(Art. 40 Abs. 1)
1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Militärflugplätzen.
2Als Militärflugplätze gelten auch zivile Regionalflughäfen und Flugfelder, die militärisch genutzt werden.
3Helikopter sind den Flugzeugen mit Propellerantrieb gleichgestellt.
4Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Militärflugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).
| Empfindlichkeitsstufe (Art. 43) | Planungswert | Immissionsgrenzwert | Alarmwert |
|---|---|---|---|
| Lr in dB (A) | Lr in dB (A) | Lr in dB (A) | |
| I | 50 | 55 | 65 |
| II | 60 | 65 | 70 |
| III | 60 | 65 | 70 |
| IV | 65 | 70 | 75 |
Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im Folgenden Lrzgenannt.
1Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Militärflugplätzen wird aus den Beurteilungspegeln für Militärfluglärm Lrmund Zivilfluglärm Lrzwie folgt berechnet:
Lr = 10 · log (100,1 · Lrm+ 100,1 · Lrz)
2Der Beurteilungspegel Lrzwird wie der entsprechende Lr von zivilen Flugplätzen nach Anhang 5 Ziffern 3 und 4 ermittelt.
3Der Beurteilungspegel Lrmwird aus den Teilbeurteilungspegeln für den Lärm von Flugzeugen mit Strahlantrieb Lrjund mit Propellerantrieb Lrpwie folgt berechnet:
Lrm= 10 · log (100,1 · Lrj+ 100,1 · Lrp)
4Der Teilbeurteilungspegel Lrjist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqj, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Strahlantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K0und K1:
Lrj= Leqj+ K0+ K1
5Der Teilbeurteilungspegel Lrpist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqp, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Propellerantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K0und K2:
Lrp= Leqp+ K0+ K2
6Die Mittelungspegel Leqjund Leqpwerden für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen getrennt nach Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb (Flugbewegungszahlen njund np) für einen Tag mit durchschnittlichem Betrieb ermittelt.
7Als Flugbewegung zählt jeder Abflug und jede Landung von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
1Bei bestehenden Militärflugplätzen werden die Flugbewegungszahlen njund npwie folgt ermittelt:
nj= Mj/(12 · 130) np= Mp/(12 · 130)
2Bei Militärflugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, werden die Flugbewegungszahlen njund npanhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.
1Die Pegelkorrektur K0beträgt –8.
2Die Pegelkorrektur K1wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Strahlantrieb Njwie folgt berechnet:
K1= 0 für Nj< 15 000
K1= 10 · log (Nj/15 000) für Nj≥ 15 000
3Die Pegelkorrektur K2wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Propellerantrieb Npwie folgt berechnet:
K2= 0 für Np< 15 000
K2= 10 · log (Np/15 000) für Np≥ 15 000
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