20 commentaries
Bei Quarantäneanordnungen ist die betroffene Person bei Anordnung über Grund und Dauer aufzuklären; die Massnahmen sind zeitlich begrenzt und regelmässig zu überprüfen (Art. 31 Abs. 3–4 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EpG).
“Die Quarantäne wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und 4 EpG angeordnet (vgl. vorstehend Sachverhalt A). Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Die betroffene Person muss bei Anordnung der Massnahme über deren Grund und Dauer aufgeklärt werden (Art. 31 Abs. 3 EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 31 Abs. 4 EpG).”
Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, Massnahmen nach Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung) unterstellen. Der Bundesrat kann diese Massnahmen — wenn erforderlich und vorübergehend — auf alle Personen aus gefährdeten Gebieten ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 EpG).
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
Nimmt eine Person an einer angeordneten Testung nicht teil, so genügt die medizinische Überwachung nicht; als Folge kann nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG eine Quarantäne angeordnet werden. Die Regelung begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine zwangsweise durchsetzbare Testpflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit, deren Verletzung die Anordnung der Quarantäne zur Folge haben kann.
“Es ist notorisch und wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht bestritten, dass Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen sich wiederholt mit Covid-19 angesteckt haben, dass aufgrund der neu zirkulierenden Omikron-Variante von einem Anstieg der Ansteckungen hat ausgegangen werden müssen und dass die entsprechenden Infektionen im Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Massnahme zugenommen haben (vgl. oben E. 3.3.3.3 und 3.4.3). Weiter ist unbestritten und notorisch, dass Primarschulkinder in engem Kontakt untereinander wie auch zu Dritten stehen. Daraus folgt, dass sie im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahme als ansteckungsverdächtig im Sinne von Art. 36 EpG zu gelten hatten (vgl. auch VGer ZH VB.2021.00680 vom 25. November 2021 E. 5.2.3). Es handelt sich daher um eine konkrete Schutzmassnahme und nicht um eine anlasslose Reihenuntersuchung der Bevölkerung, wie sie der Bundesrat mit Blick auf ärztliche Untersuchungen von Ohr, Nase und Mund, Temperaturmessung, Blutentnahmen bzw. die Einführung von Gegenständen in den Körper einer Person in seiner Botschaft als ausgeschlossen bezeichnet hat (Botschaft zur Revision des Epidemiengesetz vom 3. Dezember 2020, BBl 2011 311, 389). Nimmt ein Kind am Test nicht teil, so genügt diese medizinische Überwachungsmassnahme nicht, weshalb das ansteckungsverdächtige Kind unter Quarantäne gestellt werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG). Schliesslich enthält die angefochtene Regelung auch keine zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung zur Testung. Sie enthält allein eine Obliegenheit, kann doch auf die Verweigerung der Teilnahme an der individuellen Nachtestung bloss eine Quarantäne folgen.”
“Es ist notorisch und wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht bestritten, dass Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen sich wiederholt mit Covid-19 angesteckt haben, dass aufgrund der neu zirkulierenden Omikron-Variante von einem Anstieg der Ansteckungen hat ausgegangen werden müssen und dass die entsprechenden Infektionen im Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Massnahme zugenommen haben (vgl. oben E. 3.3.3.3 und 3.4.3). Weiter ist unbestritten und notorisch, dass Primarschulkinder in engem Kontakt untereinander wie auch zu Dritten stehen. Daraus folgt, dass sie im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahme als ansteckungsverdächtig im Sinne von Art. 36 EpG zu gelten hatten (vgl. auch VGer ZH VB.2021.00680 vom 25. November 2021 E. 5.2.3). Es handelt sich daher um eine konkrete Schutzmassnahme und nicht um eine anlasslose Reihenuntersuchung der Bevölkerung, wie sie der Bundesrat mit Blick auf ärztliche Untersuchungen von Ohr, Nase und Mund, Temperaturmessung, Blutentnahmen bzw. die Einführung von Gegenständen in den Körper einer Person in seiner Botschaft als ausgeschlossen bezeichnet hat (Botschaft zur Revision des Epidemiengesetz vom 3. Dezember 2020, BBl 2011 311, 389). Nimmt ein Kind am Test nicht teil, so genügt diese medizinische Überwachungsmassnahme nicht, weshalb das ansteckungsverdächtige Kind unter Quarantäne gestellt werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG). Schliesslich enthält die angefochtene Regelung auch keine zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung zur Testung. Sie enthält allein eine Obliegenheit, kann doch auf die Verweigerung der Teilnahme an der individuellen Nachtestung bloss eine Quarantäne folgen.”
