11 commentaries
Art. 30 Satz 2 LSV erlaubt der Vollzugsbehörde, für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen zu gestatten. Nach der Rechtsprechung ist diese Regelung als Konkretisierung des in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltenen Verweises auf den «überwiegenden Teil» der Zone zu verstehen.
“2 USG abweichenden oder strengeren Vorgaben, sondern konkretisiere die entsprechenden Vorgaben. In aller Regel werden die beiden Bestimmungen denn auch zusammen genannt und angewandt (z.B. Urteile 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 1C_87/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 8; 1A.34/2006 vom 13. November 2006 E. 1 f.; 1A.130/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4). Auch die Vorinstanz brachte zutreffenderweise beide Bestimmungen zur Anwendung. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handeln von der Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Ihr unterschiedlicher Wortlaut lässt nicht den Schluss zu, sie BGE 147 II 484 S. 490 hätten unterschiedliche Konstellationen zum Gegenstand, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 7 zu Art. 24 USG und WOLF, a.a.O., N. 29 zu Art. 24 USG; JÄGER/BÜHLER, a.a.O., Rz. 342). Dies gilt auch hinsichtlich der betroffenen Bauzonen, die in Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV unterschiedlich umschrieben sind (vgl. RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, 2004, Rz. 302): Erfasst sind Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Solche Räume dürfen auch in Industriezonen erstellt werden; so auch in der Gemeinde Altendorf (Art. 43 des Baureglements 1996 der Gemeinde Altendorf vom 19. Mai 2019). Damit sind letztlich praktisch alle Bauzonen von Art. 24 USG erfasst (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz. 530; STALDER, a.a.O., S. 294; WOLF, a.a.O., N. 13 zu Art. 24 USG). Ebenso haben Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV auch mit Blick auf den Anteil der Fläche, auf dem die Planungswerte eingehalten sein müssen, keinen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Gemäss Vernehmlassung des BAFU ist die Möglichkeit, nach Art. 30 Satz 2 LSV für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen zu gestatten, eine Konkretisierung des in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltenen Verweises auf den überwiegenden Teil der Zone. Die Vollzugsbehörde kann also für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten, da Art.”
“1 USG dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Satz 1). Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Satz 2). Art. 29 LSV (SR 814.41) präzisiert, dass diese Bestimmung für alle neuen Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV sowie für neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis gilt. Art. 24 Abs. 2 USG sieht vor, dass noch nicht erschlossene Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen sind, wenn die Planungswerte überschritten sind und auch nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone eingehalten werden können. Art. 30 LSV präzisiert, dass es sich dabei um ein Erschliessungsverbot handelt: Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des USG noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (vgl. dazu BGE 147 II 484 E. 4.2.2). Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch bei der Umzonung einer bestehenden Zone zu berücksichtigen, da eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, unzulässig ist (BGE 147 II 484 E. 3).”
Bei Umzonungen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen von Art. 30 LSV zu prüfen. Eine Umzonung in eine Bauzone, die danach nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig.
“1 USG dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Satz 1). Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Satz 2). Art. 29 LSV (SR 814.41) präzisiert, dass diese Bestimmung für alle neuen Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV sowie für neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis gilt. Art. 24 Abs. 2 USG sieht vor, dass noch nicht erschlossene Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen sind, wenn die Planungswerte überschritten sind und auch nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone eingehalten werden können. Art. 30 LSV präzisiert, dass es sich dabei um ein Erschliessungsverbot handelt: Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des USG noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (vgl. dazu BGE 147 II 484 E. 4.2.2). Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch bei der Umzonung einer bestehenden Zone zu berücksichtigen, da eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, unzulässig ist (BGE 147 II 484 E. 3).”
“1 USG dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Satz 1). Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Satz 2). Art. 29 LSV (SR 814.41) präzisiert, dass diese Bestimmung für alle neuen Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV sowie für neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis gilt. Art. 24 Abs. 2 USG sieht vor, dass noch nicht erschlossene Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen sind, wenn die Planungswerte überschritten sind und auch nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone eingehalten werden können. Art. 30 LSV präzisiert, dass es sich dabei um ein Erschliessungsverbot handelt: Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des USG noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (vgl. dazu BGE 147 II 484 E. 4.2.2). Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch bei der Umzonung einer bestehenden Zone zu berücksichtigen, da eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, unzulässig ist (BGE 147 II 484 E. 3).”
