptibles de protéger le bâtiment contre le bruit est à la charge du propriétaire du terrain (cf.”
Die Einhaltung einschlägiger Grenzwerte enthebt nicht von der Pflicht, vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. Nach der Vorsorge sind Emissionen zusätzlich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Vollzugsbehörde hat dabei im konkreten Fall zu beurteilen, welche weitergehenden Massnahmen verhältnismässig sind.
“Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der geplante Neubau der Bootswerft halte die IGW ein. Dies entbindet jedoch grundsätzlich nicht von der Prüfung von Lärmschutzmassnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Urteil 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 3.4). Das BAFU hat insoweit festgehalten, es seien vorliegend keine weiteren Massnahmen ersichtlich, mit denen mit verhältnismässigem Aufwand eine weitergehende Lärmreduktion zu erreichen wäre. Insbesondere hätte die Ausgestaltung der Gebäudefassade mit schallabsorbierendem Material nur eine geringe Wirkung auf wenige Betroffene, weshalb dies vorliegend keine verhältnismässige Massnahme darstellen würde. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, welche Massnahmen im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen vorliegend angezeigt wären, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von der Einschätzung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen.”
Der Wiederaufbau einer Anlage gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Eine wesentliche Änderung verpflichtet dazu, die Lärmemissionen der gesamten Anlage so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; für Altanlagen besteht insoweit eine Sanierungspflicht, soweit sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV; Art. 13 ff. LSV; Art. 16 f., 20 USG).
“Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. dazu Art. 16 f., 20 USG; Art. 13 ff. LSV). Auch der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmung unterscheidet Art. 8 LSV wesentliche und unwesentliche bzw. nicht wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3.3-4.6 mit Hinweisen, kommentiert von A. Griffel, in: URP 2016, S. 19 ff., anders: Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, in: URP 2019, S. 193 ff., S. 201 ff.). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Bei einer nicht wesentlichen Änderung einer altrechtlichen Anlage sind mit Bezug auf neue oder geänderte Anlageteile die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV und R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N 48 zu Art. 25 USG). Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Im Weiteren schreibt Art. 9 LSV vor, dass der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter Anlagen nicht dazu führen darf, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbare stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Sanierungsbedürftig ist eine Verkehrsanlage, wenn die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind (Art.”
“Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. dazu Art. 16 f., 20 USG; Art. 13 ff. LSV). Auch der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmung unterscheidet Art. 8 LSV wesentliche und unwesentliche bzw. nicht wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3.3-4.6 mit Hinweisen, kommentiert von A. Griffel, in: URP 2016, S. 19 ff., anders: Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, in: URP 2019, S. 193 ff., S. 201 ff.). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Bei einer nicht wesentlichen Änderung einer altrechtlichen Anlage sind mit Bezug auf neue oder geänderte Anlageteile die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV und R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N 48 zu Art. 25 USG). Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Im Weiteren schreibt Art. 9 LSV vor, dass der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter Anlagen nicht dazu führen darf, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbare stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Sanierungsbedürftig ist eine Verkehrsanlage, wenn die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind (Art.”
Zeitlich beschränkte Umleitungen und die daraus resultierenden vorübergehenden Änderungen der Verkehrsführung begründen für sich allein keine Pflicht zu Sanierungsmassnahmen nach Art. 8 LSV. Eine behauptete, dauerhafte Änderung der Verkehrsgewohnheiten wäre nur im Rahmen der Prüfung allfälliger Sanierungspflichten nach Art. 13 ff. LSV zu beurteilen, namentlich insofern Alarmwerte betroffen sind.
“Wenn wie vom Rekurrenten geltend gemacht auch nach Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden. Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art. 13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das WSU ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler, Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten worden seien.”
Laufende Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit Fluglärm stehen einer Nutzungserweiterung nicht entgegen.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Umnutzungsprojekt als wesentliche (nicht aber neubauähnliche) Änderung einer bestehenden Anlage einzustufen ist, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 8 Abs. 2 LSV soweit zu begrenzen sind, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Unbestritten ist überdies, dass der gesamte Flughafen aufgrund der bestehenden Fluglärmbelastung als sanierungsbedürftige Anlage im Sinne von Art. 16 USG gilt, die nur erweitert oder geändert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Die ausschliesslich durch Fluglärmmissionen verursachte Belastung des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin respektive dadurch bedingte Sanierungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. zur Sanierungspflicht in Bezug auf den Fluglärm BGE 124 II 293 E. 16a, 16b und 17 [Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich]; 137 II 58 E. 5.1 [vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich]). Laufende Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Fluglärm stehen der hier zur Diskussion stehenden Nutzungserweiterung nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_662/2017 vom 14.”
Liegt eine Anlage vor, die als neu gilt (im vorliegenden Fall: Bewilligung im Jahr 1991), gelten unabhängig von späteren Änderungen die strengeren Anforderungen für Neuanlagen (Planungswerte). Infolgedessen spielt es für die Lärmbeurteilung nach Art. 8 LSV keine Rolle, ob die Anlage danach wesentlich geändert wurde.
“Die Lüftungsanlage wurde im Jahr 1991 bewilligt. Dies hat zur Folge, dass es sich um eine neue ortsfeste Anlage handelt, welche die Planungswerte einhalten muss (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Insofern spielt es für die Lärmbeurteilung keine Rolle, ob die Anlage nach 1991 im Sinne von Art. 8 LSV wesentlich geändert wurde, weil so oder so die strengeren Anforderungen für neue Anlagen einzuhalten sind. Das Kantonsgericht war daher nicht verpflichtet, dieser (von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen) Frage nachzugehen.”
Führt die Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage, die zuvor keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm, ist sie grundsätzlich als Neuanlage nach Art. 25 USG (und nicht nach Art. 8 LSV) zu beurteilen. Dies entspricht dem Vorsorgeprinzip, damit ausgebaute Altanlagen nicht lauter sein dürfen als neu erstellte Anlagen unter den massgeblichen Lärmschutzvorschriften.
“4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunahmen (vgl. Urteil BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.2 [nicht publiziert in BGE 133 II 292]). Mithin verlangt der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG), dass die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25 USG (Neuanlage) und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen ist (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa). Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden (Urteil 1C_252/2017 E. 4.3).”
Die Vollzugsbehörde kann für geänderte Anlagenteile ergänzende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anordnen; eine Bewilligung für lärmintensive Anlagen kann ausdrücklich oder stillschweigend unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass bei ungenügender Wirkung der Auflagen später weitere Massnahmen ergänzt werden.
“Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung fallen die in Art. 12 Abs. 1 USG genannten Vorschriften in Betracht, namentlich also alle Arten von Bau-, Ausrüstungs-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG). Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie von den Beschwerdeführenden gefordert werden. Sie werden durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Diese Grundsätze zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen sind für Lärmimmissionen in den Art. 19 ff. USG und in der Lärmschutz-Verordnung präzisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. Urteil des BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2). Wird - wie hier - die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage darüber hinaus mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die umweltrechtlichen Vorschriften sind sodann grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einzuhalten. Eine Bewilligung für eine lärmige Anlage ergeht aus diesem Grund unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1 und E. 20.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Genehmigung des Betriebsreglements kann daher bei Bedarf nachträglich angepasst werden.”
“Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung fallen die in Art. 12 Abs. 1 USG genannten Vorschriften in Betracht, namentlich also alle Arten von Bau-, Ausrüstungs-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG). Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie von den Beschwerdeführenden gefordert werden. Sie werden durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Diese Grundsätze zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen sind für Lärmimmissionen in den Art. 19 ff. USG und in der Lärmschutz-Verordnung präzisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. Urteil des BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2). Wird - wie hier - die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage darüber hinaus mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die umweltrechtlichen Vorschriften sind sodann grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einzuhalten. Eine Bewilligung für eine lärmige Anlage ergeht aus diesem Grund unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1 und E. 20.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Genehmigung des Betriebsreglements kann daher bei Bedarf nachträglich angepasst werden.”
Bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der gesamten Anlage so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Je nach Einzelfall können die Vollzugsbehörde oder Fachstellen konkrete Massnahmen vorsehen; in der Praxis wurden beispielsweise phono‑absorbierende Beläge sowie vor- und nachgelagerte Lärmmessungen als geeignete Kontroll‑ und Minderungsmassnahmen genannt.
“Ce projet implique des modifications du schéma de circulation existant, des aménagements de carrefours ainsi que le déplacement de l'axe des voies routières. Ces modifications sont notables au sens de l'OPB et implique la démonstration du respect de l'art. 8 al. 2. Les modifications apportées par ce projet sont par ailleurs susceptibles de redistribuer les charges de trafic sur d'autres axes ; par conséquent les exigences de l'art. 9 OPB doivent être démontrées. Ces points n'avaient pas été traités dans le dossier que nous avions préavisé le 27 mai 2022 et une demande de complément avait été formulée par le SABRA, à laquelle la note technique rédigée par la ville (document « avenue N______ – réaménagement – note technique OPB – août 2022/AGCM/LF » a répondu. Sur la base de cette note technique, et compte tenu de plusieurs incertitudes (notamment sur les charges de trafic, et les caractéristiques de revêtement actuel), le SABRA n'est pas en mesure de valider de façon certaine que les exigences de l'art. 8 OPB sont respectées avec marge. Pour cette raison il émettait un préavis favorable sous les conditions suivantes qui devaient permettre de confirmer le respect des art. 8 et 9 OPB : – mise en place impérative de revêtement phono-absorbant et limitation des vitesses signalées sur l'ensemble de l'axe à 30 km/h de jour comme de nuit ; – des mesurages acoustiques de contrôle des niveaux d'immissions seront effectués par le SABRA en plusieurs emplacements de l'axe, avant et après la réalisation du projet. Des comptages trafic seront effectués par le SABRA au moyen d'un véhicule de mesure adapté ; – des mesurages acoustiques de contrôle de type SPB seront effectués par le SABRA en plusieurs emplacements de l'axe, avant et après la réalisation du projet. Ces mesurages permettront de vérifier les caractéristiques phoniques des revêtements ; – une coordination entre le SABRA et l'AGCM est impérative pour assurer le bon déroulement des mesurages mentionnés ; – dans le cas où les mesurages indiqueraient que les VLI ne sont pas respectées après réalisation du projet, un projet d'assainissement du bruit routier devra être engagé et se conformer aux exigences du manuel du bruit routier (évaluation à l'état + 20 ans avec étude acoustique détaillée de tout le périmètre) ; – application des directives « Air Chantier » et « bruit sur les chantiers » lors de la phase de réalisation ».”
“Cette disposition peut notamment justifier de procéder à l'étude d'une autre variante d'un projet ou d'un site préférable et disponible en vue d'assurer une réduction des immissions (ATF 141 II 476 consid. 3.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.1 ; Anne-Christine FAVRE, la protection contre le bruit dans la LPE, 2002, p. 118). 4.4 Outre la réglementation des émissions, la LPE prévoit que le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 LPE), de façon à ne pas gêner de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales seront assainies (art. 16 al. 1 LPE). Des allégements peuvent être accordés lorsque l'assainissement ne répond pas au principe de la proportionnalité, pour autant que les valeurs d'alarme demeurent respectées (art. 17 LPE ; cf. également art. 14 OPB). 4.5 Conformément à ces prescription générales, l'art. 8 OPB exprime les conditions que doit respecter une installation qui serait modifiée : les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (al. 1), respectivement, en cas de modification notable - à savoir lorsque la modification entraîne la perception d'immissions de bruit plus élevées (al. 3) -, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (al. 2). L'impossibilité de respecter ces conditions dans le cadre d'installations publiques ou concessionnaires donne lieu à une obligation de procéder à l'isolation acoustique des bâtiments existants (art. 10 et 11 OPB). L'art. 9 OPB prévoit que l'exploitation d'installations fixes nouvelles ou notablement modifiées ne doit pas entraîner un dépassement des VLI consécutif à l'utilisation accrue d'une voie de communication (let.”
