Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 35 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
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1 commentary
Die Versicherten haben bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, wie mit der fällig werdenden Austrittsleistung zu verfahren ist. Möglich sind insbesondere die Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos oder — sofern ein entsprechender Barauszahlungstatbestand vorliegt — die Barauszahlung.
“1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; BGE 142 V 358 E. 5.1 bis”