Bei mehrstufiger Planung muss bereits in der ersten Planungsstufe feststehen, dass im überwiegenden Teil der betroffenen Bauzone die Planungswerte eingehalten werden können oder durch Nutzungsänderung beziehungsweise durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Kann dies nicht nachgewiesen werden, dürfen lärmempfindliche Nutzungen nicht vorgesehen bzw. die Flächen einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zugewiesen werden. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile der Bauzone Ausnahmen gestatten.
“Regeste Art. 24 USG, Art. 30 LSV; Umzonung von nicht erschlossenem Land in der Bauzone, Lärmschutz. Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch zu berücksichtigen, wenn nicht erschlossenes Land umgezont werden soll. Eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig (E. 3). Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert Art. 24 Abs. 2 USG (E. 4.2). Bei einer mehrstufigen Nutzungsplanung muss bereits auf der ersten Stufe feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung zur Einhaltung der Planungswerte im überwiegenden Teil der Zone gefunden werden kann (E. 4.3).”
“Art. 24 USG bestimmt, dass neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden dürfen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Abs. 1). Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können (Abs. 2). Gemäss Art. 30 LSV dürfen die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.”
Erschliessung im Sinn von Art. 30 LSV liegt vor, wenn die der jeweiligen Nutzungszone angepasste Grob- und Feinerschliessung vorhanden ist. Erforderlich sind eine für die Nutzung hinreichende Zufahrt sowie Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen, die so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Das Bundesrecht stellt insoweit auf minimale, sicherheitsrelevante Anforderungen ab.
“Eine Bauzone gilt als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) erschlossen, wenn die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung vorhanden ist. Es muss R1S.2022.05185 Seite 42 eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen und die er- forderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Da- bei ist nicht nur die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet mass- geblich, und zwar der noch nicht (voll) erschlossene Teil einer Zone, soweit er für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt ist (zum Ganzen: BGE 147 II 484, E. 3.4 m.w.H.). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG die raumplanungs- rechtlich erwünschte Umzonung und Verdichtung auch in Gebieten ermögli- chen, in denen die Planungswerte bereits überschritten sind, um zu verhin- dern, dass sich die Stadtzentren leeren und neue Nutzungen auf der grünen Wiese realisiert werden.”
“Eine Bauzone gilt als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) erschlossen, wenn die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung (Grob- und Feinerschliessung) vorhanden ist, bei der mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen sind (vgl. BGE 123 II 337 E. 8c; Urteile 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.2; 1C_366/2019 vom 6. September 2021 E. 3.4 und 4.1). Es muss eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a; Urteil 1C_366/2019 vom 6. September 2021 E. 3.4). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Das Bundesrecht begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen, dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (vgl.”
Massgeblicher Stichtag zur Beurteilung, ob eine Bauparzelle «noch nicht erschlossen» war, ist der 1. Januar 1985 (Eingangsdatum der LPE).
“S’agissant de la protection contre le bruit, trois scénarios peuvent être distingués au stade de la planification. En premier lieu, lors de la création de nouvelles zones à bâtir, l’art. 24 al. 1 LPE subordonne la délimitation de zones constructibles nouvelles au respect des valeurs de planification (art. 23 LPE), étant précisé que le changement d’affectation de zones à bâtir existantes n’est pas réputé délimitation de nouvelles zones à bâtir (voir aussi art. 29 OPB). En deuxième lieu, en vertu de l’art. 24 al. 2 LPE, les zones à bâtir existantes mais non encore équipées, qui sont destinées à la construction de logements ou d’autres immeubles destinés au séjour prolongé de personnes et dans lesquelles les valeurs de planification sont dépassées, doivent être affectées à une utilisation moins sensible au bruit à moins que des mesures de planification, d’aménagement ou de construction permettent de respecter les valeurs de planification dans la plus grande partie de ces zones. Selon l’art. 30 OPB, qui concrétise l’art. 24 al. 2 LPE, les zones à bâtir destinées à des bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit, qui ne sont pas encore équipées au moment de l’entrée en vigueur de la loi, ne pourront être équipées que dans la mesure où les valeurs de planification sont respectées ou peuvent l’être par un changement du mode d’affectation ou par des mesures de planification, d’aménagement ou de construction. L’autorité d’exécution peut accorder des exceptions pour de petites parties de zones à bâtir. La date déterminante pour définir si une parcelle était équipée est celle du 1er janvier 1985, qui correspond à l’entrée en vigueur de la LPE. En troisième lieu, dans les zones à bâtir existantes et équipées, le planificateur doit tenir compte de l’art. 22 LPE, qui subordonne la construction de bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit au respect des valeurs limites d’immissions (art. 13 et 15 LPE). Selon l’art 31 al. 1 OPB, lorsque les valeurs limites d’immission sont dépassées, les nouvelles constructions ou les modifications notables de bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit ne seront autorisées que si ces valeurs peuvent être respectées par: la disposition des locaux à usage sensible au bruit sur le côté du bâtiment opposé au bruit (let.”
