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Die Materialien und die Erläuterungen zu Art. 15a FZV machen deutlich, dass mit dessen Erlass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt worden ist; vorher gab es für entsprechende Reglementsbestimmungen keine gesetzliche Grundlage.
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
Vor Inkrafttreten von Art. 15a FZV fehlte nach der genannten Rechtsprechung eine verordnungsrechtliche Grundlage für Reglementsbestimmungen, die rückwirkend oder überhaupt Zahlungen wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes verweigern. Art. 15a FZV räumt den Freizügigkeitseinrichtungen diese Befugnis nun ausdrücklich ein; Reglementsbestimmungen ohne Verordnungsgrundlage waren demgegenüber nicht zulässig.
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vorliegenden Punkt abzuweisen.”
Art. 15a FZV ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Freizügigkeitseinrichtungen können in ihrem Reglement vorsehen, dass sie Leistungen an Begünstigte kürzen oder verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Voraussetzung ist eine reglementarische Grundlage, in der festgelegt wird, ob und unter welchen Bedingungen eine Kürzung oder Verweigerung erfolgt; bei der Ausgestaltung und der Einzelfallanwendung verbleibt den Einrichtungen ein gewisses Ermessen.
“AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7).”
“AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7).”
Vor Inkrafttreten von Art. 15a FZV konnten Freizügigkeitseinrichtungen dergestalt in ihren Reglementen stossende Fälle ausschliessen. Art. 15a FZV kodifiziert diese Möglichkeit mit Inkrafttreten am 1. Oktober 2020; eine rückwirkende Anwendung ist in der Übergangsbestimmung nicht vorgesehen.
“Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt.”
Die Regelung des Art. 15a FZV ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Anwendung ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 nicht vorgesehen.
“Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt.”
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