(Art. 40 Abs. 1)
Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für Strassenverkehrslärm. Dazu gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm) auf Strassen erzeugen.
| Empfindlichkeitsstufe (Art. 43) | Planungswert Lr in dB(A) | Immissionsgrenzwert Lr in dB(A) | Alarmwert Lr in dB(A) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tag | Nacht | Tag | Nacht | Tag | Nacht | ||||
| I | 50 | 40 | 55 | 45 | 65 | 60 | |||
| II | 55 | 45 | 60 | 50 | 70 | 65 | |||
| III | 60 | 50 | 65 | 55 | 70 | 65 | |||
| IV | 65 | 55 | 70 | 60 | 75 | 70 |
1Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet:
Lr = 10 ⋅ log (100,1 Lr1+100,1 Lr2)
2Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1:
Lr1 = Leq,m + K1
3Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A‑bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2:
Lr2 = Leq,b + K2
4Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.
1Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr ist der stündliche Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.
2Der stündliche Motorfahrzeugverkehr tags (Nt) bzw. nachts (Nn) wird in je zwei Teilverkehrsmengen Nt1 und Nt2 bzw. Nn1 und Nn2 aufgeteilt.
3Die Teilverkehrsmengen Nt1 und Nn1 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse.
4Die Teilverkehrsmengen Nt2 und Nn2 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren.
5Der Bahnverkehr umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.
1Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr (Nt, Nn) sowie die Teilverkehrsmengen (Nt1, Nt2, Nn1, Nn2) werden wie folgt ermittelt:
2Fehlen ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder liegen keine Detailprognosen vor, so werden die Verkehrsmengen Nt, Nn, Nt1, Nt2, Nn1 und Nn2 anhand des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV; Fahrzeuge je 24 Std.) wie folgt berechnet:
Nt = 0,058 ⋅ DTV Nn = 0,009 ⋅ DTV
Nt1 = 0,90 ⋅ Nt Nn1 = 0,95 ⋅ Nn
Nt2 = 0,10 ⋅ Nt Nn2 = 0,05 ⋅ Nn
3Der DTV wird nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und -technik bestimmt.
Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von Bahnen wird wie folgt ermittelt:
1Die Pegelkorrektur K1 für Motorfahrzeuglärm wird anhand des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs wie folgt berechnet:
K1 = –5 für N < 31,6
K1 = 10 ⋅ log(N/100) für 31,6 ≤ N ≤ 100
K1 = 0 für N > 100
Dabei steht N für den stündlichen Motorfahrzeugverkehr Nt oder Nn.
2Die Pegelkorrektur K2 für Bahnlärm beträgt K2 = –5. Bei kreischendem Bahnlärm, der häufig auftritt und deutlich wahrnehmbar ist, beträgt die Pegelkorrektur K2 = 0.
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