Fehlt eine arealinterne Erschliessungsstrasse sowie interne Ver- und Entsorgungsleitungen, kann eine als Bauzone ausgewiesene, noch unüberbaute Parzelle nach Art. 30 LSV als nicht hinreichend erschlossen gelten. Der Nachweis der hinreichenden Erschliessung ist im Rahmen der Gestaltungsplanung zu erbringen.
“Januar 1985 der Bauzone zugewiesen worden und die bisher unüberbaute Parzelle KTN 64 jedenfalls in Bezug auf die Zufahrt groberschlossen ist. Hinsichtlich der Erschliessung mit Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen hielt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), da sich auf der 10'000 m2 grossen Fläche von KTN 64 bis anhin weder eine arealinterne Erschliessungsstrasse noch interne Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Energie BGE 147 II 484 S. 489 und Abwasser (Feinerschliessung) befänden, an welchen dereinst mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen wären, sondern der Nachweis für die hinreichende Erschliessung erst noch im Rahmen der Gestaltungsplanung zu erbringen sei, habe der Regierungsrat zutreffend erwogen, dass die nicht überbaute Parzelle KTN 64 noch nicht hinreichend erschlossen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Parzelle KTN 64 von einer noch nicht erschlossenen Bauzone im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ausgegangen ist. Dies wird denn auch weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner oder der Gemeinde substanziiert in Frage gestellt. Auch das BAFU erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Parzelle KTN 64 als erschlossen gelte, als korrekt und schliesst sich deren Einschätzung an.”
Für Art. 30 LSV ist die Erschliessung nicht an der einzelnen Parzelle, sondern am grösseren, noch nicht (voll) erschlossenen Teil der Zone zu bemessen. Erforderlich ist insbesondere eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende Zufahrt; Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
“Eine Bauzone gilt als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) erschlossen, wenn die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung vorhanden ist. Es muss R1S.2022.05185 Seite 42 eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen und die er- forderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Da- bei ist nicht nur die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet mass- geblich, und zwar der noch nicht (voll) erschlossene Teil einer Zone, soweit er für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt ist (zum Ganzen: BGE 147 II 484, E. 3.4 m.w.H.). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG die raumplanungs- rechtlich erwünschte Umzonung und Verdichtung auch in Gebieten ermögli- chen, in denen die Planungswerte bereits überschritten sind, um zu verhin- dern, dass sich die Stadtzentren leeren und neue Nutzungen auf der grünen Wiese realisiert werden.”
“Eine Bauzone gilt als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) erschlossen, wenn die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung vorhanden ist. Es muss eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a). Dabei ist nicht nur die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet massgeblich, und zwar der noch nicht (voll) erschlossene Teil einer Zone, soweit er für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt ist (vgl. BGE 123 II 337 E. 8c; zum Ganzen: Urteil 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 3.4).”
Die Vorinstanz hat kantonale Anforderungen an die Feinerschliessung geprüft und ist dabei implizit davon ausgegangen, dass dadurch auch die bundesrechtlichen Mindestanforderungen (Art. 24 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 30 LSV) erfüllt sind. Dass die Erwägungen diese Bundesbestimmungen nicht ausdrücklich nennen, ist nach der genannten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
“Inwieweit das Gestaltungsplanareal nicht als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG genügend erschlossen betrachtet werden könnte, wird von den Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich dargetan. Sie wiederholen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Erschliessungsfrage ausschliesslich auf eine baupolizeiliche Prüfung beschränkt und die Einhaltung des USG und der LSV nicht geprüft habe, ist nicht stichhaltig. Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Gesetzesbestimmungen von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV nicht explizit erwähnte, ist nicht zu beanstanden. Indem sie die kantonalen Anforderungen an die Feinerschliessung, insbesondere in Bezug auf ein Gestaltungsplanverfahren, geprüft hat, ging sie implizit davon aus, dass damit auch die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Feinerschliessung erfüllt seien. Damit erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet.”
