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Die Datenweitergabe nach Art. 59 EpG ist auf Zwecke zur Durchsetzung des Epidemiengesetzes beschränkt. Sie erlaubt den zuständigen Bundes- und kantonalen Stellen den gegenseitigen Austausch derjenigen Personendaten, einschliesslich Gesundheitsdaten, die sie zur Erfüllung der ihnen nach dem EpG zugewiesenen Aufgaben benötigen.
“1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor.”
Art. 59 Abs. 3 EpG gestattet dem BAG und den für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden die Weitergabe von Personendaten, einschliesslich Gesundheitsdaten, nur zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und im Rahmen des Vollzugs des EpG. Die Bekanntgabe ist auf die hierfür erforderlichen Empfänger beschränkt.
“1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne).”
Die Weitergabe von Gesundheits- und Personendaten an Strafverfolgungsbehörden ist nach Art. 59 Abs. 3 EpG grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Herausgabe kommt nur in Betracht, wenn ein direkter Bezug zur Krankheitsbekämpfung besteht und die Weitergabe zur Erfüllung der dem EpG zugewiesenen Aufgaben erforderlich und verhältnismässig ist.
“Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten”
“Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet.”
Art. 59 EpG setzt die den Behörden obliegenden Herausgabepflichten an Strafverfolgungsstellen nicht ausser Kraft. Soweit es um die Herausgabe von Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden geht, bleibt Art. 194 Abs. 2 StPO massgebend und geht anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften in diesem Bereich vor.
“Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor. Diese umfassende Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 58 und Art. 59 EpG ausser Kraft gesetzt. Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich vielmehr allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. gleichermassen zum Vorrang von Art. 194 Abs. 2 StPO gegenüber Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [RAG; SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchsgegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, sofern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.”
Nach dem in den Quellen vertretenen Ansatz begrenzt Art. 59 Abs. 1 EpG die Bekanntgabe von Personendaten auf den Umfang, der zur Erfüllung der dem EpG zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Danach kommt eine Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden nur in Betracht, wenn diese im konkreten Fall Aufgaben der Krankheitsüberwachung bzw. -bekämpfung wahrnehmen; anderenfalls wird eine Herausgabe nach dieser Auffassung verwehrt. Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass bei gegensätzlicher Interessenlage (z. B. erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu einer anderen Entscheidung führen kann.
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
Nach der zitierten Ansicht ist die Weitergabe von Personendaten an Strafverfolgungsbehörden allein zu Covid‑19‑Schutzzwecken nicht durch die in Art. 58 bzw. Art. 59 EpG vorgesehenen Verwendungszwecke gedeckt. Entsprechend ist eine solche Datenverwendung nach dieser Auffassung nicht zulässig; zudem wäre in jedem Fall die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen.
“194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Gesundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beeinträchtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden. Unabhängig davon, dass die Datenverarbeitung nach Art. 58 bzw. Art. 59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe verhältnismässig bzw. notwendig wäre.”
Art. 59 Abs. 1 EpG erlaubt den gegenseitigen Austausch von Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit. Gemäss den in der Quelle genannten Erwägungen gehören dazu insbesondere auch Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und epidemiologischer Abklärungen. Die Weitergabe ist auf das beschränkt, was die zuständigen Vollzugsstellen zur Erfüllung ihrer durch das EpG zugewiesenen Aufgaben benötigen.
“Art. 58 Abs. 1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst.”
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