15 commentaries
Die Erhöhung um 5 dB(A) gilt für „Räume in Betrieben“ im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV; gewerbliche Räume sind nur erfasst, soweit sie unter diesen Tatbestand fallen.
“Das Baugrundstück ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss LSV zugeteilt. Für den vorliegend massgeblichen Strassenverkehrslärm betragen die IGW gemäss Anhang 3 der LSV somit am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfind- lichen Räumen (Art. 41 Abs. 1 LSV), wobei die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenz- werte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV gelten um 5 dB(A) höhere IGW (Art. 42 Abs. 1 LSV); für Räume in Gasthäusern gilt dies nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern aus- reichend belüftet werden können (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LSV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt werden, wenn die IGW nicht überschritten werden. Sind die IGW überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmass- nahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm- empfindlichen Räumen ‒ wenn die IGW überschritten sind – nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.”
Bei der in den Akten genannten Kindertagesstätte fand der Betriebsbonus nach Art. 42 Abs. 1 LSV keine Anwendung (vgl. Art. 42 Abs. 2 LSV). Im konkreten Fall wurde eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte um 4 dB(A) festgestellt.
“Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5). Entsprechend entschied das Verwaltungsgericht jüngst in zwei Urteilen, dass es sich bei IGW-Überschreitungen von bis zu 7 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00162, E. 3.2.2 f.) bzw. bei IGW-Überschreitungen von bis zu 14 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3) um wesentliche IGW-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. 5.4.2 Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der G-Strasse lärmvorbelastet. Der Immissionsgrenzwert beträgt in der ES III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 65 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lärmgutachten sind die IGW an den Fenstern der Wohn- und Schlafräume, die parallel zur G-Strasse liegen, tags um 4 dB (A) und nachts um 8,2 dB (A) überschritten. Bei den Gewerberäumen werden die IGW eingehalten. Bei der im Erdgeschoss des Hauses Süd geplanten Kindertagesstätte – wo der Betriebsbonus nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 42 Abs. 2 LSV) – werden die IGW um 4 dB (A) überschritten. Eine besondere Situation liegt gemäss dem Gutachten auf den abgekröpften Seiten der zwei geplanten Häuser (südliche Seite des Hauses Süd sowie nördliche und südliche Seite des Hauses Nord) vor, wo die IGW an gewissen Stellen eingehalten werden können. Eingehalten werden die IGW auch auf der – von der Riegelwirkung der Bauten profitierenden – von der G-Strasse abgewandten Seite der Bauten. Die meisten der 134 geplanten Wohnungen stehen parallel zur G-Strasse und verfügen über einzelne Schlafzimmer oder Wohn-/Essbereiche bzw.”
Für den Gastronomiebereich setzt die Anwendbarkeit der höheren Immissionsgrenzwerte voraus, dass auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Belüftung nachgewiesen ist. Gestützt auf § 41 Abs. 1 BBV I in Verbindung mit Dispositivziffer II.B.35 kann von einer solchen ausreichenden Belüftung ausgegangen werden.
“Sollte sich herausstellen, dass dort an gleicher Lage wie auf Ebene 4 eine IGW-Überschreitung vorliegt, so könnte diese ohne Weiteres durch ent- sprechende Verwendung eines transparenten Fassadenbauteils beseitigt werden, was von der gewählten Formulierung der Auflage abgedeckt wäre. Hinsichtlich des Gewerbes und des Luftraums Gastro auf Ebene 5 des Ge- bäudes D1 ist der Nachweis der Einhaltung der IGW grundsätzlich durch die genannte Auflage abgedeckt, wobei im Übrigen ausgehend von den maxi- malen Tagesbelastungen gemäss S. 8 des Gutachtens für die Gewerbe- räume von vornherein keine IGW-Überschreitung ersichtlich ist und lediglich für den Gastronomie-Bereich (dabei aber nicht lediglich für den Luftraum, sondern auch für die Ebene 4) das Problem einer nicht mit Sicherheit (aber mit grosser Wahrscheinlichkeit) einen Belastungswert von (lediglich) 70 dB(A) ausweisenden Angabe besteht. Den Gastronomie-Bereich betreffend sind jedoch zwei zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen setzt die Anwendbarkeit der höheren IGW die ausreichende Belüftung auch bei geschlossenen Fenstern voraus (Art. 42 Abs. 2 LSV), wovon aber gestützt auf § 41 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) in Verbindung mit Dispositivziffer II.B.35 ausgegangen werden kann. Zum andern wären in der Nacht auch die höheren IGW (von 60 dB[A]) überschritten (vgl. act.”