Art. 30 LSV ist nach der Rechtsprechung und der Lehre eine verordnungsrechtliche Ausführungsbestimmung zu Art. 24 Abs. 2 USG. Sie konkretisiert und präzisiert die dort geregelten Anforderungen; sie enthält nach dem genannten Entscheid und der einschlägigen Literatur keine von Art. 24 Abs. 2 USG abweichenden oder strengeren Vorgaben. In der Praxis werden Art. 30 LSV und Art. 24 Abs. 2 USG regelmässig zusammen angewandt.
“89 ff. und in: URP 1993 S. 449 ff.; CHRISTOPH JÄGER, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, Rz. 4.274; STALDER, a.a.O., S. 294; SCHAUB, a.a.O., S. 723; PETER HEER, Lärmschutz bei Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen [Art. 24 USG], URP 1992 S. 582; HUBER/SCHWENDENER, Lärmschutz im Quartierplanrecht, PBG-aktuell 3/1998 S. 9). So hält auch das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, Art. 30 LSV stipuliere keine von Art. 24 Abs. 2 USG abweichenden oder strengeren Vorgaben, sondern konkretisiere die entsprechenden Vorgaben. In aller Regel werden die beiden Bestimmungen denn auch zusammen genannt und angewandt (z.B. Urteile 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 1C_87/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 8; 1A.34/2006 vom 13. November 2006 E. 1 f.; 1A.130/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4). Auch die Vorinstanz brachte zutreffenderweise beide Bestimmungen zur Anwendung. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handeln von der Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Ihr unterschiedlicher Wortlaut lässt nicht den Schluss zu, sie BGE 147 II 484 S. 490 hätten unterschiedliche Konstellationen zum Gegenstand, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 7 zu Art. 24 USG und WOLF, a.a.O., N. 29 zu Art. 24 USG; JÄGER/BÜHLER, a.a.O., Rz. 342). Dies gilt auch hinsichtlich der betroffenen Bauzonen, die in Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV unterschiedlich umschrieben sind (vgl. RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, 2004, Rz. 302): Erfasst sind Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Solche Räume dürfen auch in Industriezonen erstellt werden; so auch in der Gemeinde Altendorf (Art. 43 des Baureglements 1996 der Gemeinde Altendorf vom 19. Mai 2019). Damit sind letztlich praktisch alle Bauzonen von Art. 24 USG erfasst (vgl.”
“(...) Die verordnungsrechtliche Ausführungsbestimmung gemäss Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert nach der Rechtsprechung und gemäss einhelliger Lehre lediglich die in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltene Bestimmung (Urteile 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 2; 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 5, in: ZBl 95/1994 S. 89 ff. und in: URP 1993 S. 449 ff.; CHRISTOPH JÄGER, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, Rz. 4.274; STALDER, a.a.O., S. 294; SCHAUB, a.a.O., S. 723; PETER HEER, Lärmschutz bei Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen [Art. 24 USG], URP 1992 S. 582; HUBER/SCHWENDENER, Lärmschutz im Quartierplanrecht, PBG-aktuell 3/1998 S. 9). So hält auch das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, Art. 30 LSV stipuliere keine von Art. 24 Abs. 2 USG abweichenden oder strengeren Vorgaben, sondern konkretisiere die entsprechenden Vorgaben. In aller Regel werden die beiden Bestimmungen denn auch zusammen genannt und angewandt (z.B. Urteile 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 1C_87/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 8; 1A.34/2006 vom 13. November 2006 E. 1 f.; 1A.130/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4). Auch die Vorinstanz brachte zutreffenderweise beide Bestimmungen zur Anwendung. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handeln von der Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Ihr unterschiedlicher Wortlaut lässt nicht den Schluss zu, sie BGE 147 II 484 S. 490 hätten unterschiedliche Konstellationen zum Gegenstand, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 7 zu Art. 24 USG und WOLF, a.a.O., N. 29 zu Art. 24 USG; JÄGER/BÜHLER, a.a.O.”
