Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen.
8 commentaries
Nach der in der Quelle genannten Regelung sind Schülerinnen und Schüler, die über ein gültiges Covid‑19‑Impfzertifikat verfügen oder am wöchentlichen repetitiven Testen teilnehmen, von wiederholten Quarantänepflichten nach der dortigen Quarantäneregelung ausgenommen. Das Angebot der wöchentlichen, kostenlosen Schultests ist danach freiwillig und begründet nach Ansicht der Quelle keine faktische Testpflicht; Schülerinnen und Schüler, die nicht teilnehmen, konnten demnach obligatorische Schulveranstaltungen unter den aufgeführten Schutzauflagen (z. B. Maskenpflicht) weiterhin besuchen.
“ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung [zuletzt besucht am 10. Dezember 2021]; BAG, Update Schulen, S. 2 ff.). Von besonderer Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang aber, dass Schülerinnen und Schüler, welche über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat verfügen oder am wöchentlichen repetitiven Testen teilnehmen, gemäss der aktuellen Quarantäneregelung davon befreit sind, sich nach einem – in Schulzimmern kaum vermeidbaren – engen Kontakt mit einer infizierten Person jedes Mal für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben zu müssen, was jeweils nicht nur den Schulbetrieb, sondern vor allem auch ihr Recht auf Bildung beeinträchtigt (vgl. www.zh.ch > Gesundheit > Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen in Schulen [zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021]). 5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer wird mit § 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 V Covid-19 Bildungsbereich im Übrigen auch keine faktische Testpflicht für seine Tochter eingeführt, weshalb Art. 36 EpG nicht zur Anwendung gelangt. Letzterer steht es vielmehr frei, von dem Angebot Gebrauch zu machen, sich wöchentlich in der Schule kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Lehnt sie dies ab, kann sie ungeachtet dessen sämtliche obligatorischen Veranstaltungen an ihrer Schule besuchen, sofern sie eine Maske trägt, was ihr – wie sich aus den vorstehenden”
Die Frage, ob Massentests ganzer Schulhäuser durch Art. 36 Abs. 1 EpG gedeckt sind, wurde im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet und nicht entschieden.
“Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die Testanordnung an sich, sondern der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, bestand bei ihr der konkrete Verdacht einer Ansteckung (vg. E. 5.3 hiervor), sodass sie gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG ohnehin zur Abgabe einer Probe hätte verpflichtet werden können. Vor diesem Hintergrund braucht es vorliegend nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, abstrakt geklärt zu werden, inwiefern "Massentests gesamter Schulhäuser" gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG überhaupt zulässig wären, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.”
Nach der zitierten Rechtsprechung konnten Primarschulkinder im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahme als «ansteckungsverdächtig» im Sinne von Art. 36 EpG gelten, weil sich wiederholt Infektionen (insbesondere mit der Omikron‑Variante) gezeigt hatten und die Kinder in engem Kontakt zueinander und zu Dritten standen. Infolgedessen waren ärztliche Untersuchungen bzw. Probenentnahmen als konkrete Schutzmassnahme gerechtfertigt; nahm ein Kind nicht teil, konnte dies das Anfallen einer Quarantäne rechtfertigen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden steht dem auch Art. 36 EpG nicht entgegen. Gemäss dieser Bestimmung können Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Es ist notorisch und wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht bestritten, dass Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen sich wiederholt mit Covid-19 angesteckt haben, dass aufgrund der neu zirkulierenden Omikron-Variante von einem Anstieg der Ansteckungen hat ausgegangen werden müssen und dass die entsprechenden Infektionen im Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Massnahme zugenommen haben (vgl. oben E. 3.3.3.3 und 3.4.3). Weiter ist unbestritten und notorisch, dass Primarschulkinder in engem Kontakt untereinander wie auch zu Dritten stehen. Daraus folgt, dass sie im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahme als ansteckungsverdächtig im Sinne von Art. 36 EpG zu gelten hatten (vgl. auch VGer ZH VB.2021.00680 vom 25. November 2021 E. 5.2.3). Es handelt sich daher um eine konkrete Schutzmassnahme und nicht um eine anlasslose Reihenuntersuchung der Bevölkerung, wie sie der Bundesrat mit Blick auf ärztliche Untersuchungen von Ohr, Nase und Mund, Temperaturmessung, Blutentnahmen bzw. die Einführung von Gegenständen in den Körper einer Person in seiner Botschaft als ausgeschlossen bezeichnet hat (Botschaft zur Revision des Epidemiengesetz vom 3. Dezember 2020, BBl 2011 311, 389). Nimmt ein Kind am Test nicht teil, so genügt diese medizinische Überwachungsmassnahme nicht, weshalb das ansteckungsverdächtige Kind unter Quarantäne gestellt werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG). Schliesslich enthält die angefochtene Regelung auch keine zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung zur Testung. Sie enthält allein eine Obliegenheit, kann doch auf die Verweigerung der Teilnahme an der individuellen Nachtestung bloss eine Quarantäne folgen.