“Si les VLI sont dépassées, le permis de construire n'est délivré que si les pièces ont été judicieusement disposées et si les mesures complémentaires de lutte contre le bruit qui pourraient encore être nécessaires ont été prises (cf. art 22 al. 2 LPE et art 31 al.1 OPB). Aux termes de l'art. 31 al. 3 OPB, les coûts des mesures prescrites par l'art. 22 LPE sont à la charge du propriétaire du terrain. Toutefois, la légalité de cette disposition est controversée au motif qu'elle porterait atteinte au principe de causalité (cf. ATF 138 II 379 consid. 5.6 ; arrêt du TAF A-1017/2015 du 9 mai 2016 consid. 4.2 ; Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, n. marg. 262 p. 195 ; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, n. marg. 111 p. 40 ; Griffel/Rausch, in : Kommentar zum Umweltschutzgesetz, volume complémentaire à la 2ème éd., Zurich. 2011, ad art. 22 LPE n. 11 p. 310). 6.5.5 Pour les anciennes installations modifiées, l'art. 18 LPE dispose que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1). Les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). L'art. 8 OPB distingue entre modifications notables et modifications ordinaires. Lorsque la modification est ordinaire, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (cf. art. 8 al. 1 OPB). Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires), tels que les modifications mineures, les travaux d'entretien et de réparation, pour maintenir la structure bâtie existante, n'entraînent donc pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants ; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.3.1). Par contre, lorsque l'installation est notablement modifiée, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI. Lorsque cela n'est pas possible pour les installations publiques, l'autorité d'exécution oblige les propriétaires des bâtiments existants exposés au bruit à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit (cf.”
Bei wesentlichen Änderungen einer ortsfesten Anlage greifen grundsätzlich die Anforderungen, die auch für Neuanlagen gelten; Erleichterungen, die für ältere Anlagen gewährt werden können, entfallen im Regelfall (ausser in Härtefällen). Damit wird die Sanierungspflicht im Falle einer wesentlichen Änderung verschärft.
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“Das Lärmschutzrecht sieht besondere Bestimmungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18 USG; Art. 8 LSV). Art. 18 Abs. 1 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 18 Abs. 2 USG sieht ausdrücklich vor, dass zuvor erteilte Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können (von Härtefällen abgesehen) wegfallen, sobald die Anlagen umgebaut oder erweitert werden (BBl 1979 III 749, S. 798 zu Art. 17 E-USG [Art. 18 USG]). Insofern wird die Sanierungspflicht im Fall einer wesentlichen Änderung verschärft (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 483 E. 3; Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.5 [nicht publiziert in BGE 141 II 483]; vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 20.2 und A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 5).”
“1 USG – die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen gewährt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschrei- tung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fäl- len eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktio- naler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (zum Ganzen BGE 141 II 483, E. 3). 2.4. Die Rekurrierenden werfen in rechtlicher Hinsicht (vorab) die Frage auf, ob die soeben erörterte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent- lichen Änderungen (bestehender) ortsfester Anlagen in Art. 8 LSV mit der höherrangigen Anordnung bzw. dem Wortlaut von Art. 18 USG vereinbar sei. Letzterer Artikel besagt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig (auch) saniert wird. Dieselbe Frage hat das Bundesgericht (bereits) im Leitentscheid BGE 115 Ib 456 (ff.) wie folgt formuliert: "Bei der gesetzeskonformen Auslegung von Art. 8 LSV stellen sich angesichts dieser Zusammenhänge zwischen der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und der Sanierungspflicht sowie unter Berücksichtigung der an Art. 8 LSV geäusserten Kritik unter anderem folgende Fragen: Wann liegt unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor, welche die gleichzeitige Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs.1 USG aus- löst? Ist unter der "Errichtung einer ortsfesten Anlage" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art.”
“La législation en matière de protection contre le bruit prévoit enfin des dispositions particulières pour les anciennes installations (notablement) modifiées (art. 18 LPE et art. 8 OPB). L'art. 18 LPE dispose que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1). Les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). Il ressort du message du Conseil fédéral, que les installations transformées ou agrandies de manière importante doivent, sur le principe, répondre aux mêmes exigences que les nouvelles installations (Message du Conseil fédéral du 31 octobre 1979 relatif à une loi fédérale sur la protection de l'environnement, FF 1979 III 791 ad art. 17 P-LPE; cf. également p. 792 s. ad art. 22 P-LPE [correspondant à l'art. 25 LPE] et ATF 115 Ib 456 consid. 5b p. 466 s.).”
Bei geplanten Belagsarbeiten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Alternativen zu den bestehenden Dehnfugen eingesetzt werden können; die Verhältnismässigkeit ihrer Umsetzung ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 LSV zu beurteilen.
“Il précise que, dans le cadre du projet d'assainissement qu'il a réalisé, le point d'évaluation a été disposé au niveau des ouvrants donnant sur des LUSB, en façade sud-ouest du bâtiment (orientés vers le lac). 7.1.4 Dans sa prise de position du 5 octobre 2023, l'OFEV relève que, comme un nouveau revêtement phono-absorbant est prévu sur le pont des Daillettes notamment, au niveau du km 14.650 en direction du Valais, il serait pertinent d'examiner des alternatives au type de joint de dilatation actuel et la proportionnalité de leur mise en place, car cette mesure constitue également une mesure de réduction des émissions au sens de la législation fédérale sur la protection contre le bruit. Il ajoute que c'est ce que l'OFROU s'est engagé à faire, en plus des nombreux travaux entrepris, afin d'améliorer la situation jusqu'ici. Ainsi, selon lui, il n'existe pas de violation de l'art. 8 al. 1 OPB. 7.2 7.2.1 L'art. 18 LPE pose comme principe que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1) ; les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). 7.2.2 L'art. 8 OPB concrétise l'art. 18 LPE et distingue si la modification est notable ou non notable. La modification non notable n'entraîne pas d'obligation d'assainir les éléments d'installation existants qui restent soumis aux articles 16 et 17 LPE, en relation avec les articles 14 et 15 OPB. Seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB ; cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TAF A-2575/2013 du 17 septembre 2014 consid. 4.1). Lorsque la modification est notable, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (art. 8 al. 2 OPB). Les transformations, agrandissements et modifications d'exploitation provoqués par le détenteur de l'installation sont considérés comme des modifications notables lorsqu'il y a lieu de s'attendre à ce que l'installation même ou l'utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d'immissions de bruit plus élevées.”
Erhöhungen des Lärmbeurteilungspegels gelten als Indikator für eine wesentliche Änderung: Eine Pegelzunahme um etwa 3 dB(A) wird in der Rechtsprechung allgemein als wahrnehmbar und damit regelmässig als wesentliche Änderung angesehen; bei Strassenprojekten kann bereits eine Erhöhung um rund 1 dB(A) als (gerade noch) wahrnehmbar und damit als Indiz für eine wesentliche Änderung gewertet werden.
“Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht - wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG - die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1, je m.w.H.). Pegelveränderungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt. In einem solchen Fall liegt unzweifelhaft eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV vor (vgl. Urteil BGer 1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Für die Beantwortung der Frage, ob lärmrechtlich eine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt, muss jedoch nicht einzig auf die Lärmauswirkungen abgestellt werden, sondern es kann auch eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6).”
“Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2, je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil des BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 f.). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten, als wesentlich eingestuft werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 483 E.”
Kann die Emissionsbegrenzung bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen nicht eingehalten werden, kann stattdessen eine Verpflichtung bestehen, bestehende Gebäude nach Art. 10–11 OPB schalltechnisch zu isolieren.
“ou la perception d'immissions de bruit plus élevées en raison de l'utilisation accrue d'une voie de communication nécessitant un assainissement (let. b). Comme pour l'art. 8 OPB, l'impossibilité de respecter ces conditions dans le cadre d'installations publiques ou concessionnaires donne également lieu à une obligation de procéder à l'isolation acoustique des bâtiments existants conformément aux art. 10 et 11 OPB susmentionnés.”
Bei unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen besteht keine Pflicht zur Sanierung der bereits bestehenden Anlagenteile. Für die neuen oder geänderten Anlagenteile gilt hingegen das Vorsorgeprinzip: Ihre Lärmemissionen sind nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde insoweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
“Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen lediglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).”
“Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires) n'entraînent en revanche pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 p. 488 s.). Selon l'art. 8 al. 1 OPB, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable.”
“Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3; Urteile 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2 und 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3, in: URP 2018 S. 679; a.M. ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, URP 2019 S. 201 ff.) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E.”
Bei der Zumutbarkeitsabwägung nach Art. 8 Abs. 1 LSV ist die wirtschaftliche Tragbarkeit – neben den technischen und betrieblichen Möglichkeiten – als relevanter Prüfungsfaktor zu berücksichtigen.
“Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E.”
Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. Ob eine sonstige Änderung als «wesentlich» zu qualifizieren ist, ist gesamthaft für den Projektperimeter zu prüfen. Bei dieser Gesamtbeurteilung sind namentlich die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts sowie Aspekte wie erhebliche Veränderungen der Bausubstanz, beträchtliche Projektkosten, eine wesentliche Verlängerung der Lebensdauer der Anlage und die Gesamtdauer der Arbeiten zu berücksichtigen.
“La modification non notable n'entraîne pas d'obligation d'assainir les éléments d'installation existants qui restent soumis aux articles 16 et 17 LPE, en relation avec les articles 14 et 15 OPB. Seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB ; cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TAF A-2575/2013 du 17 septembre 2014 consid. 4.1). Lorsque la modification est notable, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (art. 8 al. 2 OPB). Les transformations, agrandissements et modifications d'exploitation provoqués par le détenteur de l'installation sont considérés comme des modifications notables lorsqu'il y a lieu de s'attendre à ce que l'installation même ou l'utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d'immissions de bruit plus élevées. La reconstruction d'installations est considérée dans tous les cas comme une modification notable (art. 8 al. 3 OPB). Lorsqu'une installation fixe existante est modifiée d'un point de vue constructif ou fonctionnel dans une mesure telle que la partie restante de l'installation apparaît d'importance moindre par rapport à la partie rénovée, la modification est assimilée à une nouvelle installation et les valeurs de planification (VP) doivent être respectées (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.3 et les réf. cit. ; 116 Ib 435 consid. 5d/bb ; arrêts du TF 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.4 ; 1C_544/2008 du 27 août 2009 consid. 8.1 et 8.5 ; arrêts du TAF A-1017/2015 du 9 mai 2016 consid. 5.1.1 ; A-2575/2013 du 17 septembre 2014 consid. 4.1). 7.3 7.3.1 S'agissant du recourant 3, le Tribunal de céans relève qu'il n'y a pas d'obligation d'assainissement au sens de l'art. 13 OPB de la part de l'OFROU, car les niveaux sonores calculés au droit de ses propriétés sont inférieurs aux valeurs limites d'immission. L'OFROU a par ailleurs expliqué, de manière convaincante, que les valeurs qui ressortent de l'expertise privée produite par le recourant 3 n'ont pas été mesurées conformément à l'OPB, de sorte qu'il n'y a pas lieu d'en tenir compte.”
“41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteil 1C_339/2019 vom 27. November 2020 E. 5.4.2).”
