(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB)
Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem 1. Januar 2017 unterwww.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnungzugänglich. ↩
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Massgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung; im vorliegenden Fall ist dies der 12. Mai.
“Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berech- tigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzu- rechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Schei- dung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai”
In der Praxis können unterschiedliche Rentenanteile auftreten (z. B. CHF 557.00 und CHF 278.45 in den vorliegenden Entscheidakten); solche konkret angesetzten Beträge sind bei der Umrechnung zu berücksichtigen.
“Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.”
Für die Umrechnung nach Art. 19h FZV ist der massgebende Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.
“Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.”
In der Praxis kann — wie in der zitierten Verfügung — vorgesehen werden, dass der nach Art. 19h FZV umgerechnete Rentenbetrag von der Rente des verpflichteten Ehegatten abgezogen und direkt an den berechtigten (ehemaligen) Ehegatten überwiesen wird.
“________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2022 schloss B.________ auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwältin Annemarie Lehmann-Schoop reichte am 4. Oktober 2022 ihre Kostenliste ein. Am 10. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Remo Gilomen ebenfalls seine Kostenliste ein.”
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