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Bei verspäteter Überweisung kann zusätzlich Schadenersatz für den konkreten Zinsausfall geschuldet sein, wenn der Zinsausfall von der verzögernden Partei verschuldet wurde.
“Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2021 Art. 7 FZV. Art. 97 Abs. 1 OR. Art. 102 Abs. 1 OR. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte hat den Verzugszinssatz für die verzögert an die neue Versicherung überwiesene Freizügigkeitsleistung der Klägerin korrekt festgelegt. Die Beklagte hat jedoch Schadenersatz zu leisten, da die Klägerin infolge der durch die Beklagte verschuldeten verspäteten Überweisung der Freizügigkeitsleistung einen Zinsausfall erlitten hat. Teilweise Gutheissung der Klage. Die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung für den prozessualen Aufwand sind nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2021, BV 2020/4). Entscheid vom 29. Januar 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. BV 2020/4 Parteien A.___ Klägerin, gegen ProPublic Vorsorge Genossenschaft, St. Gallerstrasse 89, Postfach, 9230 Flawil, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic.”
Bei verspäteter Überweisung kann Verzugszins ab dem tatsächlichen Versicherungsbeginn geschuldet sein; bereits geleistete Zinszahlungen sind anzurechnen. Massgeblich ist der anwendbare Zinssatz (z. B. der Reglementsatz oder Art. 7 FZV).
“mehr als in der genannten Austrittsabrechnung ausgewiesen (Fr. 389'473.40 - Fr. 389'459.85). Die Beklagte schuldet der Klägerin diesen Fehlbetrag grundsätzlich zusätzlich. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass die Beklagte der Klägerin bereits ab 1. Dezember 2016 einen Verzugszins vergütet hat (vgl. act. G3.6). Da die Klägerin jedoch erst ab 1. Januar 2017 neu bei der C.___ vorsorgerechtlich versichert (vgl. act. G3.4) und die Beklagte auf dieses Datum hin zur Überweisung der bei ihr vorhandenen Austrittsleistung verpflichtet war, ist erst ab 1. Januar 2017 ein Verzugszins geschuldet. Per 31. Dezember 2016 betrug die eingebrachte Freizügigkeitsleistung inklusive Zins wie gesagt korrekterweise Fr. 389'473.40. Bis zur verspäteten Überweisung derselben am 29. Dezember 2017 (vgl. act. G3.7) resultierte bei einem Zinssatz von 2% (Art. 19 Abs. 4 des Reglements der Beklagten; Art. 7 FZV) ein Verzugszins von Fr. 7'789.45 (Fr. 389'473.40 x 2%). Die Beklagte hatte der C.___ am 29. Dezember 2017 insgesamt einen Verzugszins von Fr. 8'510.85 (Fr.”
Art. 7 FZV regelt ausdrücklich die Verzugszinspflicht für die verspätete Überweisung einer Austrittsleistung.
“Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszinspflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.”
“Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszinspflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.”
In der Praxis wird der BVG‑Mindestzinssatz als Bemessungsgrundlage herangezogen; die Rechtsprechung wies daraus z.B. einen Verzugszins von 2,25% aus (1,25% Mindestzinssatz zuzüglich 1% nach Art. 7 FZV).
“Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte auf die bis Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse einen Verzugszins von 2.25% (1% nach Art. 7 FZV gestützt auf das Reglement zzgl. 1.25% Mindestzinssatz) schuldet. Für die restlichen Rentenbetreffnisse hat sie einen Verzugszins in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.”
Ist im Reglement der Verzugszinssatz als solcher gemäss Art. 7 FZV ausgewiesen, gilt dieser nach der Rechtsprechung auch für Rückforderungen. Hätte die Vorsorgeeinrichtung für Rückforderungen eine abweichende Verzugszinsregelung treffen wollen, hätte sie dies ausdrücklich im Reglement vorsehen müssen.
“Zur Höhe des Verzugszinses findet sich im Reglement in Bezug auf die Rückforderung keine konkrete Bestimmung. Im Kapitel "K. Abkürzungen und Begriffe" wird jedoch der Verzugszinssatz - unter Hinweis auf das Beiblatt, das ebenfalls zum Reglement gehört - als Zinssatz gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) definiert. Gemäss Beiblatt setzt sich der Verzugszinssatz aus dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % zusammen; dies entspricht der Vorgabe von Art. 7 FZV. Im Lichte der Unklarheitsregel hat dieser reglementarische Verzugszinssatz (zulasten der Verfasserin des Reglements) auch in Bezug auf die Rückforderung zu gelten. Hätte die Pensionskasse für die Rückforderung eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie diese festhalten können und müssen. Der im angefochtenen Urteil herangezogene Verzugszins von 5 % kann daher nicht bestätigt werden. Vielmehr beläuft sich dieser gemäss Art. 12 lit. i und j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ab 7. April 2016 auf 2,25 % (1,25 % + 1 %) und ab 1. Januar 2017 auf 2 % (1 % + 1 %).”