“Partant, l'argument de l'OFROU et du DETEC selon lequel les modifications à l'est du passage inférieur du Rionzi ne sont pas notables, ne justifiait pas d'exclure ce secteur du rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020. Celui-ci aurait dû porter sur l'entier du périmètre du projet. Ce, d'autant plus que le délai pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique pour les routes nationales est arrivé à échéance le 31 mars 2015 (cf. art. 17 al. 4 let. a OPB). Partant, en excluant le secteur à l'est du passage inférieur du Rionzi du rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020, la décision a violé les dispositions applicables en matière de protection contre le bruit (cf. art. 18 LPE, art. 8 al. 2 et 3 OPB) et le principe de l'évaluation globale des atteintes (cf. art. 8 LPE). 6.6.2 Il s'agit dès lors d'examiner si le périmètre du projet doit, dans son entier, être qualifié d'installation notablement modifiée. En l'espèce, les critères sur lesquels l'OFROU (cf. consid. 6.3.1) et le DETEC (cf. consid. 6.2.1) se sont basés pour la qualification de modification notable ne tiennent pas compte de l'interprétation faite par le Tribunal fédéral de l'art. 8 al. 3 OPB, selon laquelle il convient d'effectuer une appréciation globale (cf. consid. 6.5.6). En l'occurrence, les travaux projetés sont conséquents (cf. consid. A.b). La durée totale des chantiers est estimée à quatre ans (cf. RIE, chap. 5.2.3.1, p. 38, pièce n° 35 du projet définitif de l'OFROU). En outre, les coûts du projet financé par la Confédération s'élèvent à 103'723'000 francs, TVA incluse, base des coûts deuxième semestre 2017 (cf. Indication des coûts, p. 2, pièce n° 36 du projet définitif de l'OFROU). Ils se situent dans le même ordre de grandeur que les coûts des travaux du projet « N01/36 jonction Schlieren - Europabrücke / modification et protection contre le bruit Grünau » pour lequel une modification notable avait été retenue (cf. ATF 141 II 483 consid. 2.2 coûts du projet largement supérieur à 100 millions de francs). Par ailleurs, l'OFROU et le DETEC reconnaissent eux-mêmes que les travaux effectués sur 1.872 km, soit sur 85% du projet long d'environ 2.2 km, modifient notablement l'autoroute N09 à cet endroit.”
Bei einer wesentlichen Änderung gelten die Anforderungen grundsätzlich wie bei neuen Anlagen; zuvor gewährte Erleichterungen für sanierungsbedürftige bzw. ältere Anlagen entfallen im Regelfall. Ausnahmen sind nur in Härtefällen denkbar.
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“Das Lärmschutzrecht sieht besondere Bestimmungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18 USG; Art. 8 LSV). Art. 18 Abs. 1 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 18 Abs. 2 USG sieht ausdrücklich vor, dass zuvor erteilte Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können (von Härtefällen abgesehen) wegfallen, sobald die Anlagen umgebaut oder erweitert werden (BBl 1979 III 749, S. 798 zu Art. 17 E-USG [Art. 18 USG]). Insofern wird die Sanierungspflicht im Fall einer wesentlichen Änderung verschärft (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 483 E. 3; Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.5 [nicht publiziert in BGE 141 II 483]; vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 20.2 und A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 5).”
Bei Anlagen, die vor dem 1.1.1985 bewilligt wurden, ist bei einer wesentlichen Änderung zu prüfen, ob durch die Änderung wahrnehmbar höhere Immissionen zu erwarten sind. Führt die Änderung zu wahrnehmbar erhöhten Immissionen, so ist Art. 8 Abs. 2 anzuwenden; liegt keine solche Erhöhung vor, so gilt Art. 8 Abs. 1.
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
Bei der Vollzugspraxis wurde die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte unter anderem mit Bezug auf den Umweltverträglichkeitsbericht geprüft; zudem stützt sich die Überprüfung auf Messungen an verschiedenen Punkten. In den entschiedenen Fällen konnten die Grenzwerte zwar überwiegend eingehalten werden, bei einzelnen Liegenschaften war dies aber nicht möglich.
“Die Rüge ist insofern unzutreffend, als in Wirklichkeit - wie in E. M.e korrekt ausgewiesen - vier Gemeinschaftsräume vorgesehen sind. In der fraglichen Erwägung wird sodann lediglich beanstandet, da sich die geplanten Gemein- schaftsräume alle in einem Gebäude der zweiten Bauetappe befänden, sei vor Bezug der Wohnungen der ersten Bauetappe für diese ein Provisorium (z.B. durch entsprechende Nutzung von Gewerberäumen) zu erstellen. Die entsprechende - zulässige - Auflage findet sich in Dispositivziffer II.B.1.c. Schliesslich wird betreffend die Lärmbelastung durch die Tiefgarage geltend gemacht, in E. M.n und M.o werde erwogen, die Tiefgarage sei grösstenteils R1S.2022.05166 Seite 87 vor 1985 erstellt worden und werde im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Lärm- schutzverordnung (LSV) wesentlich geändert, ohne dass die Bausektion er- wäge, was die rechtlichen Konsequenzen seien. Insoweit ist den Rekurrie- renden entgegenzuhalten, dass Folge dieser Qualifikation die Anwendbar- keit der Immissionsgrenzwerte ist (Art. 8 Abs. 2 LSV), deren Einhaltung sei- tens der Vorinstanz - wie in E. M.o festgehalten - überprüft und in Überein- stimmung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (R1S.2022.05160, act.”
“Als nächstes ist darauf einzugehen, ob die Grenzwerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer überschritten sind. Nachdem sich als richtig erwiesen hat, dass es sich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handelt, sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Die Vorinstanz legt aufgrund verschiedener Messpunkte schlüssig dar, dass diese mit wenigen Ausnahmen eingehalten sind. Nur bei drei Liegenschaften ist dies nicht möglich (Vorakte A18, i2: Bericht Lärmschutzprojekt, Anhang”
Wesentlichkeit: Ob eine Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 LSV vorliegt, ist durch eine gesamthaft gewichtende Betrachtung zu entscheiden. Massgeblich sind nicht nur die erwarteten Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts, sondern auch, etwa, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert, erhebliche Kosten verursacht oder die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert.
“Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3; Urteile 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2 und 1C_104/ 2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3, in: URP 2018 S. 679; a.M. ALIG/ SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, URP 2019 S. 201 ff.) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird BGE 150 II 547 S.”
“Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteil 1C_339/2019 vom 27. November 2020 E. 5.4.2).”
“Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach Anordnung der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; LSV; SR 814.41). Wird eine solche Anlage wesentlich geändert, sind mindestens die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese richten sich nach Art. 15 Abs. 1 USG, die Lärmschutzverordnung und die entsprechenden Vollzugshilfen. Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Dafür sind nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsobjekts entscheidend, sondern es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich beurteilt und den entsprechenden Rechtsfolgen unterstellt zu werden (BGE 141 II 483 E. 4.3-4.6).”
Bei der Änderung einer neuen ortsfesten Anlage ist nach Art. 8 Abs. 4 LSV Art. 7 anzuwenden. Die Beurteilung hat die Anlage insgesamt zu erfassen; sie umfasst sowohl die bereits bestehende Anlage als auch die vorgesehenen Änderungen. Die Anlage bleibt als Ganzes den Planungswerten und dem Präventionsprinzip unterworfen. Zweckänderungen und Fälle einer derart gewichtigen Erweiterung, dass das Neue das Bestehende überwiegt, können dazu führen, dass eine bestehende Anlage wie eine Neuanlage zu behandeln ist.
“En cas de modification d'une installation fixe nouvelle, il y a lieu d'appliquer les dispositions concernant la limitation des émissions des installations fixes nouvelles (cf. art. 8 al. 4 OPB qui renvoie à l'art. 7 OPB), en procédant à une appréciation d'ensemble de l'installation, qui englobe l'installation déjà présente et les modifications prévues (cf. ATF 125 II 643 consid. 17). La station de lavage telle que modifiée par le projet litigieux ne peut par conséquent être autorisée que si les immissions sonores (cf. art. 7 al. 2 i.f LPE) qu'elle engendre ne dépassent pas les valeurs de planification fixées à l'annexe 6 de l'OPB. L'annexe 6 de l'OPB définit les valeurs limites d'exposition au bruit de l'industrie et des arts et métiers, qui s'appliquent en particulier au bruit produit par les installations industrielles et artisanales, ainsi que par le trafic sur l'aire d'exploitation de ces installations (cf. ch. 1 let. a et c). Cette annexe prévoit que les valeurs de planification sont, pour un degré de sensibilité III, de 60 dB(A) pour la période diurne (07h00-19h00) et de 50 dB(A) pour la période nocturne (19h00-07h00) (cf. ch. 2). Lors de l'évaluation des nuisances, il y a lieu d'imputer à l'installation fixe le bruit qui est directement lié à son exploitation normale, c'est-à-dire celui qui découle inéluctablement d'une utilisation conforme à sa destination (ATF 132 II 292 consid.”
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
“Mit der Umsetzung der Buskonzepts 2021 kämen noch eine weitere Verlängerung der Buslinie im Quartier, eine Verdoppelung der Haltestellen im oberen Teil der S._-strasse und die Verzwölffachung des Verkehrs lärmiger Fahrzeuge in der W._-strasse dazu. Die fraglichen altrechtlichen Gemeindestrassen seien daher in erheblichen Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden, weshalb auf sie die Vorschriften über Neuanlagen, d.h. die Planungswerte, zur Anwendung gelangten. Art. 9 LSV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es vorliegend um den Lärm der um die neue Buslinie und die neuen Bushaltestellen ergänzten Strassenanlage selbst gehe. Das USG unterscheidet zwischen bestehenden und neuen ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neuanlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet oder geändert werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3, in: URP 2019, S. 66 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1A.195/2006; 1A.201/2006 vom 17. Juli 2007 in BGE 133 II 292 nicht publizierte E. 2.5.1 mit Hinweisen, in: URP 2008, S. 3 ff.). Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl.”
Bei der Frage, ob eine Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV «wesentlich» ist, ist — nicht allein anhand der Lärmauswirkungen — eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Dabei sind neben den zu erwartenden Lärmimmissionen insbesondere zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert, erhebliche Kosten verursacht oder die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert. Der Wiederaufbau einer Anlage gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. Sanierungen können somit auch dann als wesentlich gelten, wenn Umfang, Kosten und die deutliche Verlängerung der Lebensdauer die Massnahme einem Neu- oder Wiederaufbau gleichkommen.
“Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3; Urteile 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2 und 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3, in: URP 2018 S. 679; a.M. ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, URP 2019 S. 201 ff.) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteile 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.3).”
“Unstreitig führt die Sanierung der Nationalstrasse zu einer Verminderung der Lärmbelastung; es ist auch weder eine Erhöhung ihrer Kapazität noch eine Änderung des Betriebs zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin und vom BAFU zitierte Rechtsprechung, wonach eine Sanierung u.U. als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs der baulichen Massnahmen, der Kosten und der erheblichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage einem Neu- oder Wiederaufbau nahekommt (BGE 141 II 483 E. 4), erging in einem anderen Zusammenhang, nämlich zu Art. 8 Abs. 3 LSV. Sie beruht auf der Überlegung, dass es dem Schutzauftrag von Art. 74 BV widersprechen würde, eine bestehende Anlage zu erneuern und ihre Lebensdauer um Jahrzehnte zu verlängern, ohne die Anwohnerinnen und Anwohner wenigstens durch Schallschutzmassnahmen vor übermässigen Immissionen zu schützen (BGE 141 II 483 E. 4.6). Bei Art. 2 Abs. 1 UVPV geht es dagegen nicht um das (materielle) Schutzniveau, sondern um den Bedarf für eine frühzeitige und gesamthafte Abklärung der Umweltauswirkungen der geänderten Gesamtanlage in einem formalisierten Verfahren (UVP). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nur der Fall, wenn die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führt, d.h. die Änderung zu einer wesentlichen Erhöhung oder anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten neuer erheblicher Umweltbelastungen führen kann (ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., 2023, S. 56; KELLER, a.a.O., S. 15 in fine; HERIBERT RAUSCH, Einführung in das Recht der UVP, URP 2004, S.”
Die zuständige Behörde kann, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei wesentlich geänderter Anlage unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren und gleichzeitig schutzbezogene Auflagen gegenüber Eigentümern anordnen; dies kann z. B. Verpflichtungen zur Fensterschalldämmung und die Festlegung maximal zulässiger Immissionen im Bewilligungsentscheid einschliessen.
