(Art. 40 Abs. 1)
1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm:
2Energie‑, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.
| Empfindlichkeitsstufe (Art. 43) | Planungswert Lr in dB(A) | Immissionsgrenzwert Lr in dB(A) | Alarmwert Lr in dB(A) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tag | Nacht | Tag | Nacht | Tag | Nacht | ||||
| I | 50 | 40 | 55 | 45 | 65 | 60 | |||
| II | 55 | 45 | 60 | 50 | 70 | 65 | |||
| III | 60 | 50 | 65 | 55 | 70 | 65 | |||
| IV | 65 | 55 | 70 | 60 | 75 | 70 |
1Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet:
2Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet:
Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 ⋅ log (ti/to)
Dabei bedeuten: Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i; K1,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K2,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K3,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; ti durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten; to = 720 Minuten.
3Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.
1Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet:
ti = Ti/B
2Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.
1Die Pegelkorrektur K1 beträgt:
5 in der Nacht;
d. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e 5 am Tag,
10 in der Nacht.
2Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:
3Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:
1Für die Ermittlung des Beurteilungspegels bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist der Schallleistungspegel bei 2°C Aussentemperatur massgebend.
2Das BAFU empfiehlt entsprechend dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen.
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