Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor.
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Nach der zitierten Rechtsprechung kann das Verlassen des Hauses zur Durchführung eines Covid‑19‑Tests – im konkreten Fall als mit einer Arztkonsultation gleichzusetzen – einen zulässigen Grund darstellen, sodass in diesem Einzelfall kein Quarantänebruch und keine Widerhandlung vorlag.
“Oktober 2020 das Haus verlassen und das Spital HFR Tafers aufgesucht hat, um sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Da er sich zuvor nicht angemeldet hatte, konnte der Test nicht umgehend durchgeführt werden. Ihm wurde aber vom Testcenter am gleichen Morgen ein neuer Termin für einen Test gegeben. Der Berufungsführer kehrte in der Zwischenzeit nach Hause zurück, wo er von den Polizeibeamten angehalten und befragt wurde. Diese teilten ihm mit, dass keine Anzeige erfolge und er für die Durchführung des Tests ins Spital HFR Tafers zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichgesetzt werden. Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantäne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizusprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten Begriffe kann offen gelassen werden.”
“Oktober 2020 das Haus verlassen und das Spital HFR Tafers aufgesucht hat, um sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Da er sich zuvor nicht angemeldet hatte, konnte der Test nicht umgehend durchgeführt werden. Ihm wurde aber vom Testcenter am gleichen Morgen ein neuer Termin für einen Test gegeben. Der Berufungsführer kehrte in der Zwischenzeit nach Hause zurück, wo er von den Polizeibeamten angehalten und befragt wurde. Diese teilten ihm mit, dass keine Anzeige erfolge und er für die Durchführung des Tests ins Spital HFR Tafers zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichgesetzt werden. Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantäne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizusprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten Begriffe kann offen gelassen werden.”
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