“Eine wesentlich geänderte Anlage muss die Immissionsgrenzwerte einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese sind nach Art. 40 Abs. 2 LSV auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Die zuständige Behörde kann jedoch - wie bei Neuanlagen - Erleichterungen erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 und 3 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (Urteil 1C_465/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 3.; 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, in: URP 2021 74; je mit Hinweisen).”
“Il s'agira d'effectuer une étude d'assainissement du bruit routier pour le périmètre du projet exclu du rapport de protection contre le bruit du 6 août 2020, soit à l'est du passage inférieur du Rionzi jusqu'à peu avant la route de Lausanne (UH-km 5.952 au UH-km 6.280) pour l'horizon de planification 2040. 6.6.5.1 En l'état, il ressort du RIE que le quartier Champs Meunier a fait l'objet d'un plan de quartier approuvé en 2011 et que les bâtiments ont été construits après 2012. Ils sont donc nouveaux. Sept de ces bâtiments ont été autorisés alors que les VLI étaient déjà dépassées en 2010 (bâtiments nos plan ...). Pour le bâtiment sis au chemin des Champs Meunier (...) (bâtiment n° ...), la valeur d'alarme de 70 dB(A) était même atteinte la journée - mais non dépassée (cf. chap. 5.2.2 p. 35 sv. RIE). Pour ces bâtiments, le DETEC devra examiner s'il est possible, par des mesures proportionnées, de limiter les émissions de bruit de la route nationale dans le périmètre du projet de façon à ne pas dépasser les VLI pour l'horizon 2040, aux frais de l'OFROU (cf. art. 8 al. 2 OPB et 11 al. 1 OPB). Si cela est impossible ou disproportionné, il devra accorder des allègements et obliger les propriétaires de ces bâtiments à insonoriser les fenêtres des locaux à usage sensible au bruit (cf. art. 10 al. 1 OPB), les coûts des mesures de construction ou d'aménagement étant à leur charge et non à celle de l'OFROU (cf. art. 22 LPE et art. 31 OPB). En outre, il devra consigner les immissions de bruit maximales admissibles pour la route nationale dans sa décision d'approbation des plans (cf. art. 37a OPB). 6.6.5.2 Quant aux huit bâtiments existants, sis dans le quartier de villas à l'est du quartier Champs Meunier (nos plan ...), ils présentaient également un dépassement des VLI à l'état actuel en 2010. Pour ces huit bâtiments ainsi que pour les autres bâtiments existants ne présentant pas un tel dépassement en 2010, ainsi que pour les bâtiments nouveaux pour lesquels les VLI étaient respectées lors de leur construction, le DETEC devra déterminer les immissions sonores qu'ils subiront du fait de la route nationale dans le périmètre du projet pour l'horizon de planification 2040 (cf.”
Ob eine Änderung als «wesentlich» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV zu qualifizieren ist, ergibt sich aus einer gesamthaften Prüfung. Die voraussehbare Zunahme der Lärmimmissionen ist dabei nicht alleinentscheidend. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Ausmass der baulichen Massnahmen und die Kosten (insbesondere im Vergleich zu Neu- oder Wiederaufbau) sowie eine erhebliche Verlängerung der Lebensdauer der Anlage.
“Gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV liegt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage vor, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch nicht einzig auf diese Kriterien abgestellt werden, sondern es ist aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Umfang der baulichen Massnahmen und der Kosten einem Neu- oder Wiederaufbau gleichkommt (BGE 141 II 483 E. 4.6 und E. 5), ob die Änderung nur der Sanierung oder auch der Kapazitätserweiterung dient (BGE 141 II 483 E. 4.2 mit Hinweisen) oder zu einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Anlage führt (Urteil 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.1 ff.; BGE 141 II 483 E. 4.6).”
“L'augmentation prévisible des immissions sonores ne constitue cependant pas le seul élément à prendre en compte pour établir l'existence d'une modification notable au sens de l'art. 8 al. 2 et 3 OPB (cf. arrêts 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.4, publié in: DPE 2018 p. 679; 1C_372/2009 consid. 3.2, publié in: DEP 2010 p. 723); c'est une approche globale qui doit déterminer si la modification est suffisamment importante pour être qualifiée de notable et soumise aux conséquences juridiques de l'art. 18 LPE en lien avec l'art. 8 al. 2 OPB (ATF 141 II 483 consid. 4.6 p. 492); des critères supplémentaires, liés à l'atteinte à l'installation ou aux coûts, doivent être considérés (cf. ATF 141 II 483 consid. 4.2 p. 489 s.). L'assainissement simultané d'une installation se justifie ainsi lorsque la modification touche profondément à la substance du bâti ou occasionne des coûts importants, et porte atteinte pendant une longue période à la capacité de fonctionner de l'installation; cela permet de limiter les coûts et d'éviter de mauvais investissements (ATF 141 II 483 consid. 4.3 p. 490 - et les nombreux auteurs cités - et consid. 4.4 p. 490 s.). Si l'étendue des travaux et les coûts se rapprochent de ceux d'une nouvelle construction ou d'une reconstruction au sens de l'art. 8 al. 3 2 ème phrase OPB, alors la modification doit en règle générale être qualifiée de notable. C'est le cas même si l'installation est simultanément assainie et que les émissions sonores s'en trouvent réduites. En principe, il faut également admettre une modification notable lorsque le projet prolonge considérablement la durée de vie de l'ensemble de l'installation (cf.”
Bei einer wesentlichen Änderung (beispielsweise Vergrösserung der Terrasse) ist die gesamte Anlage nach Art. 8 Abs. 2 LSV so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Eine pauschale Pflicht zur Sanierung ganzer Altanlagen wird in der Quelle nicht bestätigt; für Altanlagen kommt eine Sanierung nach den einschlägigen Vollzugsregeln nur in Betracht, wenn sie wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt.
“In diesem Zusammenhang macht sie weiter geltend, es läge mit dem Ersatz des Zwischentrakts eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV vor oder es wäre zumindest von einer wesentlichen Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV auszugehen gewesen. 5.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neu- und altrechtliche Anlagen und stellt unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz, je nachdem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1985) bestehende, eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Während die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2 LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV). 5.2 Der Betrieb der Gastwirtschaft im Garten wurde mit Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 3. Oktober 1980 bewilligt. Im Anzeigeverfahren wurden sodann am 4. Januar 1984 auf dem Dach des Zwischenbaus (ebenfalls als Garten bezeichnet) offenbar weitere Aussensitzplätze bewilligt. Der Gastronomiebetrieb im Freien besteht dem aktuellen Baugesuch zufolge seit dem Jahr 1984. Ebenfalls gemäss Baugesuch ist im Aussenbereich keine Kapazitätserweiterung geplant: Zu den bestehenden 28 Sitzplätzen sollen keine neuen bzw. zusätzlichen hinzukommen. In den Baugesuchsplänen erwähnt sind entsprechend 28 Sitzplätze und zwar im Garten des Erdgeschosses; auf der Terrasse sind hingegen keine Aussensitzplätze eingetragen. Im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Aussenbereichs und der Anzahl Sitzplätze lassen die Baugesuchsunterlagen allerdings Fragen offen: So wird die Fläche der Terrasse auf dem Dach des Zwischenbaus von 50 m2 auf 90 m2 beinahe verdoppelt.”
Bei Art. 8 Abs. 3 LSV sind Teilprojekte eines Gesamtvorhabens gesamthaft zu beurteilen. Elemente, die für sich allein keine wesentliche Änderung bewirken, können in ihrer Gesamtheit eine solche Änderung darstellen. Bei der Gesamtwürdigung sind nach der ausgewiesenen Rechtsprechung u. a. Umfang, Kosten und Dauer der Arbeiten, die räumliche und funktionale Verknüpfung der Teilprojekte sowie deren quantitativen Auswirkungen auf die Verkehrsflüssigkeit zu berücksichtigen.
“Il a en particulier retenu que même si les éléments centraux du projet n'entraînent pas chacun séparément une modification importante des tronçons de routes nationales concernés par le projet, mais qu'ils le font dans leur ensemble, alors la modification doit être qualifiée de notable du point de vue du droit de la protection contre le bruit. Malgré le fait que le seuil de perceptibilité est légèrement inférieur à 1 dB(A) et compte tenu de l'incertitude considérable des prévisions de trafic et d'immissions, ainsi que du nombre important de personnes touchées par les immissions du tronçon de route nationale, il était justifié de considérer, en tenant compte de tous les autres critères, qu'il s'agissait d'une modification notable au sens de l'art. 8 al. 2 et 3 OPB (cf. arrêt du TF 1C_27/2022, 1C_33/2022 du 20 avril 2023 consid. 3.5). 10.3 10.3.1 En l'espèce, les critères sur lesquels l'autorité inférieure (cf. consid. 10.1.1 supra) et l'intimé (cf. consid. 10.1.3 supra) se sont basés pour examiner s'il y avait une modification notable ne tiennent pas compte de l'interprétation faite par le Tribunal fédéral de l'art. 8 al. 3 OPB, selon laquelle il convient d'effectuer une appréciation globale (cf. consid. 10.2 supra). Comme on l'a vu précédemment, le Tribunal fédéral a en effet retenu que même si les éléments centraux du projet n'entraînent pas chacun séparément une modification importante des tronçons de routes nationales concernés par le projet, mais qu'ils le font dans leur ensemble, alors la modification doit être qualifiée de notable du point de vue de la protection contre le bruit. En l'occurrence, en application de cette jurisprudence, il convient de tenir compte des différents travaux projetés, de leur ampleur, de leur coût, de leur durée, du fait que le tronçon n'a pas subi d'intervention majeure depuis 1974 et qu'il doit être remis à jour. Tout cela parle aussi en faveur d'une nette prolongation de sa durée de vie, que ce soit au niveau du revêtement, comme du tunnel et des installations annexes. D'autre part, toujours en application de cette jurisprudence, il faut reconnaître que les projets partiels sont étroitement liés entre eux dans l'espace et sur le plan fonctionnel et ont des effets quantitatifs sur la fluidité du trafic.”
Bei der Abgrenzung, ob eine Änderung nach Art. 8 Abs. 3 LSV «wesentlich» ist, ist eine gesamthaftige Betrachtung vorzunehmen. Neben den zu erwartenden Lärmauswirkungen sind insbesondere zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert, ob Umfang und Kosten der baulichen Massnahmen einem Neu‑ oder Wiederaufbau gleichkommen und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage dadurch deutlich verlängert wird.
“Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3; Urteile 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2 und 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3, in: URP 2018 S. 679; a.M. ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, URP 2019 S. 201 ff.) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteile 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.3).”
“Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3; Urteile 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2 und 1C_104/ 2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3, in: URP 2018 S. 679; a.M. ALIG/ SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, URP 2019 S. 201 ff.) und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus, immerhin gilt für neue oder geänderte Anlageteile das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird BGE 150 II 547 S. 560 (BGE 141 II 483 E. 4.4 ff.; Urteile 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.3).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV liegt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage vor, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch nicht einzig auf diese Kriterien abgestellt werden, sondern es ist aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Umfang der baulichen Massnahmen und der Kosten einem Neu- oder Wiederaufbau gleichkommt (BGE 141 II 483 E. 4.6 und E. 5), ob die Änderung nur der Sanierung oder auch der Kapazitätserweiterung dient (BGE 141 II 483 E. 4.2 mit Hinweisen) oder zu einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Anlage führt (Urteil 1C_104/2017 vom 25.”
Bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage sind die Lärmemissionen der neu eingeführten oder geänderten Anlagenteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
“Lärm und andere Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gestützt auf Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird, und gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmschutz-Verordnung unterscheidet zwischen neuen und geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 7 ff. LSV) sowie bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 13 ff. LSV). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 LSV die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.”