Art. 35 Abs. 2 EpG sieht vor, dass die betroffene Person, wenn dies erforderlich ist, in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann. (Siehe Zusammenhang mit Abs. 1, wonach Quarantäne/Absonderung auch dann angeordnet werden können, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt.)
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
Die Durchführung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 1 EpG kann im Rahmen eines befristeten kantonalen Leistungsauftrags an Dritte (als «blosse Verwaltungshilfe») übertragen werden, sofern die Massnahmen im Namen, im Auftrag und in der Verantwortung der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen und die kantonale Zuständigkeit/Aufsicht erkennbar bleibt.
“Die D.________ AG hat als blosse Verwaltungshilfe gehandelt. Ihr Auftrag durfte somit auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Dies ist vorliegend geschehen: Gemäss Art. 31 Abs. 1 EpG sind die Kantone zuständig für den Erlass von Massnahmen der Art. 33-38 EpG. Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung grundsätzlich vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG/ZH, LS 810.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG/ZH, LS 818.11]). Dazu gehört auch die Anordnung der Quarantäne (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Folglich liegt die Zuständigkeit für die Anordnung einer Quarantäne gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG beim Kantonsärztlichen Dienst. Die Gesundheitsdirektion, der der Kantonsärztliche Dienst untersteht, erteilte der D.________ AG einen befristeten Leistungsauftrag für die Durchführung des Contact Tracing zur (personellen) Entlastung des Kantonsärztlichen Dienstes, vorbehältlich der Zustimmung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat genehmigte am 20. September 2020 den entsprechenden Leistungsauftrag (RRB Nr. 841/2020). Die Gesundheitsdirektion hat die D.________ AG rechtmässig beigezogen. Diese hat im Namen, im Auftrag und in der Verantwortung des zuständigen Kantonsärztlichen Dienstes die Quarantäne der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Verfügung wurde somit von der zuständigen Behörde erlassen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich der Verletzung der Gewaltenteilung, der mangelnden gesetzlichen Grundlage und der Unzuständigkeit der Behörde, erweisen sich damit als unbegründet.”
“Die Zuständigkeit zur Anordnung einer Quarantäne im Sinn von Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG liegt im Kanton Zürich demnach bei der Bezirksärztin bzw. dem Bezirksarzt oder dem Kantonsärztlichen Dienst. Die Mailnachricht vom 26. Januar 2021 wurde von der Mailadresse contacttracing@gd.zh.ch versandt und brachte damit eine Zugehörigkeit zur kantonalen Gesundheitsdirektion zum Ausdruck. Bei der Signatur war bei dem namentlich genannten Sachbearbeiter des Contact Tracing der Zusatz "Kanton Zürich – Gesundheitsdirektion – Kantonsärztlicher Dienst" beigefügt. Im Inhalt der Mailnachricht stand allerdings, dass das Contact Tracing im Auftrag der Gesundheitsdirektion durchgeführt werde. Im anschliessenden Verfahren erklärte der Kantonsärztliche Dienst, die JDMT Medical Services AG habe die Quarantäneanordnung in seinem Namen getroffen. Die JDMT Medical Services AG habe über einen Leistungsauftrag des Regierungsrats zur Durchführung des Contact Tracing verfügt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die JDMT Medical Services AG in Eigenregie zur Quarantäneanordnung zuständig war. Sie behauptet, insoweit habe eine unzulässige Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch den Kanton auf ein privates Unternehmen stattgefunden.”
Quarantänemassnahmen nach Art. 35 EpG können auf der gesetzlichen Befugnis des Art. 31 gestützt werden. Angesichts der Schwere der Covid‑19‑Pandemie rechtfertigt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz die Anordnung von Quarantäne in der Sache, wobei die Rechtmässigkeit solcher Eingriffe – namentlich Fragen der Verhältnismässigkeit – Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein kann.