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden steht dem auch Art. 36 EpG nicht entgegen. Gemäss dieser Bestimmung können Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Es ist notorisch und wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht bestritten, dass Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen sich wiederholt mit Covid-19 angesteckt haben, dass aufgrund der neu zirkulierenden Omikron-Variante von einem Anstieg der Ansteckungen hat ausgegangen werden müssen und dass die entsprechenden Infektionen im Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Massnahme zugenommen haben (vgl. oben E. 3.3.3.3 und 3.4.3). Weiter ist unbestritten und notorisch, dass Primarschulkinder in engem Kontakt untereinander wie auch zu Dritten stehen. Daraus folgt, dass sie im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahme als ansteckungsverdächtig im Sinne von Art. 36 EpG zu gelten hatten (vgl. auch VGer ZH VB.2021.00680 vom 25. November 2021 E. 5.2.3). Es handelt sich daher um eine konkrete Schutzmassnahme und nicht um eine anlasslose Reihenuntersuchung der Bevölkerung, wie sie der Bundesrat mit Blick auf ärztliche Untersuchungen von Ohr, Nase und Mund, Temperaturmessung, Blutentnahmen bzw. die Einführung von Gegenständen in den Körper einer Person in seiner Botschaft als ausgeschlossen bezeichnet hat (Botschaft zur Revision des Epidemiengesetz vom 3. Dezember 2020, BBl 2011 311, 389). Nimmt ein Kind am Test nicht teil, so genügt diese medizinische Überwachungsmassnahme nicht, weshalb das ansteckungsverdächtige Kind unter Quarantäne gestellt werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG). Schliesslich enthält die angefochtene Regelung auch keine zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung zur Testung. Sie enthält allein eine Obliegenheit, kann doch auf die Verweigerung der Teilnahme an der individuellen Nachtestung bloss eine Quarantäne folgen.”
Art. 36 EpG dient als Rechtsgrundlage für die Anordnung von Ausbruchstestungen. Die Bestimmungen der Art. 30–39 EpG sind nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung unmittelbar anwendbar; kantonale Vollzugsbehörden können sich damit direkt auf Art. 36 EpG stützen, ohne dass es einer eigenen kantonalen Ausführungsrechtsetzung bedarf.
“Abschnitt, Art. 30 bis Art. 39 EpG). Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar und bilden Rechtsgrundlage für die von den kantonalen Vollzugsbehörden zu treffenden individuell-konkreten Verfügungen und damit auch für allfällige Grundrechtseingriffe. Einer kantonalen Ausführungsrechtsetzung bedarf es dabei nicht (BGE 147 I 478 E. 3.6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2). Im Übrigen hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich jüngst fest, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den KAD (des Kantons Zürich) grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag; die Anordnung einer Ausbruchstestung stützt sich auf Art. 36 EpG (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.00013 und AN.2021.00014 vom 3. Januar 2022 E. 6). Dass der KAD die Quarantäneanordnungen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG anordnete, ist daher nicht zu beanstanden.”
“Weder das (freiwillige) repetitive Testen der Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe noch die dort geltenden Quarantänemassnahmen bilden sodann Gegenstand der hier beanstandeten Verordnungsbestimmungen (vgl. einzig § 1 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich), weshalb die damit zusammenhängenden Rügen der Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere laufen. Gleiches gilt bezüglich ihres Vorwurfs, die Gesundheitsdaten ihrer Kinder würden im Rahmen der regelmässigen Schultestungen erhoben bzw. ohne ihre Erlaubnis bearbeitet. Da die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, die Bildungsdirektion habe ihnen gegenüber erklärt, die an der Schule ihrer Kinder geltenden "Regelungen betreffend Pooling, Quarantäne und Maskenpflicht" fänden ihre Grundlage in der angefochtenen Verordnung, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den Kantonsärztlichen Dienst grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag, die Anordnung einer Ausbruchstestung auf Art. 36 EpG. Mit dem Angebot des freiwilligen repetitiven Testens in Schulen wiederum macht die Gesundheitsdirektion von der Möglichkeit in Art. 7 Abs. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage Gebrauch, unter bestimmten Voraussetzungen Quarantäneerleichterungen für bestimmte Personenkategorien vorzusehen (keine Klassenquarantäne, Schul-Quarantäne-Erleichterungen [BAG, Update Schulen, S. 2 ff.; Eidgenössisches Departement des Innern, Erläuterungen zur Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Stand: 10. Dezember 2021, S. 10 f.]). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.”
