Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich behandeln zu lassen.
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Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, gemäss Art. 37 EpG ärztlich behandeln lassen. Diese Massnahme kann zusammen mit Massnahmen nach Art. 34–35 EpG angeordnet werden; die Art. 30–32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG).
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
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