“Sollte sich herausstellen, dass dort an gleicher Lage wie auf Ebene 4 eine IGW-Überschreitung vorliegt, so könnte diese ohne Weiteres durch ent- sprechende Verwendung eines transparenten Fassadenbauteils beseitigt werden, was von der gewählten Formulierung der Auflage abgedeckt wäre. Hinsichtlich des Gewerbes und des Luftraums Gastro auf Ebene 5 des Ge- bäudes D1 ist der Nachweis der Einhaltung der IGW grundsätzlich durch die genannte Auflage abgedeckt, wobei im Übrigen ausgehend von den maxi- malen Tagesbelastungen gemäss S. 8 des Gutachtens für die Gewerbe- räume von vornherein keine IGW-Überschreitung ersichtlich ist und lediglich für den Gastronomie-Bereich (dabei aber nicht lediglich für den Luftraum, sondern auch für die Ebene 4) das Problem einer nicht mit Sicherheit (aber mit grosser Wahrscheinlichkeit) einen Belastungswert von (lediglich) 70 dB(A) ausweisenden Angabe besteht. Den Gastronomie-Bereich betreffend sind jedoch zwei zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen setzt die Anwendbarkeit der höheren IGW die ausreichende Belüftung auch bei geschlossenen Fenstern voraus (Art. 42 Abs. 2 LSV), wovon aber gestützt auf § 41 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) in Verbindung mit Dispositivziffer II.B.35 ausgegangen werden kann. Zum andern wären in der Nacht auch die höheren IGW (von 60 dB[A]) überschritten (vgl. act.”
Bei Räumen in Gasthäusern entfällt die um 5 dB(A) erhöhte Immissionsgrenze, soweit nicht gewährleistet ist, dass diese Räume auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.
“Das Baugrundstück ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss LSV zugeteilt. Für den vorliegend massgeblichen Strassenverkehrslärm betragen die IGW gemäss Anhang 3 der LSV somit am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfind- lichen Räumen (Art. 41 Abs. 1 LSV), wobei die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenz- werte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV gelten um 5 dB(A) höhere IGW (Art. 42 Abs. 1 LSV); für Räume in Gasthäusern gilt dies nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern aus- reichend belüftet werden können (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LSV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt werden, wenn die IGW nicht überschritten werden. Sind die IGW überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmass- nahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm- empfindlichen Räumen ‒ wenn die IGW überschritten sind – nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.”
Räume in Schulen i.S. von Art. 42 Abs. 1 LSV sind nur dann von der Erhöhung der Planungs‑ und Immissionswerte ausgenommen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen sich regelmässig Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (z. B. Kinder) aufhalten. Aufenthaltsräume, die ausschliesslich dem Lehr‑ und Betreuungspersonal dienen, unterfallen diesem Sonderlärmschutz nicht.
“Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Laut Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) entfällt der Betriebsbonus gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV nur für "Räume in Schulen, Anstalten und Heimen": Für solche Betriebsräume gelten (wie für Wohnräume) Immissionsgrenzwerte, die 5 dB (A) tiefer sind als jene für gewöhnliche Betriebsräume. Mit dieser Sonderlärmschutzregelung hat der Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 13 Abs. 2 USG Rechnung getragen, wonach er bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen" i. S. v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten. Räume hingegen, die einzig dem Aufenthalt des Lehr- und Betreuungspersonals dienen, unterstehen dem lärmschutzrechtlichen Privileg nicht, da es sich dabei nicht um Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit handelt. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Aufenthaltsraum 009 im”
“Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Laut Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) entfällt der Betriebsbonus gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV nur für "Räume in Schulen, Anstalten und Heimen": Für solche Betriebsräume gelten (wie für Wohnräume) Immissionsgrenzwerte, die 5 dB (A) tiefer sind als jene für gewöhnliche Betriebsräume. Mit dieser Sonderlärmschutzregelung hat der Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 13 Abs. 2 USG Rechnung getragen, wonach er bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen" i. S. v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten. Räume hingegen, die einzig dem Aufenthalt des Lehr- und Betreuungspersonals dienen, unterstehen dem lärmschutzrechtlichen Privileg nicht, da es sich dabei nicht um Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit handelt. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Aufenthaltsraum 009 im”
Der Betriebsbonus nach Art. 42 Abs. 1 LSV findet keine Anwendung auf "Räume in Schulen, Anstalten und Heimen" i.S. von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV. Nach der Rechtsprechung sind darunter insbesondere solche Schul- und Horträume zu verstehen, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten; Räume, die ausschliesslich dem Lehr- oder Betreuungspersonal dienen, fallen demgegenüber nicht unter diese Ausnahme.
“Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Laut Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) entfällt der Betriebsbonus gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV nur für "Räume in Schulen, Anstalten und Heimen": Für solche Betriebsräume gelten (wie für Wohnräume) Immissionsgrenzwerte, die 5 dB (A) tiefer sind als jene für gewöhnliche Betriebsräume. Mit dieser Sonderlärmschutzregelung hat der Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 13 Abs. 2 USG Rechnung getragen, wonach er bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen" i. S. v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten. Räume hingegen, die einzig dem Aufenthalt des Lehr- und Betreuungspersonals dienen, unterstehen dem lärmschutzrechtlichen Privileg nicht, da es sich dabei nicht um Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit handelt. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Aufenthaltsraum 009 im”
Für ein Hotel in der Empfindlichkeitsstufe III nennt die Rechtsprechung als zulässige Immissionsgrenzwerte 70 dB(A) am Tag (6–22 Uhr) und 60 dB(A) in der Nacht (22–6 Uhr). Bei der Immissionsbewertung ist die einschlägige Strassenquelle zu berücksichtigen; im vorliegenden Fall wurde der Verkehr auf der Rue de Lausanne (nördlicher Abschnitt) herangezogen.
“S'agissant du bruit routier, le futur hôtel, en degré de sensibilité au bruit III, ne doit pas subir de nuisances supérieures aux valeurs limites d'immission, fixées à 70 dB(A) le jour (de 6h à 22h) et à 60 dB(A) la nuit (22h à 6h) (annexe 3 OPB ch. 2 et art. 42 OPB). Le trafic routier à prendre en considération est celui circulant sur la rue de Lausanne, au nord.”
“S'agissant du bruit routier, le futur hôtel, en degré de sensibilité au bruit III, ne doit pas subir de nuisances supérieures aux valeurs limites d'immission, fixées à 70 dB(A) le jour (de 6h à 22h) et à 60 dB(A) la nuit (22h à 6h) (annexe 3 OPB ch. 2 et art. 42 OPB). Le trafic routier à prendre en considération est celui circulant sur la rue de Lausanne, au nord.”
Für Strassenlärm in Empfindlichkeitsstufe III führt die Quelle aus, dass am Tag ein Planungswert von 60 dB(A) und ein Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) gilt; für Räume in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. b sind diese Werte nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A) zu erhöhen.
“Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a Abs. 1 LSV). Bei Strassenlärm gelten in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe III am Tag ein Planungswert von 60 dB(A) und ein Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) (vgl. Anhang 3 Ziffer 2 LSV). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV).”
Bei Räumen wie einer Velowerkstatt ist nach Art. 42 Abs. 1 LSV der um 5 dB(A) erhöhte Planungswert/IGW anzuwenden; im zugrundeliegenden Fall wurde daraus ein Tages-IGW von 70 dB(A) abgeleitet. Ein nächtlicher IGW wurde nicht berücksichtigt, weil sich Personen in einer Velowerkstatt bzw. einem Veloverleih nach dem Verwaltungsentscheid in der Regel nur tagsüber aufhalten (vgl. E.5.2).
