814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle
Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen. Massgebend dafür sind:
die Anzahl Personen, die durch die Sanierungsmassnahmen vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen geschützt werden; und
die Anzahl Personen, bei denen die Lärmbelastung durch diese Massnahmen wahrnehmbar gesenkt wird.1
Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.2
Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293). ↩
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