Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.
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Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob die Austrittsleistung nach dem Beitragsprimat oder nach dem Leistungsprimat berechnet wird. In der Literatur wird daneben erwähnt, dass Mischformen möglich sind, etwa dass die Kapitalbildung bzw. die Altersleistung nach dem Beitragsprimat und Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat ausgestaltet werden können.
“Im Bei- tragsprimat richten sich die Versicherungsleistungen nach den Beiträgen, die sich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnen. Ausgehend vom erworbenen Guthaben wird durch den Umwandlungssatz die Höhe der Rente berechnet. Cha- rakteristisches Merkmal des Leistungsprimats ist, dass die Höhe der Versiche- rungsleistungen in Abhängigkeit vom versicherten Lohn steht. Hier wird mit einer Schattenrechnung kontrolliert, ob mindestens die Höhe der gesetzlichen Leistung erreicht wird. Möglich ist auch eine Mischform, bei der die Kapitalbildung und da- mit die Altersleistung auf dem Beitragsprimat beruht, hingegen die Risikoleistun- gen nach Leistungsprimat ausgerichtet werden (Zum Ganzen BSK Berufliche Vor- sorge-Stauffer, Art. 14 BVG N 4 ff.). Mehrheitlich regeln die Vorsorgeeinrichtun- gen die Invalidenrente nicht nach dem Beitragsprimat, sondern nach dem Leis- - 33 - tungsprimat (BSK Berufliche Vorsorge-Berger, Art. 34 BVG N 2). Die Vorsorgeein- richtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach dem Beitrags- oder dem Leistungsprimat berechnet (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements der F._____, gültig ab 1. Januar 2021, bestimmt sich das Altersguthaben der Aktiv-Versicherten nach dem Beitragsprimat (Urk. 141/17 S. 15 = Urk. 159/6), worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat (Urk. 165 S. 12). Der Kläger legt nicht dar, dass er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Pensionskasse F._____ richte ihre Leistungen nach dem Leistungsprimat aus. Diese Behauptung gilt daher als neu und ist unzulässig (vorn E. III./2). Es erübrigt sich deshalb, auf die Schlüsse einzugehen, welche der Kläger aus seiner Be- hauptung zieht. Unzulässig sind auch die Ausführungen des Klägers in der Stel- lungnahme vom 28. Oktober 2022 (Urk. 182 S. 2 ff.). Wie der Kläger nämlich zu- treffend bemerkt (Urk. 182 S. 2), handelt es sich beim Merkblatt, das die Beklagte mit der Erstberufungsantwort einreichte (Urk. 165 S. 12; Urk. 167/4), um ein unzu- lässiges Novum. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Urkunde diente der Wahrung des rechtlichen Gehörs und gab dem Kläger nicht das Recht, seine Berufungsbegründung zu ergänzen.”
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