814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle
Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
1 die Aussenlärmbelastung und die nach Artikel 31 Absatz 1 geprüften Massnahmen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
die Nutzung der Räume;
die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 114). ↩
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