“Die Kritik der Beschwerdegegnerin am Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist nicht berechtigt: - Die IGW wurden im Erdgeschoss an den Empfangspunkten 10–13 korrekt angegeben. Hier handelt es sich um einen Raum, in dem gemäss den Grundrissplänen eine Velowerkstatt mit Velo-/E-Bike-Vermietung geplant ist. Nach Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB (A) höhere Planungswerte und IGW. Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. In einer Velowerkstatt/einem Veloverleih halten sich Personen in der Regel nur tagsüber auf. Insofern geht das Gutachten zu Recht von einem IGW von 70 dB (A) tagsüber aus und berücksichtigt keinen nächtlichen IGW. - Dass die Lärmwerte auf Kommastellen genau angegeben werden, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Cercle Bruit, Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten; Vollzugshilfe”
“Die Kritik der Beschwerdegegnerin am Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist nicht berechtigt: - Die IGW wurden im Erdgeschoss an den Empfangspunkten 10–13 korrekt angegeben. Hier handelt es sich um einen Raum, in dem gemäss den Grundrissplänen eine Velowerkstatt mit Velo-/E-Bike-Vermietung geplant ist. Nach Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB (A) höhere Planungswerte und IGW. Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. In einer Velowerkstatt/einem Veloverleih halten sich Personen in der Regel nur tagsüber auf. Insofern geht das Gutachten zu Recht von einem IGW von 70 dB (A) tagsüber aus und berücksichtigt keinen nächtlichen IGW. - Dass die Lärmwerte auf Kommastellen genau angegeben werden, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Cercle Bruit, Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten; Vollzugshilfe”
Die Vollzugsbehörde legt im Entscheid über Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. Damit wird auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung indirekt bestimmt. Weichen die tatsächlichen Lärmimmissionen einer Anlage dauerhaft und wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Werten ab, stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet.
“Bei Strassenlärm gelten in Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe III Planungswerte von 60 dB(A) während dem Tag und 50 dB(A) in der Nacht (vgl. Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a Abs. 1 LSV). Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt. Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Lärmimmissionen der Anlage - gemeint sind die tatsächlichen Lärmimmissionen - auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschliessen. Nächtliche Überschreitungen von mehreren dB(A) sind danach nicht zwingend als «geringfügig» zu qualifizieren; so hat das Bundesgericht Überschreitungen von 7–8 dB(A) an Wohnzimmern als nicht mehr geringfügig angesehen, sodass eine Ausnahmebewilligung entfiel. Allgemein wird tendenziell von einer wesentlichen Überschreitung ausgegangen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen. (Anwendbar auf Betriebsräume gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV.)
“Nächtliche Überschreitungen von 7–8 dB (A) an Wohnzimmern können demgegenüber gemäss dem Bundesgericht nicht als ''geringfügig'' oder ''mässig'' bezeichnet werden, womit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausser Betracht fällt (BGE 146 II 187 E. 4.5.3 sowie [in BGE 146 II 187 nicht vollständig publiziert:] BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, Sachverhalt lit. B.b.). Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5). 3.2.2 Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der D- und E-Strassen lärmvorbelastet. Der Immissionsgrenzwert beträgt in der ES III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 65 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung liegen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte von 1–3 dB (A) tagsüber sowie von 4–7 dB (A) nachts vor. An 26 von 54 lärmempfindlichen Räumen sind die Immissionsgrenzwerte an mindestens einem Fenster überschritten. Die Vorinstanz selbst ist der Auffassung, dass es sich um Überschreitungen handelt, die nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als geringfügig gelten können. Trotz der vorinstanzlichen Auflage, wonach der Bauherr dem Amt für Baubewilligungen vor Baubeginn abgeänderte Pläne der Grundrisse der an der D-Strasse (westlich) gelegenen Wohnungen im 1.–4. Obergeschoss (nördlicher Bereich: Küche, Bad und Garderobenbereich) einzureichen und bewilligen zu lassen hat, verbleiben in den (aufgrund der abzutrennenden Küche übrigbleibenden:) Ess- und Wohnbereichen im 1.”
