Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
SR 831.40 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). ↩
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14 commentaries
Eine vertragliche Ordnung oder Erweiterung der Begünstigtengruppe darf die nach Art. 15 Abs. 2 FZV vorgesehene individuelle Zuteilung nicht verhindern. Soweit eine vertragliche Regelung die Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung praktisch ausschliesst, ist sie mit Art. 15 Abs. 2 FZV unvereinbar. Ebenso ist die Verweigerung der Todesfallleistung ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig.
“1 und 2 FZV das Vorsorgekapital zu beziehen, dies aber nicht gemacht habe, seien die Altersleistungen fällig gewesen (aber noch nicht bezogen). Die Weigerung, in diesen Fällen das Todesfallkapital zufolge Fälligkeit der Altersleistungen auszurichten, sei rechtswidrig. Sie könne nur verweigert werden, wenn der Vorsorgenehmer vor dem Tod die Altersleistungen tatsächlich bezogen habe. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob das Vorsorgeguthaben oder das Altersguthaben in die Erbmasse falle. Die Beschwerdeführerin 1 gehe von einem falschen Fälligkeitsbegriff aus. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Bei der vorgesehenen Kaskade der Beschwerdeführerin 1 besässen die nachfolgenden Personen keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine Person weiter oben in der Kaskade vorhanden sei. Dies schliesse eine gleichzeitige pro Kopf-Verteilung an alle Personen, welche in Bst. c bis e enthalten seien, von vornherein aus. Damit könne in Bezug auf die in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV definierte Gruppe die individuelle Zuteilung nach Art. 15 Abs. 2 FZV nicht umgesetzt werden. - Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Eine Bestimmung, welche ohne gesetzliche Grundlage in ansonsten bestehende Rechtsansprüche eingreife, sei zwangsläufig rechtswidrig. Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein.”
“1 und 2 FZV das Vorsorgekapital zu beziehen, dies aber nicht gemacht habe, seien die Altersleistungen fällig gewesen (aber noch nicht bezogen). Die Weigerung, in diesen Fällen das Todesfallkapital zufolge Fälligkeit der Altersleistungen auszurichten, sei rechtswidrig. Sie könne nur verweigert werden, wenn der Vorsorgenehmer vor dem Tod die Altersleistungen tatsächlich bezogen habe. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob das Vorsorgeguthaben oder das Altersguthaben in die Erbmasse falle. Die Beschwerdeführerin 1 gehe von einem falschen Fälligkeitsbegriff aus. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Bei der vorgesehenen Kaskade der Beschwerdeführerin 1 besässen die nachfolgenden Personen keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine Person weiter oben in der Kaskade vorhanden sei. Dies schliesse eine gleichzeitige pro Kopf-Verteilung an alle Personen, welche in Bst. c bis e enthalten seien, von vornherein aus. Damit könne in Bezug auf die in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV definierte Gruppe die individuelle Zuteilung nach Art. 15 Abs. 2 FZV nicht umgesetzt werden. - Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Eine Bestimmung, welche ohne gesetzliche Grundlage in ansonsten bestehende Rechtsansprüche eingreife, sei zwangsläufig rechtswidrig. Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein.”
Gemäss Ziff. 4 der AGB bildet Art. 15 FZV einen integrierten Bestandteil der Vorsorgevereinbarung; die Vorsorgeeinrichtung ist berechtigt, befreiend an die Personen zu leisten, die ihr zum Todeszeitpunkt bekannt sind.
“die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe Juli 2014, der Beklagten (nachfolgend: AGB; Urk. 7/2) stellt Art. 15 FZV ein integrierter Bestandteil der Vorsorgevereinbarung dar, wobei die Beklagte berechtigt ist, an die Personen, welche ihr im Todeszeitpunkt des Vorsorgenehmers bekannt sind, mit befreiender Wirkung zu leisten.”
Art. 15 FZV legt die Begünstigtenordnung für Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten fest; sie bestimmt die Begünstigten im Erlebens- und im Todesfall. Hinweise zu den Auszahlungsbedingungen (z. B. Fristen und die in Art. 5 FZG bzw. Art. 16 FZV geregelten Tatbestände) sind daneben gesondert zu beachten.
“Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art.”
Macht der Versicherte von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV Gebrauch, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen, kann er die nach Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Begünstigten nicht faktisch ausschliessen, indem er deren Anteil auf null reduziert. Bestehende Ansprüche der in Ziff. 1 genannten Begünstigten bleiben demnach gewahrt und können nicht vollständig beseitigt werden.
“2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472).”
“2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472).”
Individuelle Begünstigungsabreden sind nach Art. 15 FZV zulässig, allerdings nur innerhalb bestimmter Schranken. Insbesondere dürfen dadurch nicht sämtliche Begünstigte einer Kaskadengruppe durch Setzung ihres Anteils auf Null vollständig ausgeschlossen werden (z. B. Ausschluss des überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen oder umgekehrt).
“2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472). Bei Freizügigkeitseinrichtungen sind somit innerhalb bestimmter Schranken individuelle Begünstigungsabreden zulässig, wobei diese unmittelbar gestützt auf Art. 15 FZV gewährleistet sind und mithin auch dann zugelassen werden müssen, wenn sich das Reglement beziehungsweise der Vertrag darüber ausschweigt. Die individuellen Begünstigungsabreden dürfen jedoch nicht zu einer Missachtung der Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV führen [...]. Eine nähere Bezeichnung der Ansprüche setzt somit jedenfalls voraus, dass sämtliche Begünstigten der betreffenden Kaskadengruppe weiterhin Ansprüche gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung haben (Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 258 Rz. 289).”
Innerhalb bestimmter Schranken sind individuelle Begünstigungsabreden durch den Versicherten zulässig. Solche Abreden dürfen jedoch die Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV nicht unterlaufen; insbesondere kann der Versicherte den Anspruch einer gesamten Kaskadengruppe nicht auf Null reduzieren.
“Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472). Bei Freizügigkeitseinrichtungen sind somit innerhalb bestimmter Schranken individuelle Begünstigungsabreden zulässig, wobei diese unmittelbar gestützt auf Art. 15 FZV gewährleistet sind und mithin auch dann zugelassen werden müssen, wenn sich das Reglement beziehungsweise der Vertrag darüber ausschweigt. Die individuellen Begünstigungsabreden dürfen jedoch nicht zu einer Missachtung der Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV führen [...]. Eine nähere Bezeichnung der Ansprüche setzt somit jedenfalls voraus, dass sämtliche Begünstigten der betreffenden Kaskadengruppe weiterhin Ansprüche gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung haben (Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 258 Rz. 289).”
Tritt durch den Tod der versicherten Person der Vorsorgefall ein, gilt die Freizügigkeitsleistung ab diesem Zeitpunkt als zugeflossen. Die begünstigte Person erwirbt dadurch sofort den Anspruch, weshalb die Leistung dem Todesjahr steuerlich zuzurechnen ist; eine Sonderveranlagung kommt in Betracht.
“Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel die Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs. Von diesem Grundsatz wird nur ausnahmsweise abgewichen. Namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (vgl. Urteile 2C_534/2020 vom 26. März 2021 E. 3.3.1; 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 4.3.1; 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4 f.; 2C_245/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.1). Vorliegend trat der Vorsorgefall mit dem Tod der Schwester der Beschwerdeführerin am 12. April 2018 ein. Ab diesem Zeitpunkt galt die Freizügigkeitsleistung als ihr zugeflossen, da die Beschwerdeführerin mit dem Todesfall zur begünstigten Person wurde, während zu Lebzeiten (noch) ihre Schwester als versicherte Person begünstigt gewesen war (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a FZV). Der am 24. Juli 2019 ausbezahlte Betrag wurde daher zu Recht in der Steuerperiode 2018 im Rahmen einer Sonderveranlagung besteuert und unterliegt - getrennt vom übrigen Einkommen - einer vollen Jahressteuer.”
Nach Art. 15 FZV können im Todesfall auch die Geschwister als begünstigte Personen gelten. Wird eine Freizügigkeitsleistung an eine solche begünstigte Person ausgezahlt, ist der ausbezahlte Betrag nach der zitierten Rechtsprechung als Einkommen zu besteuern; die Begünstigung bzw. die Zurechnung der Leistung an die betreffende Person entfällt nicht durch eine allfällige Ausschlagung.