“En l'espèce, les recourants soutiennent que les mesures de quarantaine, qui violeraient leur liberté personnelle ainsi que leur droit à la protection de leur sphère privée, ne reposent sur aucune base légale suffisante et sur aucun intérêt public. Ils remettent également en cause la proportionnalité, soit l'aptitude, la nécessité et la proportionnalité au sens étroit, desdites mesures. Il convient d'emblée de préciser que la surveillance à laquelle les recourants auraient été soumis n'a pas été démontrée. Aucun contrôle à domicile n'a été effectué, et les appels téléphoniques ponctuels qui ont été échangés entre leur père et la cellule chargée de suivre les personnes en quarantaine visaient notamment à apporter les informations nécessaires en cas de besoin. Dès lors, aucune restriction à la sphère privée de ces derniers ne peut être constatée. Dans ces circonstances, le présent arrêt se limitera à déterminer si la mesure de quarantaine prononcée à l'encontre des recourants constitue une restriction admissible à leur liberté personnelle. b. L'autorité intimée a pris les décisions attaquées sur la base de l'art. 31 LEp, qui lui permet de prononcer la mesure de quarantaine prévue à l'art. 35 LEp. Il s'agit de deux bases légales claires et figurant dans une loi formelle adoptée par l’Assemblée fédérale de la Confédération suisse. Elles sont dès lors suffisantes pour ordonner les mesures de quarantaine restreignant la liberté personnelle des personnes qui y sont soumises. La pandémie de Covid-19 fait peser une menace grave et imminente sur toute la population. En effet, selon le « rapport sur la situation épidémiologique en Suisse et dans la Principauté de Liechtenstein (FL) – semaine 35 – (30.8 - 05.09.2021) » (à jour au 8 septembre 2021 et consultable à l'adresse : https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/situation-schweiz-und-international.html#-1315239417), 802'048 personnes ont été atteintes par le virus en Suisse ; 32'364 d'entre elles ont été hospitalisées et 10'588 décès ont été recensés. Dès lors, il demeure incontestable que la mise en quarantaine de personnes atteintes du virus ou ayant eu des contacts avec de telles personnes est justifiée par un intérêt public, à savoir la préservation de la santé publique.”
Die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern kann sich unmittelbar auf Art. 35 EpG stützen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat dies im Zusammenhang mit kantonsärztlichen Quarantäneanordnungen bei schulischen Ausbrüchen bestätigt. Die Covid-19-Verordnung (besondere Lage) sieht unter bestimmten Voraussetzungen Quarantäneerleichterungen vor (z. B. bei repetitivem Testen).
“Abschnitt, Art. 30 bis Art. 39 EpG). Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar und bilden Rechtsgrundlage für die von den kantonalen Vollzugsbehörden zu treffenden individuell-konkreten Verfügungen und damit auch für allfällige Grundrechtseingriffe. Einer kantonalen Ausführungsrechtsetzung bedarf es dabei nicht (BGE 147 I 478 E. 3.6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 5.2). Im Übrigen hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich jüngst fest, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den KAD (des Kantons Zürich) grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag; die Anordnung einer Ausbruchstestung stützt sich auf Art. 36 EpG (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.00013 und AN.2021.00014 vom 3. Januar 2022 E. 6). Dass der KAD die Quarantäneanordnungen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG anordnete, ist daher nicht zu beanstanden.”
“e V Covid-19 Bildungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Weder das (freiwillige) repetitive Testen der Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe noch die dort geltenden Quarantänemassnahmen bilden sodann Gegenstand der hier beanstandeten Verordnungsbestimmungen (vgl. einzig § 1 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich), weshalb die damit zusammenhängenden Rügen der Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere laufen. Gleiches gilt bezüglich ihres Vorwurfs, die Gesundheitsdaten ihrer Kinder würden im Rahmen der regelmässigen Schultestungen erhoben bzw. ohne ihre Erlaubnis bearbeitet. Da die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, die Bildungsdirektion habe ihnen gegenüber erklärt, die an der Schule ihrer Kinder geltenden "Regelungen betreffend Pooling, Quarantäne und Maskenpflicht" fänden ihre Grundlage in der angefochtenen Verordnung, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den Kantonsärztlichen Dienst grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag, die Anordnung einer Ausbruchstestung auf Art. 36 EpG. Mit dem Angebot des freiwilligen repetitiven Testens in Schulen wiederum macht die Gesundheitsdirektion von der Möglichkeit in Art. 7 Abs. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage Gebrauch, unter bestimmten Voraussetzungen Quarantäneerleichterungen für bestimmte Personenkategorien vorzusehen (keine Klassenquarantäne, Schul-Quarantäne-Erleichterungen [BAG, Update Schulen, S. 2 ff.; Eidgenössisches Departement des Innern, Erläuterungen zur Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Stand: 10. Dezember 2021, S. 10 f.]). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1.”