“e V Covid-19 Bildungsbereich ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Weder das (freiwillige) repetitive Testen der Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe noch die dort geltenden Quarantänemassnahmen bilden sodann Gegenstand der hier zu behandelnden Verordnungsbestimmungen (vgl. einzig § 1 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich), weshalb die damit zusammenhängenden Rügen der Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere laufen. Gleiches gilt bezüglich ihres Vorwurfs, die Gesundheitsdaten ihrer Kinder würden diversen Instanzen offengelegt, schaffen die §§ 1 f. V Covid-19 Bildungsbereich doch keine Grundlage für die Erhebung und Bearbeitung von Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den Kantonsärztlichen Dienst grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag und die Anordnung einer Ausbruchstestung auf Art. 36 EpG. Mit dem Angebot des freiwilligen repetitiven Testens in Schulen wiederum macht die Gesundheitsdirektion von der Möglichkeit in Art. 7 Abs. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage Gebrauch, unter bestimmten Voraussetzungen Quarantäneerleichterungen für bestimmte Personenkategorien vorzusehen (keine Klassenquarantäne, Schul-Quarantäne-Erleichterungen [BAG, Update Schulen, S. 2 ff.; Eidgenössisches Departement des Innern, Erläuterungen zur Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Stand: 10. Dezember 2021, S. 10 f.]). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.”
Bei konkretem Verdacht gegenüber einer einzelnen Person (z. B. einem symptomfreien, aber ansteckungsverdächtigen Schulkind) kann nach Art. 36 Abs. 1 EpG die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung und zur Abgabe einer Probe angeordnet werden. Die Frage, ob sich daraus die Zulässigkeit von Massentests ganzer Schulhäuser ableiten lässt, wird in der Entscheidungsstelle offengelassen.
“Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die Testanordnung an sich, sondern der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, bestand bei ihr der konkrete Verdacht einer Ansteckung (vg. E. 5.3 hiervor), sodass sie gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG ohnehin zur Abgabe einer Probe hätte verpflichtet werden können. Vor diesem Hintergrund braucht es vorliegend nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, abstrakt geklärt zu werden, inwiefern "Massentests gesamter Schulhäuser" gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG überhaupt zulässig wären, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.”
Verweigern Sorgeberechtigte die nach Art. 36 EpG angeordnete Testung des Kindes, wurde in der zitierten Praxis als "Ersatzmassnahme" ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht für die übliche Dauer einer Quarantäne angeordnet; dieser Entscheid wurde gerichtlichen Überprüfungen unterzogen.
“Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem Virus ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" für die übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und der schulischen Betreuung angeordnet werde. Da sich die Eltern von C weigerten, ihre Tochter an dem angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März 2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte die Schulpflege der Gemeinde B einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden) Beschluss. II. Dagegen rekurrierte der Vater von C, A, am 30. April 2021 beim Bezirksrat E, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. August 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten A auferlegte. III. Am 26. September 2021 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der angeordnete Schulausschluss gegen Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 36 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) verstossen habe und zwingende Massentests nach Art. 36 EpG unzulässig seien. Der Bezirksrat E verwies mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 auf die Rekursbegründung und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 die "Ablehnung der Beschwerde" und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahmen im Rekursverfahren. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Als sorgeberechtigter Vater des von der Ausgangsverfügung betroffenen schulpflichtigen Kindes ist der Beschwerdeführer praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 1.2 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2 – 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).”
Nach Art. 36 Abs. 1 EpG können Personen, die als krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig gelten oder Krankheitserreger ausscheiden, zu ärztlichen Untersuchungen und zu Probenentnahmen verpflichtet werden. Die zitierten Materialien erläutern, dass bei Verweigerung der angeordneten Testung im konkreten Infektionsgeschehen weitergehende Bekämpfungsmassnahmen — etwa ein temporärer Ausschluss aus der Schule — zulässig sein können, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
“4 Covid-19-Verordnung besondere Lage) auch ohne Symptome zu testen, um grössere Ausbrüche namentlich an Schulen zu vermeiden bzw. lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ – Erweiterung der Teststrategie vom 27. Januar 2021; ferner www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung [zuletzt besucht am 10. November 2021]). 5.2.3 Den Akten zufolge kam es an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Sars-CoV-2-Infektionen in zwei Klassen, wovon eine ein Kind in der Klasse von C betraf. Somit ist die Anordnung des Kantonsärztlichen Dienstes jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie von einem Ansteckungsverdacht auch bei den anderen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen dieser Klasse ausging und bei diesen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG einen Ausbruchstest anordnete. Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452). Mit der Teilnahme an der Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte, an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art.”
Die Anordnung und der Vollzug solcher Massnahmen erfolgen grundsätzlich durch die Kantone; im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen.
“2 Nach dem Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt den temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auf das Epidemiengesetz und die kantonale Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG, LS 818.11). Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f. EpG), und sieht dafür verschiedene Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können, wobei diese Massnahmen in der normalen Lage grundsätzlich durch die Kantone angeordnet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 EpG), in der besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat (Art. 6 und 7 EpG). Entsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 1 EpG – im Abschnitt "Massnahmen gegenüber einzelnen Personen" –, dass eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden kann, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Nach Art. 38 Abs. 1 EpG, welche Bestimmung sich im gleichen Abschnitt befindet, kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, ausserdem die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. Den Materialien zufolge berührt diese Massnahme die Grundrechte einer Person verglichen mit einer vollständigen Quarantäne in weniger starkem Ausmass, weshalb sie einer solchen vorzuziehen ist (Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 391). Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 1 Abs.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.