“Selon l'art. 11 al. 2 LPE, il importe, à titre préventif, de limiter les émissions nuisibles, dont le bruit, dans la mesure que permettent l'état de la technique ainsi que les conditions d'exploitation et pour autant que cela soit économiquement supportable. Outre la réglementation des émissions, la loi prévoit que le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 LPE), de façon à ne pas gêner de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales seront assainies (art. 16 al. 1 LPE). Conformément à ces prescriptions générales, l'art. 8 OPB précise les conditions que doit respecter une installation modifiée: les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB), respectivement, en cas de modification notable - à savoir lorsque la modification entraîne la perception d'immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB) -, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les valeurs limites d'immission (art. 8 al. 2 OPB).”
Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um rund 1 dB(A) als gerade noch wahrnehmbar. Pegeländerungen von etwa 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt; liegen solche Pegelzunahmen vor, stellt dies nach der Rechtsprechung in der Regel (bei eindeutiger Wahrnehmbarkeit) eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV dar.
“Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht - wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG - die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1, je m.w.H.). Pegelveränderungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt. In einem solchen Fall liegt unzweifelhaft eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV vor (vgl. Urteil BGer 1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Für die Beantwortung der Frage, ob lärmrechtlich eine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt, muss jedoch nicht einzig auf die Lärmauswirkungen abgestellt werden, sondern es kann auch eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden.”
“Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht - wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG - die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1, je m.w.H.). Pegelveränderungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt. In einem solchen Fall liegt unzweifelhaft eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV vor (vgl. Urteil BGer 1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Für die Beantwortung der Frage, ob lärmrechtlich eine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt, muss jedoch nicht einzig auf die Lärmauswirkungen abgestellt werden, sondern es kann auch eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6).”
Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 bewilligt wurden, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 3 zu prüfen, ob die Nutzung zu wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen führt. Führt sie zu solchen erhöhten Immissionen, findet Art. 8 Abs. 2 Anwendung; ansonsten findet Art. 8 Abs. 1 Anwendung.
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
“Si tel est le cas, on est en présence d’une modification d’une nouvelle installation fixe au sens de l’art. 8 al. 4 OPB. D’après cette disposition, l’art. 7 OPB est applicable dans ce cas de figure, de sorte que c’est l'installation dans son ensemble, en tant qu’installation fixe nouvelle, qui demeure soumise aux valeurs de planification (art. 7 al.1 let. b OPB) et, de façon générale, au principe de prévention (cf. TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Si l'installation initiale a été autorisée avant le 1er janvier 1985, il faut déterminer si l’installation est "notablement modifiée", à savoir si l’utilisation de cette installation va entraîner la perception d’immissions de bruit plus élevées (art. 8 al. 3 OPB). Si c’est le cas, l’art. 8 al. 2 OPB s’applique. Dans le cas contraire, c’est l’art. 8 al. 1 OPB qui s’applique.”
Bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sind sämtliche technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Einzelmassnahmen (z. B. alleiniger Belagswechsel ohne Temporeduktion) können unter den gegebenen Umständen unzureichend sein.
“Weil die IGW überschritten sind, sind sämtliche grundsätzlich möglichen und verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen an der Quelle zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, um unter den gegebenen Umständen die bestmöglichste Lärmreduktion zu erzielen. Die Umgestaltung mit einem Belag des Typs SDA 8-12 allein ohne Temporeduktion, der zweifellos bereits zu einer gewissen Lärmminderung führt, ist daher selbstredend nicht ausreichend. Bereits der allgemeine Vorsorgegrundsatz nach Art. 11 Abs. 2 USG gebietet, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden, sofern die Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (auch Art. 8 Abs. 1 LSV). Noch verschärftere Emissionsbegrenzungen sind angezeigt, wenn wie hier die Lärmeinwirkungen die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle (IGW) überschreiten und die bestehende Anlage grundsätzlich sanierungspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 USG, Art. 16 und 18, je Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 LSV). Die geplante Kombination eines lärmarmen Strassenbelags des Typs SDA 8-12 und einer Temporeduktion ist daher nicht zu beanstanden. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Berechnungsprogramm sonROAD18, wonach selbst der Lärmbericht 2022 auf eine mögliche Abweichung der tatsächlichen von den errechneten Daten hinweise, sodass nicht sicher sei, ob die errechnete Veränderung der Lärmemission überhaupt so eintreten würde. Laut Lärmschutzbericht 2022 wurden die Lärmberechnungen mit dem akustischen Emissionsmodell sonROAD18, für welches Kennwerte von Belagskorrekturen noch nicht vorhanden sind, vorgenommen. Deshalb seien die Belagskennwerte KB50 (-1 dB[A]) verwendet worden, sodass gegenüber den Lärmprognosen gemäss Lärmsanierungsprojekt aus dem Jahr 1995 wegen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen geringe Abweichungen entstehen könnten. Allfällige geringe Abweichungen, notabene zu Werten aus dem Jahr 1995, sind somit in unterschiedlichen Berechnungsmodellen begründet.”
Verkehrsverlagerungen können eine «wesentliche Änderung» im Sinn von Art. 8 darstellen, wenn sie zu wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen führen. Ob dies der Fall ist, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung; die Praxis hält fest, dass ein rasch und bewusst umgelenkter Verkehrsfluss eine solche wesentliche Änderung sein kann.
“1 LPE). Des allégements peuvent être accordés lorsque l’assainissement ne répond pas au principe de la proportionnalité, pour autant que les valeurs d’alarme demeurent respectées (art. 17 LPE). b. Conformément à ces prescriptions générales, l’art. 8 de l’ordonnance sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41) exprime les conditions que doit respecter une installation qui serait modifiée : les émissions de bruit des éléments nouveaux doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l’exploitation, et économiquement supportable (al. 1), respectivement, en cas de modification notable – à savoir lorsque la modification entraîne la perception d’immissions de bruit plus élevées (al. 3) –, les émissions de bruit de l’ensemble de l’installation doivent au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (al. 2). Un transfert de trafic rapide et volontairement remanié peut constituer une modification notable au sens de l’art. 8 OPB (arrêt du Tribunal fédéral 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.2.2.2). c. En sus des dispositions régissant les conditions à respecter pour la modification d’installations fixes existantes, l’art. 9 OPB prévoit que l’exploitation d’installations fixes nouvelles ou notablement modifiées ne doit pas entraîner un dépassement des VLI consécutif à l’utilisation accrue d’une voie de communication (let. a) ou la perception d’immissions de bruit plus élevées en raison de l’utilisation accrue d’une voie de communication nécessitant un assainissement (let. b). 9) En l’espèce, les personnes physiques recourantes font valoir une augmentation des nuisances sonores à la rue De-Candolle, qui subirait un report du trafic provenant de la rue de la Croix-Rouge à la suite des modifications du régime de circulation introduit sur cet axe par la décision litigieuse. Un tel report de trafic résulte notamment du rapport de E______, lequel l’a quantifié à 340 uv/h à l’heure de pointe du matin depuis le boulevard Émile-Jaques Dalcroze et à 200 uv/h à l’heure de pointe du matin depuis le boulevard des Philosophes, comme l’a retenu le TAPI, ce que ne conteste aucune des parties.”
Art. 8 LSV enthält in Verordnungsform Regelungen, die vom im Gesetz (Art. 18 USG) formulierten Grundsatz der Sanierungspflicht abweichen. Nach der in den Quellen wiedergegebenen Rechtsprechung ist der Bundesrat befugt, in gesetzesvertretender Form solche vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln; die Ausübung dieser Verordnungskompetenz unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Weiter hat das Gericht festgehalten, dass die Vorschriften von Art. 8 LSV in der Praxis anwendbar sind, namentlich bei der Abgrenzung, wann eine Änderung als «wesentliche Änderung» im Sinne von Art. 8 LSV zu qualifizieren ist.
“1 USG offensichtlich keine voll- ständige materielle Regelung für den Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage. Eine Gesetzesdelegation in diesem Rah- men ist zulässig, wenn sie (a) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (b) in einem Gesetz enthalten ist, (c) sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt (keine Blankodelegation) und (d) die Grundzüge der delegierten Materie, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse in einem Gesetz umschrieben sind. R1S.2021.05010 Seite 20 Die Einhaltung der Grenzen der Verordnungskompetenz unterliegt der ge- richtlichen Überprüfung (zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 368 ff.; auch zum Folgenden). Angesichts dessen, dass Art. 16 Abs. 2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig.”
“1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig. 2.6. Auf vorliegenden Fall sind im Ergebnis die Vorschriften von Art. 8 LSV in- klusive der weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Dogmatik (ins- besondere zur Anwendbarkeit von Art. 25 USG bei sog. übergewichtigen Erweiterungen) ohne weiteres anwendbar. 2.7. Wie bereits in den Grundzügen erwähnt, ist für die Beantwortung der Fra- ge, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV vorliege, in erster Linie massgeblich, ob die Änderung wahrnehmbar stärke- re Lärmimmissionen (der Anlage selbst oder zufolge Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen) zur Folge habe (Art. 8 Abs. 3 USG; BGE 141 II 483, E. 4.2; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2, mit wei- teren Hinweisen zur Rechtsprechung). Dergestalt wird von den Rekurrie- renden vorliegend – angesichts der Sachumstände zu Recht – nicht gel- R1S.2021.05010 Seite 21 tend gemacht. Um eine übergewichtige Erweiterung im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen) handelt es sich beim rekursgegenständlichen Projekt von vornherein nicht.”
“2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig.”
Behauptete, aber nicht nachgewiesene Änderungen des Verkehrsverhaltens oder eine allenfalls erhöhte Verkehrsbelastung werden im zitierten Entscheid nicht als Auswirkungen der betroffenen ortsfesten Anlage angesehen und können daher nicht unter Art. 8 LSV subsumiert werden. Solche unbewiesenen Vermutungen sind nach der zitierten Rechtsprechung allenfalls bei einer späteren Prüfung von Sanierungspflichten (Art. 13 ff. LSV) zu beachten, nicht jedoch im Rahmen von Art. 8 LSV.
“Der Grenzacherweg ist nach Beendigung der Umleitungssignalisation weder direkt noch indirekt durch Lärmemissionen betroffen, welche von der sanierten Äusseren Baselstrasse ausgehen. Diese ist voll funktional und für den Verkehr uneingeschränkt nutzbar. Von dieser Anlage selbst gehen damit keine Wirkungen auf die Nutzung des Grenzacherwegs aus. Wenn wie vom Rekurrenten geltend gemacht auch nach Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden. Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art. 13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das WSU ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler, Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten worden seien.”
“Wenn wie vom Rekurrenten geltend gemacht auch nach Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden. Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art. 13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das WSU ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler, Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten worden seien.”
“Der Grenzacherweg ist nach Beendigung der Umleitungssignalisation weder direkt noch indirekt durch Lärmemissionen betroffen, welche von der sanierten Äusseren Baselstrasse ausgehen. Diese ist voll funktional und für den Verkehr uneingeschränkt nutzbar. Von dieser Anlage selbst gehen damit keine Wirkungen auf die Nutzung des Grenzacherwegs aus. Wenn wie vom Rekurrenten geltend gemacht auch nach Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden. Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art. 13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das WSU ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler, Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten worden seien.”
Bei Wiederaufbau oder sonstigen wesentlichen bzw. langanhaltenden Änderungen (z. B. Grossbaustellen, Verkehrsumleitungen) sind die Immissionsgrenzwerte nach Art. 8 Abs. 2 LSV anzuwenden. Die Behörden müssen dabei auch nachwirkende Effekte des Verkehrs — die in der Rechtsprechung als bis zirka 12 Monate andauernd angenommen wurden — in ihre Beurteilung einbeziehen und nötigenfalls vor Beginn geeignete Schutzmassnahmen anordnen.