“e V Covid-19 Bildungsbereich auch keine "Diskriminierung" von Kindern der Primarstufe, welche sich weigern, am freiwilligen repetitiven Testen in ihrer Schule teilzunehmen, ist die Möglichkeit, sich mittels Teilnahme am repetitiven Testen von der Maskentragpflicht zu befreien, doch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Weder das (freiwillige) repetitive Testen der Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe noch die dort geltenden Quarantänemassnahmen bilden sodann Gegenstand der hier zu behandelnden Verordnungsbestimmungen (vgl. einzig § 1 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich), weshalb die damit zusammenhängenden Rügen der Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere laufen. Gleiches gilt bezüglich ihres Vorwurfs, die Gesundheitsdaten ihrer Kinder würden diversen Instanzen offengelegt, schaffen die §§ 1 f. V Covid-19 Bildungsbereich doch keine Grundlage für die Erhebung und Bearbeitung von Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anordnung einer Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern durch den Kantonsärztlichen Dienst grundsätzlich direkt auf Art. 35 EpG und Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stützen vermag und die Anordnung einer Ausbruchstestung auf Art. 36 EpG. Mit dem Angebot des freiwilligen repetitiven Testens in Schulen wiederum macht die Gesundheitsdirektion von der Möglichkeit in Art. 7 Abs. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage Gebrauch, unter bestimmten Voraussetzungen Quarantäneerleichterungen für bestimmte Personenkategorien vorzusehen (keine Klassenquarantäne, Schul-Quarantäne-Erleichterungen [BAG, Update Schulen, S. 2 ff.; Eidgenössisches Departement des Innern, Erläuterungen zur Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Stand: 10. Dezember 2021, S. 10 f.]). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1.”
Quarantäneanordnungen sind regelmässig auf ihre Notwendigkeit und auf die Dauer zu überprüfen. Die betroffene Person ist bei Anordnung über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Massnahme aufzuklären.
“Die Quarantäne wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und 4 EpG angeordnet (vgl. vorstehend Sachverhalt A). Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Die betroffene Person muss bei Anordnung der Massnahme über deren Grund und Dauer aufgeklärt werden (Art. 31 Abs. 3 EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 31 Abs. 4 EpG).”
Das Verlassen der Quarantäne zur Durchführung eines Covid-19-Tests kann als zulässig und nicht als Quarantänebruch gewertet werden, wenn der Test mit einer ärztlichen Konsultation gleichgesetzt werden kann und die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses eingehalten werden.
“Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichgesetzt werden. Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantäne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizusprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten Begriffe kann offen gelassen werden.”
“Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichgesetzt werden. Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantäne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizusprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten Begriffe kann offen gelassen werden.”
Art. 35 Abs. 1 EpG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Quarantäne gegenüber ansteckungs- oder krankheitsverdächtigen Personen. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene ist dafür nicht erforderlich.
“Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist sodann bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sieht Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG die Anordnung der Quarantäne bei gegebenem Ansteckungsverdacht doch explizit vor. Folglich liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Quarantäne der Beschwerdeführerin vor.”
“Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl. BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; so auch Botschaft Epidemiengesetz, S. 385 ff.). Insofern kann eine Person, bei der zumindest der Verdacht besteht, sie könne mit Erregern einer übertragbaren Krankheit infiziert sein (sogenannte ansteckungsverdächtige Person) oder an einer übertragbaren Krankheit leiden (sogenannte krankheitsverdächtige Person), unmittelbar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 EpG einer medizinischen Überwachung unterstellt werden, oder aber, wenn das nicht genügt, gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG unter Quarantäne gestellt werden (vgl. auch VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00013, E. 6; ferner Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 3. August 2021, VWBES.2021.298, E. 2.1 f. – 10. Februar 2021, VWBES.2021.44, E. 2.1 – 20. November 2020, VWBES.2020.455, E. 2.1). Ist die bzw. der Betroffene krank oder angesteckt oder scheidet sie bzw. er Krankheitserreger aus, kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b EpG eine Absonderung angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG sind – auch in der besonderen Lage nach Art. 6 EpG, wie sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Mitte Juni 2020 bis Ende März 2022 in der Schweiz galt (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) – grundsätzlich die Kantone bzw. die innerkantonal zuständigen Behörden (Art. 31 Abs. 1 EpG). Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 54 Abs.”
“Wie aufgezeigt (E. 3.3 ff.), ist mit Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG grundsätzlich eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Quarantäne gegenüber krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Einzelpersonen gegeben und wurde die hier strittige Quarantäneanordnung von der dafür zuständigen Behörde getroffen. Das durch SARS-CoV-2 übertragene Covid-19 ist sodann unstreitig als übertragbare Krankheit im Sinn von Art. 3 lit. a EpG einzustufen. Entgegen der Beschwerde ist zudem nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin aufgrund des damaligen Stands des Wissens im massgeblichen Zeitraum von einem Ansteckungsverdacht ausging, nachdem gemäss den Akten am (Freitag, den)”
Innerkantonal obliegt die Vollziehung von Überwachungs‑ und Absonderungsanordnungen grundsätzlich den kantonalen bzw. innerkantonal zuständigen Behörden. Im Kanton Zürich können solche Anordnungen — namentlich nach Art. 34 und Art. 35 EpG — vom Kantonsärztlichen Dienst sowie vom Bezirksarzt bzw. der Bezirksärztin getroffen werden.