Nach Art. 7 FZV bemisst sich der Verzugszinssatz am BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1%. In der Rechtsprechung wurde für den Zeitpunkt der Klageeinreichung im April 2020 ein Zinssatz von 2% angewandt. Gemäss amtlicher Medienmitteilung beträgt der BVG‑Mindestzinssatz ab Januar 2024 1.25%, womit sich der Verzugszins ab dann auf 2.25% erhöht.
“Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
“Rechtsprechungsgemäss gelangt bei Rentenleistungen Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung, wonach Verzugszinsen erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen sind (vgl. Hürzeler, a.a.O., zu Art. 26 Rz. 8). Sofern das Reglement keine andere Regelung kennt, ist auf die geschuldete Invalidenrente ein Verzugszins von 5% zu bezahlen (BGE 119 V 131; vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG/FZG/ZGB/OR/FusG/ZOP, 4. Auflage, 2019, Art. 26 BVG). Unter dem Kapitel Abkürzungen und Begriffe des Vorsorgereglements der Beklagten steht, dass der Verzugszins sich nach Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) vom 3. Oktober 1994 richtet. Nach Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1%. Der Verzugszinssatz betrug im Zeitpunkt der Anhebung der Klage per 21. April 2020 somit 2% (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984 und Art. 15 Abs. 2 BVG). Demgemäss sind die Rentenleistungen ab 21. April 2020 mit 2% zu verzinsen. 8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt für das kantonale Gerichtsverfahren lediglich, dass dieses einfach, rasch und in der Regel kostenlos zu sein hat. Zum Anspruch auf eine Parteientschädigung äussert sich die Bestimmung nicht. Die Ordnung dieses Anspruchs ist deshalb im Bereich der beruflichen Vorsorge Sache des kantonalen Prozessrechts. Die massgebende kantonalrechtliche Bestimmung von § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO sieht vor, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Der Anspruch der versicherten Person auf eine Parteientschädigung setzt nach der genannten Bestimmung von § 21 Abs.”
“Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Nach Art. 12 lit. j BVV2 beträgt dieser seit dem 1. Januar 2017 1%. Damit hat die Beklagte 2 der Klägerin für die bis Ende 2021 entstandenen Rentenbetreffnisse seit 3. Januar 2022 und für die seitherig fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 2% zu bezahlen (vgl. zum Ganzen auch Schlussbemerkungen der Beklagten 2 S. 4 Rz. 40).”
Auch wenn der Verzugszinssatz gemäss Art. 7 FZV korrekt festgelegt wurde, kann die zahlende Stelle bei durch sie verschuldeter verspäteter Überweisung zum Ersatz des entstandenen Zinsausfalls verpflichtet sein.
“Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2021 Art. 7 FZV. Art. 97 Abs. 1 OR. Art. 102 Abs. 1 OR. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte hat den Verzugszinssatz für die verzögert an die neue Versicherung überwiesene Freizügigkeitsleistung der Klägerin korrekt festgelegt. Die Beklagte hat jedoch Schadenersatz zu leisten, da die Klägerin infolge der durch die Beklagte verschuldeten verspäteten Überweisung der Freizügigkeitsleistung einen Zinsausfall erlitten hat. Teilweise Gutheissung der Klage. Die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung für den prozessualen Aufwand sind nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2021, BV 2020/4). Entscheid vom 29. Januar 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. BV 2020/4 Parteien A.___ Klägerin, gegen ProPublic Vorsorge Genossenschaft, St. Gallerstrasse 89, Postfach, 9230 Flawil, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic.”
Die Verzugszinspflicht beginnt nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Entscheids. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, ist als Beginn der Frist der Tag der Ausfällung der Bundesgerichtsentscheidung massgebend.
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Die Vorsorgeeinrichtung hat ab Rechtskraft des teilungsentscheidenden Urteils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wird der kantonale Entscheid beim Bundesgericht weitergezogen, beginnt die 30‑tägige Frist mit der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts. Nach Ablauf dieser Frist ist Verzugszins nach Art. 7 FZV i.V.m. Art. 12 BVV 2 geschuldet (BVG‑Mindestzinssatz plus 1%).
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für So-zialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Die Höhe des Verzugszinses bei Rentenrückständen ergibt sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; verweist das Reglement auf Art. 7 FZV, ist dieser Verweis massgeblich. Reglementsbestimmungen, die bei rückwirkenden Rentenzahlungen einen Zinsanspruch ausschliessen, können insoweit unbeachtlich sein.
“Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner BGE 149 V 106, 107 E. 7.1). 4.4. Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009 vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl. a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
“Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner BGE 149 V 106, 107 E. 7.1). 4.4. Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009 vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl. a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
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