Bei Kindertagesstätten kommt Art. 42 Abs. 2 LSV zur Anwendung; der nach Abs. 1 vorgesehene Betriebsbonus wird nicht gewährt. IGW‑Überschreitungen sind daher bei Kindertagesstätten ohne Anrechnung eines Betriebsbonus zu beurteilen.
“Oktober 2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3) um wesentliche IGW-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. 5.4.2 Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der G-Strasse lärmvorbelastet. Der Immissionsgrenzwert beträgt in der ES III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 65 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lärmgutachten sind die IGW an den Fenstern der Wohn- und Schlafräume, die parallel zur G-Strasse liegen, tags um 4 dB (A) und nachts um 8,2 dB (A) überschritten. Bei den Gewerberäumen werden die IGW eingehalten. Bei der im Erdgeschoss des Hauses Süd geplanten Kindertagesstätte – wo der Betriebsbonus nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 42 Abs. 2 LSV) – werden die IGW um 4 dB (A) überschritten. Eine besondere Situation liegt gemäss dem Gutachten auf den abgekröpften Seiten der zwei geplanten Häuser (südliche Seite des Hauses Süd sowie nördliche und südliche Seite des Hauses Nord) vor, wo die IGW an gewissen Stellen eingehalten werden können. Eingehalten werden die IGW auch auf der – von der Riegelwirkung der Bauten profitierenden – von der G-Strasse abgewandten Seite der Bauten. Die meisten der 134 geplanten Wohnungen stehen parallel zur G-Strasse und verfügen über einzelne Schlafzimmer oder Wohn-/Essbereiche bzw. Koch-/Wohn-/Essbereiche, die auf die G-Strasse – wo gemäss dem Gutachten von nächtlichen IGW-Überschreitungen von 8,2 dB (A) auszugehen ist – ausgerichtet sind. Etliche dieser Schlafräume verfügen ausschliesslich über Fenster mit IGW-Überschreitungen. Davon, dass die IGW-Überschreitungen an den zur G-Strasse ausgerichteten Räumen in den oberen Stockwerken entscheidend abnehmen würden, ist nicht auszugehen. Das Lärmgutachten äussert sich dazu nicht.”
“Oktober 2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3) um wesentliche IGW-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. 5.4.2 Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der G-Strasse lärmvorbelastet. Der Immissionsgrenzwert beträgt in der ES III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 65 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lärmgutachten sind die IGW an den Fenstern der Wohn- und Schlafräume, die parallel zur G-Strasse liegen, tags um 4 dB (A) und nachts um 8,2 dB (A) überschritten. Bei den Gewerberäumen werden die IGW eingehalten. Bei der im Erdgeschoss des Hauses Süd geplanten Kindertagesstätte – wo der Betriebsbonus nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 42 Abs. 2 LSV) – werden die IGW um 4 dB (A) überschritten. Eine besondere Situation liegt gemäss dem Gutachten auf den abgekröpften Seiten der zwei geplanten Häuser (südliche Seite des Hauses Süd sowie nördliche und südliche Seite des Hauses Nord) vor, wo die IGW an gewissen Stellen eingehalten werden können. Eingehalten werden die IGW auch auf der – von der Riegelwirkung der Bauten profitierenden – von der G-Strasse abgewandten Seite der Bauten. Die meisten der 134 geplanten Wohnungen stehen parallel zur G-Strasse und verfügen über einzelne Schlafzimmer oder Wohn-/Essbereiche bzw. Koch-/Wohn-/Essbereiche, die auf die G-Strasse – wo gemäss dem Gutachten von nächtlichen IGW-Überschreitungen von 8,2 dB (A) auszugehen ist – ausgerichtet sind. Etliche dieser Schlafräume verfügen ausschliesslich über Fenster mit IGW-Überschreitungen. Davon, dass die IGW-Überschreitungen an den zur G-Strasse ausgerichteten Räumen in den oberen Stockwerken entscheidend abnehmen würden, ist nicht auszugehen. Das Lärmgutachten äussert sich dazu nicht.”
