Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren das BAG über die Ergebnisse.
Die zuständige Bundesbehörde gewährt den kantonalen Behörden bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung. Sie kann selber solche Abklärungen durchführen, insbesondere wenn der betroffene Kanton darum ersucht.
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N1.Kantonale Zuständigkeit der Lagebeurteilung
Die Einschätzung der epidemischen Lage obliegt den zuständigen kantonalen Behörden; Erziehungsberechtigte haben diese Aufgabe nicht.
“Schliesslich ist es entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht Sache der Erziehungsberechtigten, die epidemische Lage einzuschätzen. Dies ist gemäss Art. 15 EpG vielmehr Sache der zuständigen kantonalen Behörden.”