“1). Ist die bzw. der Betroffene krank oder angesteckt oder scheidet sie bzw. er Krankheitserreger aus, kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b EpG eine Absonderung angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG sind – auch in der besonderen Lage nach Art. 6 EpG, wie sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Mitte Juni 2020 bis Ende März 2022 in der Schweiz galt (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) – grundsätzlich die Kantone bzw. die innerkantonal zuständigen Behörden (Art. 31 Abs. 1 EpG). Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG, LS 818.11]). Bezüglich Anordnungen im Sinn von Art. 34 und Art. 35 EpG bestimmt § 13 VV EpiG im Speziellen, dass solche innerkantonal nicht nur vom Kantonsärztlichen Dienst (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VV EpiG), sondern auch vom Bezirksarzt bzw. der Bezirksärztin getroffen werden können. Zwar spricht die Bestimmung nur von Überwachung und Absonderung und nicht auch von Quarantäne, bei Inkrafttreten der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung erfasste der Begriff der Absonderung darin jedoch auch diejenigen”
Eine Quarantäne nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsbeschränkung. Solche Anordnungen können von kantonalen Behörden getroffen werden. Sie stehen mit der Verfassung in Einklang, sofern sie einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind.
“Eine Verletzung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigte Quarantäne wurde von der zuständigen kantonalen Behörde verfügt (vorstehend E. 4.7). Die Quarantäne hat in Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 7.2 hiervor). Zudem dient sie einem öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (vgl. E. 8.3 und E. 9.4.4 hiervor). Der Kerngehalt der Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert. Die Rüge der Verletzung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist unbegründet. Die hier strittige Quarantäne der Beschwerdeführerin hält somit unter den konkreten Umständen vor der Verfassung stand.”
“Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung. 3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl. BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; so auch Botschaft Epidemiengesetz, S. 385 ff.). Insofern kann eine Person, bei der zumindest der Verdacht besteht, sie könne mit Erregern einer übertragbaren Krankheit infiziert sein (sogenannte ansteckungsverdächtige Person) oder an einer übertragbaren Krankheit leiden (sogenannte krankheitsverdächtige Person), unmittelbar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 EpG einer medizinischen Überwachung unterstellt werden, oder aber, wenn das nicht genügt, gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG unter Quarantäne gestellt werden (vgl. auch VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00013, E. 6; ferner Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 3. August 2021, VWBES.2021.298, E. 2.1 f. – 10. Februar 2021, VWBES.2021.44, E. 2.1 – 20. November 2020, VWBES.2020.455, E. 2.1). Ist die bzw. der Betroffene krank oder angesteckt oder scheidet sie bzw. er Krankheitserreger aus, kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b EpG eine Absonderung angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG sind – auch in der besonderen Lage nach Art. 6 EpG, wie sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Mitte Juni 2020 bis Ende März 2022 in der Schweiz galt (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) – grundsätzlich die Kantone bzw. die innerkantonal zuständigen Behörden (Art. 31 Abs. 1 EpG). Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 54 Abs.”
Bei einer auf Art. 35 Abs. 1 EpG gestützten Verfügung kann die angeordnete Quarantäne mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden. In der Verfügung kann zudem festgehalten werden, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, kann dies zur Folge haben, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
“Im E-Mail werden folgende weitere Daten von Ihnen benötigt: Vor- und Nachname, Fall Nr., Telefonnummer und Testdatum. Wichtig: Bedenken Sie, dass bei der Feststellung von engen Kontakten zu weiteren infizierten Personen die Quarantäne unter Umständen verlängert werden kann. Daraus resultiert eine Verschiebung des 7. Tages (Durchführung eines COVID-19 Tests) für eine frühzeitige Quarantäneentlassung zu einem späteren Zeitpunkt. Diese SMS gilt als Bestätigung Ihrer Quarantäne und kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Sie werden am Ende Ihrer Quarantäne eine Verfügung erhalten. Bitte beachten Sie den Link mit weiteren wichtigen Informationen: www.ag.ch/infoip Kanton Aargau Abteilung Gesundheit CONTI - Contact Tracing Center Corona Info-Hotline: +41 (0) 62 835 51 10" Am 5. September 2021 telefonierte das Contact Tracing Center mit dem Vater von A.A.________. B. B.a. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellte der Kantonsärztliche Dienst des Kantons Aargau fest, dass gegen A.A.________ gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG vom 23. August 2021 bis 2. September 2021 eine Quarantäne angeordnet worden war (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner wurde darin verfügt, dass die Quarantäne mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden könnte und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). B.b. Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde an den Regierungsrat. Er beantragte die Feststellung, dass die kantonsärztliche Verfügung nichtig sei. Im Eventualstandpunkt beantragte er die Aufhebung der Verfügung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte er an, es fehle A.A.________ an einem Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Nichtigkeit und an der Aufhebung der Verfügung, da er durch die Bestätigung der Quarantäne mittels Verfügung keine Nachteile erlitten habe. B.c. Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses und die Feststellung, dass die kantonsärztliche Verfügung nichtig sei.”
