(Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1)
1Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R’w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:
| Lr in dB(A) | R’w + (C oder C | ||
|---|---|---|---|
| Tag | Nacht | ||
| bis und mit 75 | bis und mit 70 | 32 | |
| über 75 | über 70 | 38 |
2R’w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.
3Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 angemessen.
4Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R’w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctrwerden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.
5Der Spektrum-Anpassungswert Ctrgilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h und von Flugplätzen. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.
6Die Vollzugsbehörde kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.
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