“Das Steuergesetz des Kantons Thurgau sieht - der (zwingenden) harmonisierten Regelung von Art. 83 BVG entsprechend und analog zur direkten Bundessteuer - vor, dass Leistungen aus Freizügigkeitspolicen als Einkünfte im Sinne von § 24 StG/TG gelten und der Einkommenssteuer unterliegen. Die Begünstigungsregelung von Art. 15 FZV ist daher anwendbar. Die Regelung sieht unter anderem vor, dass im Todesfall die Geschwister (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV) oder die übrigen gesetzlichen Erben (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 FZV) von der Freizügigkeitsleistung begünstigt sind. Die Beschwerdeführerin ist ein Geschwister der verstorbenen Person. Folglich gilt die Beschwerdeführerin - unabhängig von einer allfälligen Ausschlagung - als begünstigte Person der Freizügigkeitsleistung. Der ihr vom Freizügigkeitskonto ihrer verstorbenen Schwester ausbezahlte Betrag von Fr. 6'431.30 ist bei ihr als Einkommen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StHG zu besteuern (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 DBG).”
Die Begünstigtenordnung nach Art. 15 Abs. 1 FZV ist zwingend. Reglementsbestimmungen der Freizügigkeitseinrichtungen, die ohne gesetzliche Grundlage von dieser Kaskadenordnung abweichen oder ohne gesetzliche Grundlage Ausschlussrechte vorsehen, sind nicht zulässig.
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vorliegenden Punkt abzuweisen.”
Eine reglementarische Verknüpfung der Auszahlung mit einem Auszahlungsbegehren steht nicht von vornherein im Widerspruch zu Art. 15 FZV. Art. 15 knüpft an den Versicherungsfall (Erleben oder Tod) an, nicht an die Fälligkeit der Leistung; damit ist ein Auszahlungsbegehren mit Blick auf den Anspruch auf Auszahlung nach Art. 15 grundsätzlich vereinbar.
“Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art.”
Die Aufzählung ist nach Auffassung des BVGer gesetzgeberisch misslungen; fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung, kann dies zu kumulativen Anspruchsberechtigungen innerhalb einer Kategorie (z. B. erwachsene Kinder, Eltern, Geschwister) und damit in der Auszahlungspraxis zu Konkurrenzansprüchen und Rechtsunsicherheit führen.
“Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff.”
Besteht Vorsorgeguthaben, besteht — auch vor der Fälligkeit von Alters‑ oder Invalidenleistungen — Anspruch auf das Todesfallkapital; Reglementsbestimmungen, die dem widersprechen, sind ersatzlos zu entfernen. Zinsen, Erträge und Verluste sind anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufzuteilen, und die Verbuchung ist im Vorsorgereglement klar und transparent zu regeln.
“April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) seien die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutzuschreiben. Auch Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen seien ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und übrige Vorsorgeguthaben aufzuteilen. Die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, so dass die Gesetzesbestimmungen im Vorsorgereglement aufzunehmen seien. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425) sei zwingendes Recht. Es sei nicht korrekt, dass nur dann Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV bestehen würden, bestehe auch Anspruch auf das Todesfallkapital. Es sei auch Art. 41 Abs. 3 ff. BVG zu beachten. Der Passus im Vorsorgereglement sei ersatzlos zu streichen. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der Vorsorgenehmer habe von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeichnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d und e schränke dieses Gestaltungsrecht des Vorsorgenehmers in unzulässiger Weise ein und widerspreche Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz FZV. Der Vorsorgenehmer müsse also die Möglichkeit haben, innerhalb von Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV die Anspruchsberechtigten nach freier Wahl zu bestimmen. Das Reglement sehe dies so gerade nicht vor und müsse deshalb geändert werden. - Verweigerung Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe.”
