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Nach tatsächlichem Bezug entfällt der nach Art. 17 FZV bestehende Pfändungsschutz; bezogenes Vorsorgekapital ist nicht mehr unpfändbar.
“Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Bundesgericht im weiteren Sachzusammenhang auch schon von einem kompromisslosen Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gesprochen hat (Urteil B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Allerdings ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich nach erfolgtem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV berufen kann. Ebenso wenig liesse sich hier die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV einwenden, zumal dieser Schutz auf vorsorgerechtliche Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit beschränkt ist. In ihrem Fall war die Auszahlung des betreffenden Kapitals indessen nicht nur fällig und forderbar, sondern es wurde tatsächlich bezogen, weshalb der im eingangs zitierten Urteil angesprochene Vorsorgeschutz so nicht mehr greift. Dieser Bezug stand in Einklang mit Art. 16 Abs. 1 FZV, wonach Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (bei Frauen das zurückgelegte”
Nach Eintritt des Versicherungsfalls (z. B. Alter oder Invalidität) kann das Vorsorgekapital bzw. der Leistungsanspruch gemäss den in der Rechtsprechung zitierten Grundsätzen im Sinne von Art. 93 Abs. 1–2 SchKG beschränkt gepfändet werden. Gepfändet werden kann nur der Teil, der für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich ist; die Pfändung ist längstens für die Dauer eines Jahres begrenzt.
“BGE 148 V 114 E. 7.2.3, BGE 146 V 331 E. 5.3). Als Versicherungs- fall, für den das Freizügigkeitsguthaben zur Verfügung steht, gilt nicht nur das Al- ter, sondern auch eine Invalidität, weshalb das fragliche Kapital entgegen der An- nahme des Berufungsklägers nicht nur für die Altersvorsorge zweckgebunden ist. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Kapital im Vorsorgefall Invalidität für längere Zeit zur Deckung des Lebensunterhalts beansprucht wird als im Vor- sorgefall Alter. Es geht damit, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, jeden- falls nicht an, die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs an einer analogen An- wendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu messen. Dies ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nur bei Ehegatten im Pensionsalter vorgesehen (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.3.2). Was allfällige Ansprüche der Konkursgläubiger betrifft, ist zu beachten, dass das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch nach dem von der Kin- desvertreterin zitierten Art. 17 FZV zwar weder verpfändet noch abgetreten und nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG auch nicht gepfändet werden kann. Nach Ein- tritt des Versicherungsfalls besteht indes eine beschränkte Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 u. 2 SchKG. Das Kapital kann mithin gepfändet werden, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich ist, längstens für die Dauer eines Jahres (vgl. BGE 148 V 114 E. 7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt v. 18.1.2022, publ. in BlSchK 2022 Nr. 22).”
“BGE 148 V 114 E. 7.2.3, BGE 146 V 331 E. 5.3). Als Versicherungs- fall, für den das Freizügigkeitsguthaben zur Verfügung steht, gilt nicht nur das Al- ter, sondern auch eine Invalidität, weshalb das fragliche Kapital entgegen der An- nahme des Berufungsklägers nicht nur für die Altersvorsorge zweckgebunden ist. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Kapital im Vorsorgefall Invalidität für längere Zeit zur Deckung des Lebensunterhalts beansprucht wird als im Vor- sorgefall Alter. Es geht damit, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, jeden- falls nicht an, die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs an einer analogen An- wendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu messen. Dies ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nur bei Ehegatten im Pensionsalter vorgesehen (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.3.2). Was allfällige Ansprüche der Konkursgläubiger betrifft, ist zu beachten, dass das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch nach dem von der Kin- desvertreterin zitierten Art. 17 FZV zwar weder verpfändet noch abgetreten und nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG auch nicht gepfändet werden kann. Nach Ein- tritt des Versicherungsfalls besteht indes eine beschränkte Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 u. 2 SchKG. Das Kapital kann mithin gepfändet werden, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich ist, längstens für die Dauer eines Jahres (vgl. BGE 148 V 114 E. 7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt v. 18.1.2022, publ. in BlSchK 2022 Nr. 22).”
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