Liegt der Planungs- bzw. Immissionswert nur knapp darüber und sind die Prognosen mit Unsicherheiten von einigen Dezibel behaftet, so wurde in den vorliegenden Unterlagen nicht eine Erleichterung, sondern die Durchführung spezifischer Immissionsmessungen beantragt bzw. angeordnet, um die tatsächliche Immissionslage verlässlich zu klären.
“Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 (recte wohl: 14. März 2022) fest, der Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei ausführlich und korrekt berechnet worden. Laut Umweltverträglichkeitsbericht sei bei einem Gebäude der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten. Dabei handle es sich um ein Betriebsgebäude. Gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV würden für Betriebsräume in den Empfindlichkeitsstufen I, II und III um 5 dB erhöhte Planungs- und Immissionsgrenzwerte bestehen. Es treffe zu, dass laut Unterlagen der Planungswert knapp nicht eingehalten sei. Dabei müsse allerdings beachtet werden, dass die Prognose der Immissionen mit Standläufen mit eher grossen Unsicherheiten von einigen Dezibel behaftet sei. Aufgrund dieser Unsicherheiten seien keine Erleichterungen, sondern die Durchführung spezifischer Immissionsmessungen beantragt worden. Die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff.”
“Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 (recte wohl: 14. März 2022) fest, der Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei ausführlich und korrekt berechnet worden. Laut Umweltverträglichkeitsbericht sei bei einem Gebäude der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten. Dabei handle es sich um ein Betriebsgebäude. Gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV würden für Betriebsräume in den Empfindlichkeitsstufen I, II und III um 5 dB erhöhte Planungs- und Immissionsgrenzwerte bestehen. Es treffe zu, dass laut Unterlagen der Planungswert knapp nicht eingehalten sei. Dabei müsse allerdings beachtet werden, dass die Prognose der Immissionen mit Standläufen mit eher grossen Unsicherheiten von einigen Dezibel behaftet sei. Aufgrund dieser Unsicherheiten seien keine Erleichterungen, sondern die Durchführung spezifischer Immissionsmessungen beantragt worden. Die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff.”
“Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022 (recte wohl: 14. März 2022) fest, der Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sei ausführlich und korrekt berechnet worden. Laut Umweltverträglichkeitsbericht sei bei einem Gebäude der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten. Dabei handle es sich um ein Betriebsgebäude. Gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV würden für Betriebsräume in den Empfindlichkeitsstufen I, II und III um 5 dB erhöhte Planungs- und Immissionsgrenzwerte bestehen. Es treffe zu, dass laut Unterlagen der Planungswert knapp nicht eingehalten sei. Dabei müsse allerdings beachtet werden, dass die Prognose der Immissionen mit Standläufen mit eher grossen Unsicherheiten von einigen Dezibel behaftet sei. Aufgrund dieser Unsicherheiten seien keine Erleichterungen, sondern die Durchführung spezifischer Immissionsmessungen beantragt worden. Die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff.”
In der Praxis werden für Räume in Betrieben die massgeblichen Immissionsgrenzwerte konkret um 5 dB(A) höher angesetzt; Entscheidbeispiele weisen dies für Tag- und Nachtwerte aus (z. B. 60/50 dB(A) → 65/55 dB(A)).
“En l'occurrence, un degré de sensibilité II a été est attribué à la parcelle 298 destinée au projet litigieux. Les valeurs limites d'immissions déterminantes sont ainsi, pour les locaux à usage sensible, de 60 dB(A) le jour et de 50 dB(A) la nuit, pour le trafic routier (annexe 3 OPB ch. 2). Pour les locaux d'exploitation (cf. art. 2 al. 6 OPB), les valeurs limites d'immissions sont de 5 dB(A) plus élevées (art. 42 al. 1 OPB), à savoir de 65 dB(A) le jour et de 55 dB(A) la nuit.”
