Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.
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Empfehlungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 EpG sind nach dem Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht verbindlich und können nicht unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden. Damit begründet eine solche Empfehlung allein keine erzwingbare Verpflichtung; für eine mittels Art. 32 EpG zwangsweise durchsetzbare Massnahme bedarf es einer entsprechenden separaten, individuell‑konkreten Anordnung (vgl. VB.2022.00501, E.19; Sachverhalt).
“Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2021, S. 49 ff., 64 f.). So bestand im hier massgeblichen Zeitraum (bzw. bis 8. Februar 2021) auf Bundesebene lediglich eine Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Sinn von Art. 9 Abs. 3 EpG, sich bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne zu begeben. Art. 3 der per 26. Juni 2021 aufgehobenen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (im Folgenden: Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]) erklärte die betreffende Empfehlung zwar für jedermann als beachtlich, nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers sind Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG aber rechtlich nicht verbindlich und kann ihre Nichtbeachtung – anders als die Nichtbeachtung einer auf Art. 35 EpG gestützten individuell-konkreten Quarantäneanordnung – auch nicht gestützt auf Art. 82 f. EpG geahndet oder die Empfehlung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Art. 32 EpG; Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 368; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.3). Um seitens der Beschwerdeführerin die verbindliche und erzwingbare Verpflichtung im Sinn von Art. 35 EpG zu begründen, sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung.”
“Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2021, S. 49 ff., 64 f.). So bestand im hier massgeblichen Zeitraum (bzw. bis 8. Februar 2021) auf Bundesebene lediglich eine Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Sinn von Art. 9 Abs. 3 EpG, sich bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne zu begeben. Art. 3 der per 26. Juni 2021 aufgehobenen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (im Folgenden: Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]) erklärte die betreffende Empfehlung zwar für jedermann als beachtlich, nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers sind Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG aber rechtlich nicht verbindlich und kann ihre Nichtbeachtung – anders als die Nichtbeachtung einer auf Art. 35 EpG gestützten individuell-konkreten Quarantäneanordnung – auch nicht gestützt auf Art. 82 f. EpG geahndet oder die Empfehlung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Art. 32 EpG; Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 368; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.3). Um seitens der Beschwerdeführerin die verbindliche und erzwingbare Verpflichtung im Sinn von Art. 35 EpG zu begründen, sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung. 3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl. BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; so auch Botschaft Epidemiengesetz, S. 385 ff.). Insofern kann eine Person, bei der zumindest der Verdacht besteht, sie könne mit Erregern einer übertragbaren Krankheit infiziert sein (sogenannte ansteckungsverdächtige Person) oder an einer übertragbaren Krankheit leiden (sogenannte krankheitsverdächtige Person), unmittelbar gestützt auf Art.”
Die Überprüfung der Rechtskonformität kantonaler Verordnungen und Massnahmen (im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EpG) gehört nicht in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden; hierfür stehen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung.
“Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des angezeigten Sachverhalts nicht an die Hand. Im Rahmen der Begründung wies sie die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sei, unter Quarantäne gestellt werden könne, wenn eine medizinische Überwachung nicht genüge. Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten könne die zuständige kantonale Behörde sodann gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EpG Massnahmen anordnen und zwangsweise durchsetzen. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei gestützt auf Bundesrecht und kantonales Recht zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ermächtigt gewesen. Die Überprüfung diesbezüglicher Verordnungen des Regierungsrates des Kantons Bern auf deren Konformität mit Bundesrecht sei indes nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden; dafür stünden verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offen. Im Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft die angezeigten Tatbestände. Dabei kam sie zum Schluss, dass keinerlei Hinweise auf ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.”
“Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des angezeigten Sachverhalts nicht an die Hand. Im Rahmen der Begründung wies sie die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sei, unter Quarantäne gestellt werden könne, wenn eine medizinische Überwachung nicht genüge. Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten könne die zuständige kantonale Behörde sodann gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EpG Massnahmen anordnen und zwangsweise durchsetzen. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei gestützt auf Bundesrecht und kantonales Recht zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ermächtigt gewesen. Die Überprüfung diesbezüglicher Verordnungen des Regierungsrates des Kantons Bern auf deren Konformität mit Bundesrecht sei indes nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden; dafür stünden verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offen. Im Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft die angezeigten Tatbestände. Dabei kam sie zum Schluss, dass keinerlei Hinweise auf ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.”
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