SR 831.441.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
SR 954.1 ↩
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Reglementarisch wird festgehalten, dass die Stiftung auf Wunsch des Vorsorgenehmers ein Wertschriftendepot auf dessen Namen eröffnet. Die Depotstellen werden im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt und nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt.
“Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.). 9. Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut: Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stiftungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.”
“Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.). 9. Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut: Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stiftungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.”
In den Reglementen der betreffenden Freizügigkeitseinrichtungen werden die Depotstellen ausdrücklich «nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten» ausgewählt.
“Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.). 9. Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut: Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stiftungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.”