“Das Baugrundstück ist aufgrund der Lage an der nördlich des Bauvorhabens verlaufenden E-Strasse durch Strassenlärm belastet. Der Immissionsgrenzwert beträgt in der ES III am Tag 05 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 05 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Vom Baurekursgericht werden in E. 5.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids die einzelnen Grenzwertüberschreitungen aufgrund des Lärmgutachtens vom 5. März 2019 festgehalten sowie in Verbindung mit den massgeblichen Grundrissplänen im Einzelnen dargelegt. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass das Baurekursgericht das Lärmgutachten falsch gewürdigt habe. Dies lasse sich unter anderem damit erklären, dass das Lärmgutachten jeweils zwei Ebenen zusammengefasst habe. Im Beschwerdeverfahren würden nun die Überschreitungen für jeden einzelnen Raum und auf jeder Ebene separat ausgewiesen. Daraus ergebe sich, dass insgesamt 89 und nicht 95 Wohnungen von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffen seien. In diesen 89 Wohnungen seien in 155 Räumen die Immissionsgrenzwerte überschritten (111 gelbe Räume [Anmerkung: Räume, bei denen die Immissionsgrenzwerte wenigstens an einem Lüftungsfenster eingehalten werden können] und 44 rote Räume).”
Nach Art. 42 LSV gelten für in Betrieben gelegene Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, gegenüber Räumen in Wohnungen um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte. Dies kann in der Praxis etwa die Standortwahl von Parkierungsanlagen betreffen und die Anordnung emissionsreduzierender Auflagen rechtfertigen.
“Sodann erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Auflage (vgl. für deren Wortlaut oben Sachverhalt lit. C/b a.E.) auch als tauglich: Angrenzend zum südwestlichen bzw. südlichen Baugebiet befinden sich keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 6 LSV) bzw. liegen diese (Gebäude Vers.-Nr. 0012__ auf Grundstück Nr.0013__; Gebäude Vers.-Nr. 0014__ auf Grundstück Nr. 0015__) in grösserer Entfernung von der Parkierungsanlage als das angrenzende Wohngebäude Vers.-Nr. 0016__ auf Grundstück Nr. 0005__ im Nordosten. Das Gebäude der Beschwerdeführerin selbst ist zudem ein Gewerbegebäude ohne Wohnnutzung (vgl. Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, einsehbar unter: www.housing-stat.ch oder über Link im Geoportal, Karte "Amtliche Vermessung" Information zu Grundstück Nr. 0008__, Allgemein, Gebäude, Mehr, GWR-Auszug). Für Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, gelten gegenüber Räumen in Wohnungen um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 42 LSV). Die auflageweise verfügte Verlagerung der "Parkplätze mit häufigem Wechsel in der Nacht" nach Süden bzw. Südwesten widerspricht demnach gerade nicht dem Vorsorgeprinzip, sondern stellt im Gegenteil eine wirksame emissionsreduzierende Massnahme dar. Die Auflage erweist sich auch als genügend bestimmt. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend erläutert (vgl. act. G 7 Ziffer 1/3 S. 2), sind unter Parkplätzen "mit häufigem Wechsel", wie im Übrigen schon der Wortlaut und der Kontext der Auflage nahelegt, Parkplätze zu verstehen, die im Gegensatz zu Parkplätzen für Dauermieter (Anwohner und Beschäftigte) allgemein der Öffentlichkeit bzw. den Kunden der umliegenden Geschäfte zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz ordnete diese Auflage im Übrigen von Amtes wegen in Nachachtung des Vorsorgeprinzips und auf Empfehlung des Amts für Umwelt an, nicht aber als Folge der im Rekurs geltend gemachten Rügen (unrichtige Feststellung des Sachverhalts, fehlende Nachweise gemäss USG). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs nicht teilweise guthiess, wie die Beschwerdeführerin bemängelt.”
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