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
Zur Beurteilung, ob eine Änderung als wesentlich zu gelten hat, ist eine gesamthaft gewichtete Betrachtung vorzunehmen; nicht allein die Lärmauswirkungen des Ausführungsobjekts sind entscheidend, sondern die zu erwartende Mehrbeanspruchung der Anlage und bestehender Verkehrsanlagen.
“Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach Anordnung der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; LSV; SR 814.41). Wird eine solche Anlage wesentlich geändert, sind mindestens die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese richten sich nach Art. 15 Abs. 1 USG, die Lärmschutzverordnung und die entsprechenden Vollzugshilfen. Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Dafür sind nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsobjekts entscheidend, sondern es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich beurteilt und den entsprechenden Rechtsfolgen unterstellt zu werden (BGE 141 II 483 E. 4.3-4.6).”
Unwesentliche Änderungen umfassen typischerweise kleinere Eingriffe, etwa Unterhalts‑ und Reparaturarbeiten zur Erhaltung der Bausubstanz. Bei solchen Änderungen sind – anders als bei wesentlichen Änderungen – nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlagenteile in dem in Art. 8 Abs. 1 LSV genannten Umfang zu begrenzen (soweit dies technisch, betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist).
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Konkretisiert wird Art. 18 USG durch Art. 8 LSV, welcher zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterscheidet (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3). Bei einer unwesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Darunter fallen kleinere Änderungen wie Unterhalts- und Reparaturarbeiten zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1 m.H.). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Werden Erleichterungen erteilt, müssen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Wird hingegen eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung) oder wird der Zweck der Anlage vollständig geändert, ist eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten.”
“Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires) n'entraînent en revanche pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 p. 488 s.). Selon l'art. 8 al. 1 OPB, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable.”
Bei einer wesentlichen Änderung oder dem Wiederaufbau einer Anlage gelten nach Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte und nicht die Alarmwerte. Die Behörden gehen nach den angeführten Entscheidungen davon aus, dass sich Verkehr und damit die Beeinträchtigung erst nach längerer Zeit (bis zu ca. 12 Monaten) wieder normalisieren; diese Annahme ist bei der Beurteilung der Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art.”
“dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art.”
Bei einer wesentlichen Änderung, bei der die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sind Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anzuordnen. Die damit verbundenen Kosten sind von der lärmverursachenden Stelle zu tragen; im konkreten Fall hat das ASTRA die Kostenübernahme getragen.
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Konkretisiert wird Art. 18 USG durch Art. 8 LSV, welcher zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterscheidet (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3). Bei einer unwesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Darunter fallen kleinere Änderungen wie Unterhalts- und Reparaturarbeiten zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1 m.H.). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Werden Erleichterungen erteilt, müssen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Wird hingegen eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung) oder wird der Zweck der Anlage vollständig geändert, ist eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten. In einem solchen Fall gelten die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.3).”
“Zusammengefasst handelt es sich beim Ausführungsprojekt um eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Dementsprechend hat die Vorinstanz bzw. das ASTRA die Eigentümer von jenen Gebäuden, an denen die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können, zum Einbau von Schallfenstern zu verpflichten. Das ASTRA hat die hierdurch anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. BGE 141 II 483 E. 5). Im Hinblick auf die Tragung dieser Kosten sind zudem - soweit erforderlich - die Anteile der verschiedenen Strassenanlagen an den Lärmimmissionen festzulegen (Art. 11 Abs. 4 LSV; vgl. Urteil A-2575/2013 E. 5.6). Neue Emissionsbegrenzungen hat die Vorinstanz nicht zu prüfen (vgl. oben E. 8 ff.). Die Plangenehmigungsverfügung ist daher aufzuheben, soweit die Vorinstanz in Dispositivziffer”
Werden im Fall einer wesentlich geänderten Anlage Erleichterungen bewilligt, können die Behörden ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden lärmbelasteten Bauten anordnen (insbesondere Dämmung der Fenster nach Anhang 1 LSV). Die Kosten für solche Massnahmen trägt der Inhaber der lärmerzeugenden Anlage (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV).
“Eine sanierungsbedürfte Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Erleichterungen, wie sie im Fall der Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage gewährt werden könne, sollen hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (BGE 141 II 483 E. 3.3). Die Vorschriften des USG werden in lärmrechtlicher Hinsicht in der LSV konkretisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Kann bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden, so kann die Behörde - gestützt auf eine Interessenabwägung - Erleichterungen gewähren. Gleichzeitig verpflichtet sie die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 11 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen im Falle der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und (insoweit) die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Anforderungen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (vgl.”
“Art. 18 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Abs. 1); bereits erteilte Erleichterungen (gemäss Artikel 17 USG) können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Abs. 2). Diese Bestimmung wird in Art. 8 LSV präzisiert, der zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen und Erweiterungen unterscheidet; Bei unwesentlich geänderten Anlagen müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV); für die bestehenden Anlageteile bleibt es dagegen bei den Vorgaben für die Sanierung von Altanlagen und Schallschutzmassnahmen werden erst ab Überschreitung der Alarmwerte angeordnet (Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. und Art. 20 LSV). Wesentlich geänderte oder erweiterte Anlagen müssen dagegen die Immissionsgrenzwerte einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV); werden Erleichterungen erteilt, müssen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV).”
In Fällen einer übergewichtigen bzw. neubauähnlichen Erweiterung kann eine vollständige Gleichstellung mit Neuanlagen geboten sein; dann gelten anstelle der Immissionsgrenzwerte die strengeren Planungswerte.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1).”
“Das Lärmschutzrecht sieht sodann besondere Bestimmungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18 USG; Art. 8 LSV). Art. 18 USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Abs. 1); bereits erteilte Erleichterungen (gemäss Art. 17 USG) können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Abs. 2). Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen indes keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile bleibt es daher bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. LSV. Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen grundsätzlich nur die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht - wie Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG - die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.1 f.). In bestimmten Fällen ist indes eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten, d.h. es gelten die Planungswerte. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Verweis auf 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 ff.;123 II 325 E. 4c/aa S. 329; 125 II 643 E. 17a S. 670; sog. übergewichtige Erweiterung).”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 8 LSV als gesetzmässige Delegation an den Bundesrat zulässig. Der Bundesrat darf demnach in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz der Sanierungspflicht (Art. 18 USG) abweichenden Modalitäten regeln; dies steht dem Gesetzeswortlaut nicht entgegen und macht die Verordnung insoweit anwendbar.
“2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig. 2.6. Auf vorliegenden Fall sind im Ergebnis die Vorschriften von Art. 8 LSV in- klusive der weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Dogmatik (ins- besondere zur Anwendbarkeit von Art. 25 USG bei sog. übergewichtigen Erweiterungen) ohne weiteres anwendbar. 2.7. Wie bereits in den Grundzügen erwähnt, ist für die Beantwortung der Fra- ge, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV vorliege, in erster Linie massgeblich, ob die Änderung wahrnehmbar stärke- re Lärmimmissionen (der Anlage selbst oder zufolge Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen) zur Folge habe (Art. 8 Abs. 3 USG; BGE 141 II 483, E. 4.2; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2, mit wei- teren Hinweisen zur Rechtsprechung). Dergestalt wird von den Rekurrie- renden vorliegend – angesichts der Sachumstände zu Recht – nicht gel- R1S.2021.05010 Seite 21 tend gemacht. Um eine übergewichtige Erweiterung im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 483, E.”
“1 USG offensichtlich keine voll- ständige materielle Regelung für den Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage. Eine Gesetzesdelegation in diesem Rah- men ist zulässig, wenn sie (a) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (b) in einem Gesetz enthalten ist, (c) sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt (keine Blankodelegation) und (d) die Grundzüge der delegierten Materie, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse in einem Gesetz umschrieben sind. R1S.2021.05010 Seite 20 Die Einhaltung der Grenzen der Verordnungskompetenz unterliegt der ge- richtlichen Überprüfung (zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 368 ff.; auch zum Folgenden). Angesichts dessen, dass Art. 16 Abs. 2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig.”
“1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 25 USG oder für den Altanlageteil diejenigen von Art. 18 USG massgebend?" - R1S.2021.05010 Seite 17 Aus der Beantwortung dieser Fragen sollte sich bezüglich Art. 8 LSV erge- ben, ob sich diese Bestimmung auf Art. 18 oder 25 USG abstützt oder – was nicht auszuschliessen ist – allenfalls Ausführungsrecht zu beiden Ge- setzesvorschriften enthält. Das Bundesgericht liess die Beantwortung die- ser Fragen im konkreten Fall letztlich offen (zum Ganzen BGE 115 Ib 456, E. 5b und E. 5c). Die bundesgerichtlichen Erwägungen veranlassten, wie von den Rekurrie- renden angeführt, Jonas Alig und Liliane Schärmeli dazu, die Tragweite von Art. 8 LSV (im Verhältnis zu Art. 18 USG [Umbau und Erweiterung sanie- rungsbedürftiger Anlagen] und Art. 25 USG [Neu-Errichtung ortsfester An- lagen]) eingehend zu untersuchen, wobei sie zum Schluss gelangten, Art. 8 LSV könne – entgegen der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – einzig als Vorschrift zur Konkretisierung von Art. 25 USG, nicht aber von Art. 18 USG herangezogen werden, zumal der Wortlaut von Art. 8 LSV weder von den Begrifflichkeiten noch vom Gehalt her mit der (klaren) Formulierung von Art. 18 USG vereinbar sei. Sie stellen zur Debatte, dass eine vor 1985 erstellte Anlage beliebig oft unter halb der Schwelle zur neu- bauähnlichen Änderung einer wesentlichen Änderung unterzogen werden könnte, ohne dass jemals Art. 25 USG zur Anwendung gelange. Letzteres stelle eine krasse Umgehung des für neue Anlagen geltenden Rechts dar, welche vom Verordnungsgeber wohl kaum intendiert worden sei (zum Ganzen: Jonas Alig/Liliane Schärmeli, in URP 2019, S. 193 ff.). Dieser Ansicht kann nach Massgabe der weiteren Bestimmungen des USG freilich keine Folge gegeben werden. Das USG daselbst sieht nämlich eine Differenzierung punkto bestehender Gebäude in der Umgebung von beste- henden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen vor.”
Mögliche Betriebsauflagen bei Änderungen nach Art. 8 LSV können u. a. sein: Verbot der Musikwiedergabe; Beschränkung der Betriebszeiten; Durchführung besonders lärmintensiver Phasen nur bei geschlossenen Türen und Fenstern; Verpflichtung zur Einhaltung der LPE und der OPB sowie einschlägiger technischer Vorgaben (z. B. SIA 181:2020) und die Möglichkeit einer Lärmmessung / Kontrolle nach Inbetriebnahme.