Nach der Rechtsprechung des BVGer gehören die anteilsmässige Zuweisung von Zinsen, Erträgen und Verlusten auf Altersguthaben und übriges Vorsorgeguthaben sowie die transparente Verbuchung dieser Zu- und Abschreibungen in das Vorsorgereglement. Die Begünstigtenordnung nach Art. 15 FZV ist zwingendes Recht; Reglementsbestimmungen, die den Anspruch der Begünstigten in Widerspruch zu Art. 15 FZV einschränken (etwa Bestimmungen zur Fälligkeit oder zu einer Kaskadenordnung, die das Gestaltungsrecht des Vorsorgenehmers beeinträchtigen), sind nicht mit dieser Rechtslage vereinbar und sind zu entfernen oder anzupassen. Ein Reglement kann Regelungen vorsehen, wonach Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigert werden, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt oder versucht hat herbeizuführen.
“April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) seien die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutzuschreiben. Auch Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen seien ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und übrige Vorsorgeguthaben aufzuteilen. Die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, so dass die Gesetzesbestimmungen im Vorsorgereglement aufzunehmen seien. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425) sei zwingendes Recht. Es sei nicht korrekt, dass nur dann Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV bestehen würden, bestehe auch Anspruch auf das Todesfallkapital. Es sei auch Art. 41 Abs. 3 ff. BVG zu beachten. Der Passus im Vorsorgereglement sei ersatzlos zu streichen. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der Vorsorgenehmer habe von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeichnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d und e schränke dieses Gestaltungsrecht des Vorsorgenehmers in unzulässiger Weise ein und widerspreche Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz FZV. Der Vorsorgenehmer müsse also die Möglichkeit haben, innerhalb von Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV die Anspruchsberechtigten nach freier Wahl zu bestimmen. Das Reglement sehe dies so gerade nicht vor und müsse deshalb geändert werden. - Verweigerung Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe.”
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Auffassung dem Gesetzeszweck und dem vom Gesetzgeber gewollten Rahmensystem des BVG nicht Rechnung getragen. Das BVG dient als Mindestregelung und gewährt den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 49 BVG grundsätzlich einen hohen Autonomiegrad; diese Autonomie ist bei Freizügigkeitseinrichtungen noch stärker ausgeprägt. Zudem lag der vom Bundesrat erst am 6. Dezember 2019 publizierte Verordnungsentwurf zu einem neuen Art. 15a FZV zum Zeitpunkt Erlass der Reglementsbestimmung bzw. der angefochtenen Verfügung noch nicht vor.
“1): Sinn und Zweck der Regelung sei, dass nach Stellen eines Auszahlungsbegehrens auf eine Altersleistung respektive nach Eintritt der Fälligkeit einer Invaliditätsleistung kein Anspruch mehr auf eine Todesfallleistung bestehe. Es gehe vorliegend um die Frage, ob ein Versicherter trotz Fälligkeit einer Invaliditäts- oder Altersleistung zusätzlich auch noch eine Todesfallleistung verlangen könne. Vor diesem Hintergrund solle zum Schutz der übrigen Versicherten reglementarisch festgehalten werden, dass dies nicht gehe. Die Beschwerdeführerin 1 trage mit der vorgesehenen Regelung genau dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekt Rechnung, wonach es einen Unterschied mache, ob das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt werde oder als Altersguthaben in die Erbmasse falle. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen, sei es bezüglich der bezeichneten Personen, als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. - Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Die Vorsorgeeinrichtung verfüge über einen hohen Grad an Autonomie gemäss Art. 49 BVG. Sie habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, könne aber ansonsten ihre Tätigkeit, Verträge und Reglemente frei ausgestalten. Aufgrund der Gesetzeshistorie müsse dies umso mehr gelten für Freizügigkeitseinrichtungen, denn der Gesetzgeber habe diese ganz bewusst noch weniger reguliert als die Vorsorgeeinrichtungen. Die Beschwerdegegnerin missachte mit ihrer Auffassung nicht nur den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass das BVG als Rahmengesetz lediglich Minimalvorschriften für die berufliche Vorsorge vorsehe und den Vorsorgeeinrichtungen ansonsten gemäss Art. 49 BVG einen hohen Autonomiegrad zugestehen möchte. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Verordnungsentwurf des Bundesrats zu einem neuen Art. 15a FZV sei erst am 6. Dezember 2019 publiziert worden und sei somit weder im Zeitpunkt des Erlasses der Reglementsbestimmung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen.”