SR 313.0 ↩
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Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach dem EpG obliegt den Kantonen. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO). Das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ist in Art. 356 StPO geregelt.
“Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone (Art. 84 Abs. 1 EpG) gestützt auf die Verfahrensvorschriften der Straf- prozessordnung. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungs- strafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357 Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Stadtrichteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).”
“Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. In Art. 356 StPO ist das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt, wobei in Art. 356 Abs. 6 StPO festgehalten ist, dass das Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern sich die Einsprache nur auf die Kosten und Ent- schädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das mündliche Verfahren vorgesehen. Das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) enthält keine Sonderregelung. Die Strafverfolgung ist kantonale Angelegenheit (vgl. Art. 84 Abs. 1 EpG), gestützt auf die Verfahrensvorschriften der StPO.”
Für Verstösse in Transportmitteln bleibt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen Sache der Kantone (Art. 84 Abs. 1 EpG). Das BGST räumt Sicherheits- und Transportorganen ergänzende Durchsetzungsbefugnisse ein (z. B. Anhalten, Kontrollieren, Wegweisen; Art. 3 ff. und Art. 4 BGST) und sieht Bussen für Missachtung vor; dies verändert jedoch nicht die kantonale Zuständigkeit für Strafverfolgung (vgl. Art. 9 BGST in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 EpG).
“Mit einer solchen möglichst flexiblen Regelung würde den örtlichen, zeitlichen und Arten der Bedürfnisse optimal Rechnung getragen (BBl 2010 89, S. 900). In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 11.08.2021, S. 4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen.”
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