“En particulier, la Direction générale de l’environnement (DGE), par la Direction de l’environnement industriel, urbain et rural, Division Air, climat et risques technologiques (DIREV/ARC) a indiqué ce qui suit : « La Direction de l'environnement industriel, urbain et rural, Division Air, climat et risques technologiques (DGE/DIREV/ARC) préavise favorablement au présent projet dont l'exécution devra respecter les conditions impératives ci-dessous : Préavis modifié concernant la Lutte contre le bruit tenant compte des oppositions reçues avec le dossier LUTTE CONTRE LE BRUIT (réf. ONI) Les exigences en matière de lutte contre le bruit de la loi fédérale sur la protection de l'environnement (LPE) du 7 octobre 1983 ainsi que celles décrites dans l'ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB) sont applicables. Bruit des installations techniques L'annexe N°6 de l'OPB fixe les valeurs limites d'exposition au bruit de l'industrie et des arts et métiers (bruits d'exploitation). Ces valeurs limites sont aussi valables pour le bruit causé par les installations techniques des immeubles (chauffage, ventilation, climatisation), par les parcs à voitures situées hors routes et par le trafic sur l'aire d'exploitation. Dans le cas d'installations transformées, agrandies ou reconstruites, les niveaux d'évaluation mesurés dans le voisinage, pour l'ensemble des équipements, ne devront pas dépasser les valeurs limites d'immission si la partie existante des installations a été autorisée avant le 1er janvier 1985 (art. 8 OPB). Si par contre cette autorisation a été octroyée après le 1er janvier 1985, ce sont les valeurs de planification qui doivent être respectées pour l'ensemble des installations (art. 7 OPB). Une mesure de contrôle pourra être effectuée après la mise en service de l'installation (art. 12 OPB). Établissement public Les exigences de l'aide à l'exécution 8.10 de Cercle bruit (version 2019) concernant la détermination et l'évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements publics (DEP) doivent être respectées. L'isolation phonique des bâtiments doit répondre aux exigences de la norme SIA 181:2020 de la Société suisse des ingénieurs et des architectes (art. 32 0P6). La DGE/DIREV-ARC préavise favorablement cette demande de permis de construire aux conditions suivantes : - Aucune diffusion de musique n'est autorisée dans cet établissement. - Horaires de l'établissement 7h00-23h00, selon QP 11 daté du 9 novembre 2020 joint au dossier de mise à l'enquête. - Respect des exigences SIA 181:2020 pour les locaux sensibles voisins (superposés ou contigus).”
“Le préavis de la DGE est ainsi rédigé: "La Direction de l'environnement industriel, urbain et rural, Air, climat et risques technologiques (DTE/DGE/DIREV/ARC) préavise favorablement au présent projet dont l'exécution devra respecter les conditions impératives ci-dessous : LUTTE CONTRE LE BRUIT (Réf. OM) Les exigences en matière de lutte contre le bruit de la loi fédérale sur la protection de l'environnement (LPE) du 7 octobre 1983 ainsi que celles décrites dans l'Ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB) sont applicables. Bruit des installations techniques L'annexe N° 6 de l'OPB fixe les valeurs limites d'exposition au bruit de l'industrie et des arts et métiers (bruits d'exploitation). Ces valeurs limites sont aussi valables pour le bruit causé par les installations techniques des immeubles (chauffage, ventilation, climatisation), par les parcs à voitures situés hors des routes et par le trafic sur l'aire d'exploitation. Dans le cas d'installations transformées, agrandies ou reconstruites, les niveaux d'évaluation mesurés dans le voisinage, pour l'ensemble des équipements, ne devront pas dépasser les valeurs limites d'immission si la partie existante des installations a été autorisée avant le 1er janvier 1985 (art. 8 OPB). Si par contre cette autorisation a été octroyée après le 1er janvier 1985, ce sont les valeurs de planification qui doivent être respectées pour l'ensemble des installations (art. OPB). Les phases particulièrement bruyantes de l'exploitation doivent être effectuées portes et fenêtres fermées. Le local et les voisins les plus exposés sont situés en zone de village pour laquelle un degré de sensibilité au bruit de III a été attribué. Ce type d'activité artisanale est compatible avec la zone de village. Concernant les livraisons, vu le type d'activité celles-ci ne doivent pas avoir lieu entre 19h00 et 7h00 (…) La Direction de l'environnement industriel, urbain et rural, Section Assainissement industriel (DGE/DIREV/ASS/AI5) préavise favorablement au présent projet dont l'exécution devra respecter les conditions impératives ci-dessous: Toute autre activité que le «dépôt pour une entreprise d'installation électrique» doit faire l'objet d'une mise à l'enquête complémentaire." H.”
Bei der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 LSV ist eine gesamthafte Betrachtung erforderlich. Einzelne kleinere Änderungen können für sich genommen nicht wesentlich sein; ihre kumulative Wirkung ist jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu prüfen.
Auch bei Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Planungswerte sind vorsorgliche Emissionsminderungen nach Art. 8 Abs. 1 LSV zu prüfen. Zusätzliche Massnahmen kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen bewirken; bei öffentlichen Anlagen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen.
“Den Beweiswert dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der kantonalen Fachstelle vermögen die Rügen der Beschwerdeführer, insbesondere auch durch ihre Einwände bezüglich der Lärmprognose (act. 7, S. 15 f. Rz. 48-54), nicht ernsthaft zu erschüttern (vgl. dazu BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1 mit Hinweisen, in: ZBl 2014, S. 340 ff.). Bei dieser Sachlage steht nicht zu befürchten, dass die Lärmemissionen der gesamten Anlage (betroffene Gemeindestrassenabschnitte mitsamt Fahrbahnhaltestellen) die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt (act. 7, S. 16-18 Rz. 55-59, act. 18 Ziff. 4-5), die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Anordnung von Massnahmen im Sinne der Vorsorge, wie die vorgezogene Beschaffung von Elektrobussen oder den Einsatz von Kleinbussen resp. leiseren Bustypen (Solaris Urbino 8.6), verzichtet. Auch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte entbindet nicht davon, vorsorgliche Emissionsminderungen nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV zu prüfen (vgl. BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.4 mit Hinweisen, a.a.O.). Nach diesen Bestimmungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen (vgl. BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 54 ff.). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. dazu BGer 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Gemäss den Einschätzungen des Vertreters des TBA am Rekursaugenschein vom 22. September 2021 (act. 11.1/22, S. 3) sind die Planungswerte weitgehend eingehalten.”
“Nach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gelten kumulativ. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge allerdings nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8; Urteile des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6, 1C_218/2018 vom 2. November 2018 E. 3 und 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 3.4; Griffel, a.a.O., S. 125; je mit weiteren Hinweisen).”
Der Austausch des Fugenbands wurde vom Gericht als sicherheitsbedingte Instandsetzung und nicht als «Änderung der ortsfesten Anlage» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV beurteilt; es handelte sich damit nicht um eine Anlagenmodifikation im Sinne dieser Bestimmung.
“L'OFROU a par ailleurs expliqué, de manière convaincante, que les valeurs qui ressortent de l'expertise privée produite par le recourant 3 n'ont pas été mesurées conformément à l'OPB, de sorte qu'il n'y a pas lieu d'en tenir compte. Enfin, comme on l'a vu plus haut (cf. consid. 7.1.1), pour mesurer l'effet du joint litigieux, les chiffres concernant l'évaluation des immissions ont été augmentés par l'OFROU, conformément au manuel du bruit routier. L'examen du Tribunal de céans pourrait s'arrêter là en ce qui concerne les griefs invoqués par le recourant 3. On ajoutera encore ce qui suit, par surabondance et afin de répondre à ses arguments, dans la mesure où il n'est pas représenté par un mandataire professionnel. 7.3.2 En ce qui concerne le grief invoqué par le recourant 3 au sujet de la perception d'immissions de bruit plus élevées qui seraient causées par le changement de joint du pont des Daillettes en 2014, le Tribunal de céans partage la position de l'OFROU. Le recourant 3 se trompe lorsqu'il affirme que le changement de joint en 2014 constitue une modification de l'installation au sens de l'art. 8 al. 1 OPB. Les travaux réalisés en octobre 2014 par l'OFROU, à savoir le changement du joint existant du point des Daillettes côté Vevey, pour des raisons de sécurité, ne correspondent de toute évidence pas à la construction d'un nouvel ouvrage autoroutier. Comme l'a retenu l'OFROU, le changement de joint ne constitue pas une modification de l'installation, en l'occurrence la route nationale, au sens de l'art. 8 al. 1 OPB. Ainsi, les griefs invoqués par le recourant 3 concernant l'éventuel non-respect de l'art. 8 al. 1 OPB par l'autorité inférieure doivent être écartés. On notera par ailleurs que l'OFROU a constaté que la valeur mesurée effective au droit de la propriété du recourant 3 ([...]) était de 58,4 dB(A) le 15 juillet 2016, soit une valeur inférieure à la valeur limite d'immission de jour et quasiment équivalente à la valeur mesurée en avril 2014 avant le changement de joint. Dès lors que l'effet du changement du joint du pont des Daillettes en octobre 2014 n'est pas perceptible, selon les calculs effectués par l'OFROU, c'est à bon droit que ce dernier en déduit qu'une modification notable de l'installation au sens de l'art.”
Baustellenbedingte, zeitlich befristete Verkehrsumleitungen begründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des BAFU grundsätzlich keine «wesentliche Änderung» im Sinn von Art. 8 LSV. Insbesondere wurde im vorliegenden Entscheid eine Umleitungsdauer von bis zu drei Jahren nicht als dauerhafte Änderung einer Verkehrsanlage angesehen. Daher sind derartige temporäre Umleitungen in der Regel nicht als baulich oder betrieblich geänderte Anlagen im Sinne von Art. 8 LSV zu qualifizieren.
“Bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Demgegenüber hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende August”
“ausgeführt, dass baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könnten. Dies wird nun vom Rekurrenten in Bezug auf die Anwendung von Art. 9 LSV ausdrücklich anerkannt. Die gleiche Schlussfolgerung gilt aber auch im Hinblick auf Art. 8 LSV. In diesem Sinn hat auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 ausgeführt, dass die baustellenbedingten Verkehrsumleitungen nicht als Änderungen des Grenzacherwegs im Sinn von Art. 8 LSV angesehen werden könnten, da dieser weder baulich noch betrieblich geändert würde. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer baustellenbedingten Umverteilung von Verkehr bei einer Dauer von drei Jahren nicht von einer dauerhaften Änderung einer Verkehrsanlage auszugehen sei, wurde vom BAFU als nachvollziehbar erklärt. Im vorliegenden Fall dauerten die vom Rekurrenten im Verfahren VD.2018.146 monierten Umleitungsmassnahmen zufolge der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse vom Januar 2017 bis Ende August”
Bei Anlagen, für die die LSV keine speziellen Belastungsgrenzwerte vorsieht (z. B. Sport- oder Verhaltenslärm), sind im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte massgeblich. Verhaltenslärm ist dabei als zu berücksichtigende Lärmquelle einzubeziehen.
“Im Ergebnis ist die A.-Anlage (Schulanlage und Sportfelder), da sie vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt wurde und keine übergewichtige Erweiterung vorliegt, umweltrechtlich als (vor-)bestehende (Alt- )Anlage zu qualifizieren. Für die nachfolgende Beurteilung sind im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum Vorgehen bei der Lärmermittlung bei Sportanlagen im Einzelnen, zumal die LSV für Sportlärm keine Belastungsgrenzwerte festlegt – grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (bzw.: Immissionsrichtwerte) massgeblich.”
“Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG23, Art. 1 LSV24). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.25 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die von einer geänderten Anlage erzeugten Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Immissionen „nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung“.26 Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Für den Alltagslärm (Lärm, der überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht wird) fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.27 Die Lärmimmissionen sind daher im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen.28 Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bei dieser Beurteilung im Einzelfall sind neben der zonenmässigen Zuordnung und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen.”
Bei wesentlichen Änderungen gelten die Erleichterungen für Altanlagen grundsätzlich nicht mehr; die geänderte Anlage muss in der Regel den Anforderungen für Neuanlagen genügen. Ausnahmen wegen Härtefällen sind vorgesehen.
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“La législation en matière de protection contre le bruit prévoit enfin des dispositions particulières pour les anciennes installations (notablement) modifiées (art. 18 LPE et art. 8 OPB). L'art. 18 LPE dispose que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1). Les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). Il ressort du message du Conseil fédéral, que les installations transformées ou agrandies de manière importante doivent, sur le principe, répondre aux mêmes exigences que les nouvelles installations (Message du Conseil fédéral du 31 octobre 1979 relatif à une loi fédérale sur la protection de l'environnement, FF 1979 III 791 ad art. 17 P-LPE; cf. également p. 792 s. ad art. 22 P-LPE [correspondant à l'art. 25 LPE] et ATF 115 Ib 456 consid. 5b p. 466 s.).”