Sind mehrere Stunden gemeinsamer Aufenthalt im Klassenraum, werden Abstände häufig nicht eingehalten und bestanden keine Maskenpflicht, und ist die Übertragung über die Luft zu beachten (gegebenenfalls vor dem Hintergrund damals unbekannter Virusmutationen), können diese Umstände einen Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 35 Abs. 1 EpG begründen, weshalb eine Quarantäneanordnung auf dieser Grundlage gestützt werden kann.
“und einer am 23. Januar 2021, wobei zumindest eines der Kinder Krankheitssymptome aufwies. Die Vorinstanz erwägt, dass im Frühjahr 2021 neue Virusmutationen kursierten, von denen damals unbekannt gewesen sei, ob sie ansteckender und für Kinder gefährlicher sein würden als die bis dahin bekannten Virusvarianten. Ferner würden sich Kinder einer Klasse typischerweise über mehrere Stunden im selben Raum auf- und die Abstände häufig nicht zuverlässig einhalten. Schliesslich würde SARS-CoV-2 über die Luft übertragen und die Kinder hätten unbestrittenermassen keine Masken getragen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG bestehe, sodass sie die angeordnete Quarantäne als auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhend betrachtete (angefochtener Entscheid E. 4.3).”
Quarantäneverpflichtungen im Sinne von Art. 35 EpG setzen eine separate, individuell‑konkrete Anordnung voraus. Bundesamtliche Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG sind nach dem Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht verbindlich; ihre Nichtbefolgung kann im Unterschied zu einer auf Art. 35 EpG gestützten Verfügung nicht unmittelbar zwangsweise durchgesetzt oder gestützt auf Art. 82 ff. EpG geahndet werden.
“3 der per 26. Juni 2021 aufgehobenen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (im Folgenden: Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]) erklärte die betreffende Empfehlung zwar für jedermann als beachtlich, nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers sind Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG aber rechtlich nicht verbindlich und kann ihre Nichtbeachtung – anders als die Nichtbeachtung einer auf Art. 35 EpG gestützten individuell-konkreten Quarantäneanordnung – auch nicht gestützt auf Art. 82 f. EpG geahndet oder die Empfehlung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Art. 32 EpG; Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 368; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.3). Um seitens der Beschwerdeführerin die verbindliche und erzwingbare Verpflichtung im Sinn von Art. 35 EpG zu begründen, sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung. 3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl. BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; so auch Botschaft Epidemiengesetz, S. 385 ff.). Insofern kann eine Person, bei der zumindest der Verdacht besteht, sie könne mit Erregern einer übertragbaren Krankheit infiziert sein (sogenannte ansteckungsverdächtige Person) oder an einer übertragbaren Krankheit leiden (sogenannte krankheitsverdächtige Person), unmittelbar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 EpG einer medizinischen Überwachung unterstellt werden, oder aber, wenn das nicht genügt, gestützt auf Art.”
“101) in Quarantäne zu begeben, handelt es sich hierbei von den Strukturmerkmalen her um eine Verfügung (vgl. auch Felix Uhlmann/Martin Wilhelm, Verwaltungsrechtliche Herausforderungen, in: Felix Uhlmann/Stefan Höfler [Hrsg.], Notrecht in der Corona-Krise, 19. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2021, S. 49 ff., 64 f.). So bestand im hier massgeblichen Zeitraum (bzw. bis 8. Februar 2021) auf Bundesebene lediglich eine Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Sinn von Art. 9 Abs. 3 EpG, sich bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne zu begeben. Art. 3 der per 26. Juni 2021 aufgehobenen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (im Folgenden: Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]) erklärte die betreffende Empfehlung zwar für jedermann als beachtlich, nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers sind Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG aber rechtlich nicht verbindlich und kann ihre Nichtbeachtung – anders als die Nichtbeachtung einer auf Art. 35 EpG gestützten individuell-konkreten Quarantäneanordnung – auch nicht gestützt auf Art. 82 f. EpG geahndet oder die Empfehlung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Art. 32 EpG; Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 368; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.3). Um seitens der Beschwerdeführerin die verbindliche und erzwingbare Verpflichtung im Sinn von Art. 35 EpG zu begründen, sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung. 3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl.”
“Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2021, S. 49 ff., 64 f.). So bestand im hier massgeblichen Zeitraum (bzw. bis 8. Februar 2021) auf Bundesebene lediglich eine Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Sinn von Art. 9 Abs. 3 EpG, sich bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne zu begeben. Art. 3 der per 26. Juni 2021 aufgehobenen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (im Folgenden: Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]) erklärte die betreffende Empfehlung zwar für jedermann als beachtlich, nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers sind Empfehlungen nach Art. 9 Abs. 3 EpG aber rechtlich nicht verbindlich und kann ihre Nichtbeachtung – anders als die Nichtbeachtung einer auf Art. 35 EpG gestützten individuell-konkreten Quarantäneanordnung – auch nicht gestützt auf Art. 82 f. EpG geahndet oder die Empfehlung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Art. 32 EpG; Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 368; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.3). Um seitens der Beschwerdeführerin die verbindliche und erzwingbare Verpflichtung im Sinn von Art. 35 EpG zu begründen, sich bis und mit 31. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung.”
Es ist streitig bzw. zu prüfen, ob eine Person, die während einer angeordneten Quarantäne das Haus verlässt, um sich im Spital einem Test zu unterziehen, sich im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Quarantäne entzieht; dies ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Das eigenmächtige Verlassen einer angeordneten Quarantäne (z.B. für einen Spitalaufenthalt oder einen Test) kann als Entziehen der angeordneten Überwachung gewertet werden und eine Übertretung nach Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG darstellen.
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
“Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob sich eine Person, die sich während einer Quarantäne ins Spital begibt, um einen Covid-19-Test machen zu lassen, der angeordneten Quarantäne im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG entzieht.”
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
Die Vollziehung der in Art. 35 EpG vorgesehenen Massnahmen obliegt den Kantonen. Soweit das EpG unmittelbar anwendbare Vorschriften enthält, bildet es selbst die erforderliche gesetzliche Grundlage; kantonale Behörden können sich bei der Anordnung der Massnahmen nach Art. 35 unmittelbar auf das EpG stützen, ohne dass es einer zusätzlichen formell‑gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf.
“Kapitel des Gesetzes ("Bekämpfung") sieht in seinem ersten (Art. 30-39) und zweiten Abschnitt (Art. 40) Massnahmen vor, welche die zuständigen kantonalen Behörden anordnen können. In der besonderen Lage kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen (Art. 6 Abs. 2 EpG). In der ausserordentlichen Lage kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 7 EpG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können. Nach Art. 33 EpG kann eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, identifiziert und benachrichtigt werden. Eine solche Person kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden (Art. 34 Abs. 1 EpG), oder, wenn das nicht genügt, unter Quarantäne gestellt bzw. abgesondert werden (Art. 35 EpG). Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Auskunft über ihren Gesundheitszustand und über ihre Kontakte zu anderen Personen zu geben (Art. 34 Abs. 2 EpG). Der Vollzug des EpG obliegt den Kantonen, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 75 EpG), auch für die vom Bundesrat nach Art. 6 oder 7 EpG erlassenen Massnahmen (Art. 102 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1]). Die Kantone ordnen insbesondere die Massnahmen nach den Art. 33-38 des Gesetzes an (Art. 31 Abs. 1 EpG). Soweit das EpG unmittelbar anwendbare Vorschriften enthält, bildet es selber die erforderliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe (Art. 36 Abs. 1 BV). Die kantonalen Behörden, welche das EpG vollziehen, können sich dafür unmittelbar auf das EpG stützen (Urteil 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1); einer zusätzlichen formell-gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf es dazu nicht (Urteil 2C_8/2021 vom 25.”
Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit zur Anordnung einer Quarantäne nach Art. 35 Abs. 1 EpG beim Kantonsärztlichen Dienst bzw. bei der Bezirksärztin/dem Bezirksarzt.