“(...) Die verordnungsrechtliche Ausführungsbestimmung gemäss Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert nach der Rechtsprechung und gemäss einhelliger Lehre lediglich die in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltene Bestimmung (Urteile 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 2; 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 5, in: ZBl 95/1994 S. 89 ff. und in: URP 1993 S. 449 ff.; CHRISTOPH JÄGER, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, Rz. 4.274; STALDER, a.a.O., S. 294; SCHAUB, a.a.O., S. 723; PETER HEER, Lärmschutz bei Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen [Art. 24 USG], URP 1992 S. 582; HUBER/SCHWENDENER, Lärmschutz im Quartierplanrecht, PBG-aktuell 3/1998 S. 9). So hält auch das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, Art. 30 LSV stipuliere keine von Art. 24 Abs. 2 USG abweichenden oder strengeren Vorgaben, sondern konkretisiere die entsprechenden Vorgaben. In aller Regel werden die beiden Bestimmungen denn auch zusammen genannt und angewandt (z.B. Urteile 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 1C_87/2012 vom 27. November 2012 E.”
Bei mehrstufiger Planung muss bereits in der ersten Planungsstufe feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung im überwiegenden Teil der Zone eine geeignete Lösung zur Einhaltung der Planungswerte gefunden werden kann.
“Regeste Art. 24 USG, Art. 30 LSV; Umzonung von nicht erschlossenem Land in der Bauzone, Lärmschutz. Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch zu berücksichtigen, wenn nicht erschlossenes Land umgezont werden soll. Eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig (E. 3). Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert Art. 24 Abs. 2 USG (E. 4.2). Bei einer mehrstufigen Nutzungsplanung muss bereits auf der ersten Stufe feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung zur Einhaltung der Planungswerte im überwiegenden Teil der Zone gefunden werden kann (E. 4.3).”
Für stark lärmbelastete Parzellen ist ein rechtsgenüglicher Machbarkeitsnachweis erforderlich. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor oder ist die Machbarkeitsstudie mangelhaft, vermag er nicht zu belegen, dass die Parzelle nach der Umzonung erschlossen werden darf; in diesem Fall kann die Parzelle nicht als erschlossen im Sinne von Art. 30 LSV angesehen werden.
“Dass diese Ausführungen des BAFU unzutreffend wären, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdegegner oder von der Gemeinde Altendorf in ihren Stellungnahmen geltend gemacht. Letztere hält lediglich fest, das BAFU sei gestützt auf die Aktenlage wohl nicht in der Lage gewesen, die Überprüfung vorzunehmen, und lässt anschliessend ausdrücklich offen, ob die Vorbehalte des BAFU in Bezug auf die Machbarkeitsstudie gerechtfertigt seien. BGE 147 II 484 S. 494 Vorliegend ist eine stark lärmbelastete Parzelle betroffen und hat sich die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften von Anfang an als schwierig abgezeichnet (vgl. oben E. 4.3.2). Die mangelhafte und nicht nachvollziehbare Machbarkeitsstudie vom 20. November 2017 vermag den Nachweis, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann, nicht zu erbringen. Es steht damit nicht fest, dass die Parzelle KTN 64 nach ihrer Umzonung gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV erschlossen werden darf; mithin ob es sich um eine aus lärmschutzrechtlicher Sicht zulässige Umzonung handelt. Um dies beurteilen zu können, bedarf es eines rechtsgenüglichen Machbarkeitsnachweises. Darüber hinaus ist (beispielsweise in den behördenverbindlichen Gestaltungsplan-Richtlinien Gebiet "Stoglen" im Anhang zum Baureglement) sicherzustellen, dass im Rahmen der Gestaltungsplanung die Planungswerte (und nicht etwa die Immissionsgrenzwerte) massgebend sind. Der Teilnutzungsplan Stoglen genügt den bundesrechtlichen Anforderungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht somit nicht, soweit er die Umzonung der Parzelle KTN 64 in die Wohn- und Gewerbezone WG4 betrifft.”
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