Bei wesentlichen Änderungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch zusätzliche, verhältnismässige Massnahmen (z. B. weitergehende technische Anpassungen) die Planungswerte auch an weiteren lärmempfindlichen Orten eingehalten werden können. Die Prüfung und die allfällige Gewährung von Erleichterungen sind unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 LSV von der zuständigen Vorinstanz vorzunehmen.
“Neuanlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. oben E. 5.4.1). Die Vollzugsbehörde gewährt jedoch Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 USG). Das überwiegende öffentliche Interesse an der Erhöhung der Betriebsspannung der Gemmileitung zur Steigerung der Stromtransportkapazität für die Versorgung des Mittellandes ist vor dem Hintergrund der viel diskutierten Stromknappheit ohne Weiteres ausgewiesen. Die Gewährung von Erleichterungen ist daher grundsätzlich möglich. Gemäss dem UVB wurden aufgrund der Annahme, dass es sich um eine wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV handelt und nicht um eine Neuanlage, ausschliesslich bzw. lediglich Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geprüft, die ohne Massnahmen an 20 lärmempfindlichen Orten überschritten würden. Solche konnten in der Form eines Seiltauschs in acht Abspannabschnitten definiert werden. Nach dem Gesagten gilt es aber, das Bauvorhaben unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 2 LSV zu überprüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Austausch weiterer Seile oder anderer Massnahmen in verhältnismässiger Weise die Planungswerte an weiteren lärmempfindlichen Orten eingehalten werden könnten. Diese Beurteilung und die allfällige Erteilung von Erleichterungen ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz, sondern von der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. Urteil 1C_293/2017 E. 3.6).”
Für die Beurteilung wesentlicher Änderungen nach Art. 8 Abs. 3 LSV kann die für die Sanierung gemäss Art. 13 LSV entwickelte Methode sinngemäss angewendet werden. Dabei sind nicht-monetarisierbare, qualitative Kriterien (z. B. Auswirkungen auf Ortsbild, Landschaft, Ökologie, Wohnqualität, Verkehrssicherheit) ausreichend zu berücksichtigen, sofern ihre Berücksichtigung gewahrt ist.
“als schlecht. Zwar wurde die Methode für die Sanierung von öffentlichen Strassen gemäss Art. 13 LSV konzipiert; sie wird aber sinngemäss auch zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen bei anderen Projekten, einschliesslich Neuanlagen, herangezogen. Im Urteil 1C_480/2010 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 wurde dies im Fall einer wesentlichen Änderung einer Nationalstrasse im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV nicht beanstandet, sofern auch nicht monetarisierbare qualitative Kriterien (wie etwa Auswirkungen auf das Ortsbild, Landschaftseingriffe, Ökologie, Wohnqualität der Einwohner, Verkehrssicherheit etc.) genügend berücksichtigt werden (a.a.O. E. 4.5). Im Urteil 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 schützte das Bundesgericht die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es aufgrund neuer Erkenntnisse zu lärmarmen Beläge ohne wesentlich höhere Kosten möglich sein könnte, die Immissionen weiter zu reduzieren. Es verwies dabei besonders auf den Umstand, dass trotz der umfangreichen Lärmschutzmassnahmen an gewissen bestehenden Bauten weiterhin nicht nur die Immissionsgrenz-, sondern sogar die Alarmwerte überschritten würden. Erleichterungen für eine Überschreitung der Alarmwerte seien zwar nicht ausgeschlossen; eine derart hohe Belastung der vom Lärm Betroffenen könne aber nur ausnahmsweise durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden, wenn keine weiteren emissionsmindernden Massnahmen in Betracht fallen würden (a.”
Bei nicht wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen besteht keine Sanierungspflicht für die bereits bestehenden Anlagenteile. Für die neu hinzugekommenen oder geänderten Anlagenteile sind die Lärmemissionen von der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist» (sog. vorsorgliche Emissionsbegrenzung).
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1).”
“Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen lediglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).”
“Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen lediglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).”
“In Konkretisierung dieser Bestimmung unterscheidet Art. 8 LSV wesentliche und unwesentliche bzw. nicht wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3.3-4.6 mit Hinweisen, kommentiert von A. Griffel, in: URP 2016, S. 19 ff., anders: Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, in: URP 2019, S. 193 ff., S. 201 ff.). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Bei einer nicht wesentlichen Änderung einer altrechtlichen Anlage sind mit Bezug auf neue oder geänderte Anlageteile die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) einzuhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV und R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N 48 zu Art. 25 USG). Wird die bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Im Weiteren schreibt Art. 9 LSV vor, dass der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter Anlagen nicht dazu führen darf, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbare stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Sanierungsbedürftig ist eine Verkehrsanlage, wenn die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind (Art. 13 Abs. 2 Ingress und lit. b LSV). Die fraglichen Gemeindestrassen im S._-quartier wurden unbestrittenermassen vor dem Stichtag am 1. Januar 1985 erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Altanlagen gemäss den Beschwerdeführern zwischenzeitlich, etwa wegen des ab 1.”
Nach richterlicher Rechtsprechung können in bestimmten Fällen die für Neuanlagen geltenden Planungswerte anstelle der Immissionsgrenzwerte zur Anwendung kommen; dies gilt insbesondere bei neubauähnlichen bzw. «übergewichtigen» Erweiterungen und bei vollständiger Zweckänderung. Als wesentliche Änderungen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 LSV gelten — unter Bezug auf Art. 8 Abs. 3 LSV — Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber bewirkte Betriebsänderungen, wenn dadurch voraussichtlich wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen entstehen; der Wiederaufbau ist stets eine wesentliche Änderung. Nach Bundesgericht kann auch der Umfang der baulichen Massnahmen und deren Kosten die Einstufung als wesentlich beeinflussen.
“1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie des Umfangs der baulichen Massnahmen und der Kosten, als wesentlich eingestuft werden (BGE 141 II 483 E. 4.6; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 195 ff., Robert Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Stand 2000, N. 47 zu Art. 25 USG [nachfolgend: Kommentar USG]).”
“1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie des Umfangs der baulichen Massnahmen und der Kosten, als wesentlich eingestuft werden (BGE 141 II 483 E. 4.6; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 195 ff., Robert Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Stand 2000, N. 47 zu Art. 25 USG [nachfolgend: Kommentar USG]).”
Bei einer wesentlichen Änderung ist der Untersuchungsperimeter mindestens bis zur Grenze IGW −5 dB(A) festzulegen. Bei der Festlegung sind die einschlägigen technischen Vollzugsleitfäden/Merkblätter als technische Grundlage und zur Vereinheitlichung des Vollzugs zu berücksichtigen.
“Es dient als technische Grundlage für die Projektierung und hält unter anderem in den technischen Merkblättern das Vorgehen für die Zustandserfassung Lärm (ZEL; Merkblatt 20 001-20004), für die Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz (Merkblatt 21 001-20103) und für die Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen (Merkblatt 21 001-20106) fest. Es handelt sich um Verwaltungsverordnungen, die - wie auch der bereits erwähnte Leitfaden Strassenlärm - dem einheitlichen Vollzug dienen. Für das Gericht sind Verwaltungsverordnungen zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu berücksichtigen, als dass sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b). Vor der Durchführung von Lärmmessungen wird zunächst der Untersuchungsperimeter festgelegt. Der Untersuchungsperimeter und damit der Minimalperimeter der Erhebung umfasst alle Liegenschaften und unbebauten Parzellen, die im Einflussbereich der Nationalstrasse liegen und Lärmbelastungen um die Grenze «IGW -5 dB(A)» ausgesetzt sind (vgl. Merkblatt ZEL, Ziff. 80.3). Der Untersuchungsperimeter hängt von der Art der Anlage ab. Für existierende Anlagen (Art. 13 LSV) und Anlagen mit einer wesentlichen Änderung (Art. 8 LSV) gilt die Untergrenze IGW -5. Der Perimeter wird durchgängig und möglichst gleichmässig festgelegt, unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur der Quartiere (vgl. Merkblatt Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen, Ziff. 5.1). Der Strassenverkehrslärm wird sodann anhand eines dreidimensionalen Berechnungsmodells berechnet. Hierfür werden im gesamten Untersuchungsperimeter das Höhenmodell, relevante Hindernisse und reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquellen und weitere Lärmquellen, Beurteilungspunkte sowie raumplanerische Grundlagen erfasst (Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 2.1). Im Weiteren kann bei Fahrbahnübergängen mit starken impulshaltigen Schlaggeräuschen am Beurteilungspunkt eine Pegelkorrektur als Zuschlag für die Störwirkung eingesetzt werden, sofern die Impulsgeräusche immissionsseitig hörbar sind. In solchen Fällen wird ein Zuschlag von +2 dB innerhalb 25 m beziehungsweise +1 dB innerhalb 50 m Distanz zum nächstgelegenen Fahrbahnübergang berücksichtigt.”
Bei lärmintensiven Einzelereignissen sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 8 Abs. 1 LSV zu prüfen. Die Vorinstanz hielt eine Temporeduktion von 50 auf 30 für geeignet und gestützt auf die ausgewiesenen Werte auch für erforderlich, weil sie – insbesondere nachts – zu einer merklichen Lärmverminderung (z. B. −1.8 dB(A)) und damit zu einer Reduktion von Aufwachreaktionen führen kann.
“Ergänzend führt die Vorinstanz an, bei den ausgewiesenen Werten V85 tags/nachts = 40/45 km/h an der Baselstrasse könne geschlossen werden, dass zwischen dem statistischen Bereich von V85 zu V50 ein Potenzial am Tag und in der Nacht von je 7 km/h bestehe, dies obwohl V85 bei der akustischen Beurteilung keine direkte Relevanz habe. Sowohl die Senkung von -0.6 dB(A) tagsüber und insbesondere von -1.8 dB(A) in der Nacht wirkten sich lärmmindernd aus, wobei nachts markante Auswirkungen auf die Aufwachreaktionen gegeben seien. Eine Geschwindigkeitsherabsetzung von Tempo 50 auf Tempo 30 könnte die höheren Geschwindigkeiten entscheidend beeinflussen, d.h. mit Tempo 30 könnte auch die Geschwindigkeitsklasse V85 merklich beeinflusst werden. Dies dürfte sich insbesondere für den Nachtzeitraum positiv auswirken. Eine Temporeduktion sei auch deshalb als notwendig zu erachten. Diese Ausführungen stehen mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Für die Frage, ob vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV zu treffen sind, kommt diesen lärmintensiven Einzelereignissen Bedeutung zu. Wie ausgeführt sind nach der genannten Bestimmung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (BGer-Urteile 1C_350/2019 vom”
“Ergänzend führt die Vorinstanz an, bei den ausgewiesenen Werten V85 tags/nachts = 40/45 km/h an der Baselstrasse könne geschlossen werden, dass zwischen dem statistischen Bereich von V85 zu V50 ein Potenzial am Tag und in der Nacht von je 7 km/h bestehe, dies obwohl V85 bei der akustischen Beurteilung keine direkte Relevanz habe. Sowohl die Senkung von -0.6 dB(A) tagsüber und insbesondere von -1.8 dB(A) in der Nacht wirkten sich lärmmindernd aus, wobei nachts markante Auswirkungen auf die Aufwachreaktionen gegeben seien. Eine Geschwindigkeitsherabsetzung von Tempo 50 auf Tempo 30 könnte die höheren Geschwindigkeiten entscheidend beeinflussen, d.h. mit Tempo 30 könnte auch die Geschwindigkeitsklasse V85 merklich beeinflusst werden. Dies dürfte sich insbesondere für den Nachtzeitraum positiv auswirken. Eine Temporeduktion sei auch deshalb als notwendig zu erachten. Diese Ausführungen stehen mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Für die Frage, ob vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV zu treffen sind, kommt diesen lärmintensiven Einzelereignissen Bedeutung zu. Wie ausgeführt sind nach der genannten Bestimmung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (BGer-Urteile 1C_350/2019 vom”