“Die D.________ AG hat als blosse Verwaltungshilfe gehandelt. Ihr Auftrag durfte somit auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Dies ist vorliegend geschehen: Gemäss Art. 31 Abs. 1 EpG sind die Kantone zuständig für den Erlass von Massnahmen der Art. 33-38 EpG. Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung grundsätzlich vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG/ZH, LS 810.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG/ZH, LS 818.11]). Dazu gehört auch die Anordnung der Quarantäne (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Folglich liegt die Zuständigkeit für die Anordnung einer Quarantäne gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG beim Kantonsärztlichen Dienst. Die Gesundheitsdirektion, der der Kantonsärztliche Dienst untersteht, erteilte der D.________ AG einen befristeten Leistungsauftrag für die Durchführung des Contact Tracing zur (personellen) Entlastung des Kantonsärztlichen Dienstes, vorbehältlich der Zustimmung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat genehmigte am 20. September 2020 den entsprechenden Leistungsauftrag (RRB Nr. 841/2020). Die Gesundheitsdirektion hat die D.________ AG rechtmässig beigezogen. Diese hat im Namen, im Auftrag und in der Verantwortung des zuständigen Kantonsärztlichen Dienstes die Quarantäne der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Verfügung wurde somit von der zuständigen Behörde erlassen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich der Verletzung der Gewaltenteilung, der mangelnden gesetzlichen Grundlage und der Unzuständigkeit der Behörde, erweisen sich damit als unbegründet.”
“Die Zuständigkeit zur Anordnung einer Quarantäne im Sinn von Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG liegt im Kanton Zürich demnach bei der Bezirksärztin bzw. dem Bezirksarzt oder dem Kantonsärztlichen Dienst. Die Mailnachricht vom 26. Januar 2021 wurde von der Mailadresse contacttracing@gd.zh.ch versandt und brachte damit eine Zugehörigkeit zur kantonalen Gesundheitsdirektion zum Ausdruck. Bei der Signatur war bei dem namentlich genannten Sachbearbeiter des Contact Tracing der Zusatz "Kanton Zürich – Gesundheitsdirektion – Kantonsärztlicher Dienst" beigefügt. Im Inhalt der Mailnachricht stand allerdings, dass das Contact Tracing im Auftrag der Gesundheitsdirektion durchgeführt werde. Im anschliessenden Verfahren erklärte der Kantonsärztliche Dienst, die JDMT Medical Services AG habe die Quarantäneanordnung in seinem Namen getroffen. Die JDMT Medical Services AG habe über einen Leistungsauftrag des Regierungsrats zur Durchführung des Contact Tracing verfügt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die JDMT Medical Services AG in Eigenregie zur Quarantäneanordnung zuständig war. Sie behauptet, insoweit habe eine unzulässige Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch den Kanton auf ein privates Unternehmen stattgefunden.”
Kann die medizinische Überwachung eine Erkrankungs‑ oder Ansteckungsgefahr nicht ausreichend abwenden, so kann die betroffene Person nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG unter Quarantäne gestellt werden. Diese Massnahme beruht auf den in den Art. 33–38 EpG geregelten individuellen Anordnungen; die Kantone sind grundsätzlich für Anordnung und Vollzug zuständig. Die betroffene Person ist über Grund und Dauer der Massnahme zu informieren, und die Massnahme ist regelmässig zu überprüfen.
“Januar 2021 in Quarantäne zu begeben (dazu sogleich E. 3.3), bedurfte es daher einer entsprechenden separaten (individuell-konkreten) Anordnung. 3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entschieden, dass die Art. 33–38 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen gegenüber Einzelpersonen bildeten. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene sei nicht erforderlich (vgl. BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; so auch Botschaft Epidemiengesetz, S. 385 ff.). Insofern kann eine Person, bei der zumindest der Verdacht besteht, sie könne mit Erregern einer übertragbaren Krankheit infiziert sein (sogenannte ansteckungsverdächtige Person) oder an einer übertragbaren Krankheit leiden (sogenannte krankheitsverdächtige Person), unmittelbar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 EpG einer medizinischen Überwachung unterstellt werden, oder aber, wenn das nicht genügt, gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG unter Quarantäne gestellt werden (vgl. auch VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00013, E. 6; ferner Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 3. August 2021, VWBES.2021.298, E. 2.1 f. – 10. Februar 2021, VWBES.2021.44, E. 2.1 – 20. November 2020, VWBES.2020.455, E. 2.1). Ist die bzw. der Betroffene krank oder angesteckt oder scheidet sie bzw. er Krankheitserreger aus, kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b EpG eine Absonderung angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG sind – auch in der besonderen Lage nach Art. 6 EpG, wie sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Mitte Juni 2020 bis Ende März 2022 in der Schweiz galt (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) – grundsätzlich die Kantone bzw. die innerkantonal zuständigen Behörden (Art. 31 Abs. 1 EpG). Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 54 Abs.”
“Die Quarantäne wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und 4 EpG angeordnet (vgl. vorstehend Sachverhalt A). Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Die betroffene Person muss bei Anordnung der Massnahme über deren Grund und Dauer aufgeklärt werden (Art. 31 Abs. 3 EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 31 Abs. 4 EpG).”
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