(Art. 22a Abs. 4 FZG)
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
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Die Formulierung «Rechtskraft des Scheidungsurteils» in Art. 19g FZV ist auf das zivilgerichtliche Scheidungsurteil bezogen und nicht auf Entscheide des Sozialversicherungs- oder Vorsorgegerichts.
“Zur Begründung führte sie aus, dass andernfalls die ausgleichsverpflichtete Person die Kürzung der Austrittsleistung für die Zeit zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der rechtskräftigen Teilung durch das Vorsorgegericht alleine zu tragen hätte. Obwohl diese Begründung aus der Sicht einer Pensionskasse nachvollziehbar ist, stellte sich im Instruktionsverfahren die Frage, ob mit dem in Art. 19g Abs. 1 FZV verwendete Begriff "Scheidungsurteil" nicht vielmehr das Urteil des für die Scheidung zuständigen Zivilgerichts gemeint sein könnte. Um diese Frage zu klären, bat das Kantonsgericht das BSV um eine Stellungnahme. Die zuständige Mitarbeiterin des BSV führte am 5. Juni 2020 aus, dass in Art. 19g FZV die Begriffe "Scheidungsverfahren" und "Rechtskraft des Scheidungsurteils" verwendet würden. Diese beiden Begriffe würden im FZG und in den dazugehörenden Verordnungen stets für Verfahren vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Sozialversicherungsgericht benutzt. Demzufolge beziehe sich die in Art. 19g FZV verwendete Formulierung "Rechtskraft des Scheidungsurteils" auf den zivilrechtlichen Entscheid, was sich insbesondere aus Art. 25a FZG klar ergebe. Zudem seien den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV, welche in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016 Rz. 937 publiziert worden seien, keine Hinweise auf eine gegenteilige Auslegung zu entnehmen.”
“1 FZG getroffenen Unterscheidung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht wird klar, dass unter der Formulierung "Scheidungsurteil" nicht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, sondern dasjenige des Zivilgerichts zu verstehen ist. Auch Art. 22a Abs. 4 FZG benutzt für das Urteil des Vorsorgegerichts den Begriff "rechtskräftiger Entscheid über den Vorsorgeausgleich". Den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV ist ein Anwendungsbeispiel zu entnehmen, aus welchem unmissverständlich hervorgeht, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts ist (vgl. Mitteilungen des BSV der beruflichen Vorsorge Nr. 142 Rz. 937, S. 24 f.). Schliesslich spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bestimmungen des FZG und FZV beim zivilrechtlichen Entscheid vom Scheidungsurteil und beim sozialversicherungsrechtlichen Entscheid vom Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. anstelle vieler: BGE 132 V 341). Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Kürzung der Altersrente nach Art. 19g FZV die Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils massgebender Stichtag bildet.”
Die hälftige Kürzung kann betragsmässig in Schweizer Franken berechnet werden. Sie führt zur entsprechenden Reduktion der Austrittsleistung und zur Überweisung des reduzierten Betrags auf das Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung.
“Gemäss Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 5. August 2020 beträgt die gestützt auf Art. 19g FZV per 17. Oktober 2019 (= Rechtskraft des Urteils des Zivilgerichts vom 11. Juni 2019) berechnete hälftige Kürzung, welche die geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Partei zu tragen hat, Fr. 9'305.50. Demzufolge reduziert sich die Austrittsleistung der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau auf Fr. 118'503.75 (Fr. 127'809.25 - Fr. 9'305.50). Die Pensionskasse D.____ wird deshalb angewiesen, der geschiedenen Ehefrau einen Betrag von Fr. 118'503.75 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.”
“Gemäss Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 5. August 2020 beträgt die gestützt auf Art. 19g FZV per 17. Oktober 2019 (= Rechtskraft des Urteils des Zivilgerichts vom 11. Juni 2019) berechnete hälftige Kürzung, welche die geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Partei zu tragen hat, Fr. 9'305.50. Demzufolge reduziert sich die Austrittsleistung der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau auf Fr. 118'503.75 (Fr. 127'809.25 - Fr. 9'305.50). Die Pensionskasse D.____ wird deshalb angewiesen, der geschiedenen Ehefrau einen Betrag von Fr. 118'503.75 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.”
Nach Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (im Verfahren des KGr. BL) ist für die Berechnung der Kürzung nach Art. 19g FZV auf das Datum der Rechtskraft des zivilgerichtlichen Scheidungsurteils abzustellen. Diese Auffassung wurde im zitierten kantonalen Entscheid wiedergegeben.
“____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 127'801.50 abzüglich der vorzunehmenden Kürzung auf das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung E.____ zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau zu überweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der geschiedenen Ehefrau. E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 teilte die Pensionskasse D.____ am 14. Mai 2020 mit, dass ihr Reglement im Falle einer hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistung eine Kürzungsregelung im Sinne von Art. 19g FZV vorsehe. Gemäss ihren Berechnungen belaufe sich die Kürzung vorliegend auf Fr. 11'317.50. Diesen Kürzungsbetrag habe sie unter "Berücksichtigung des hypothetischen und prospektiven Datums einer rechtskräftigen Scheidung per 1. Juli 2020" ermittelt. F. Das Schreiben der Pensionskasse D.____ veranlasste das Kantonsgericht, am 5. Juni 2020 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine amtliche Erkundigung betreffend Stichtag im Zusammenhang mit einer Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art. 19g FZV einzuholen. G. In seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 stellte sich das BSV auf den Standpunkt, dass für eine Kürzung der Austrittsleistung nach Art. 19g FZV der Zeitpunkt des rechtkräftigen Urteils des Zivilgerichts und nicht derjenige des rechtskräftigen Urteils des Vorsorgegerichts massgebend sei. H. Am 14. Juli 2020 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Schreiben des BSV vom 18. Juni 2020 zu äussern. I. Während die BVG-Sammelstiftung C.____ mit Eingabe vom 16. Juli 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, wies die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau am 17. Juli 2020 darauf hin, dass die Antwort des BSV unmissverständlich sei. Es sei deshalb bei der Berechnung der Kürzung durch die Pensionskasse D.____ auf das Datum der Rechtskraft der Scheidung (= 17. Oktober 2019) und nicht wie von der Pensionskasse D.____ in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 angenommen, auf das Datum der Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts abzustellen. J. Die Pensionskasse D.”
“____ zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau zu überweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der geschiedenen Ehefrau. E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 teilte die Pensionskasse D.____ am 14. Mai 2020 mit, dass ihr Reglement im Falle einer hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistung eine Kürzungsregelung im Sinne von Art. 19g FZV vorsehe. Gemäss ihren Berechnungen belaufe sich die Kürzung vorliegend auf Fr. 11'317.50. Diesen Kürzungsbetrag habe sie unter "Berücksichtigung des hypothetischen und prospektiven Datums einer rechtskräftigen Scheidung per 1. Juli 2020" ermittelt. F. Das Schreiben der Pensionskasse D.____ veranlasste das Kantonsgericht, am 5. Juni 2020 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine amtliche Erkundigung betreffend Stichtag im Zusammenhang mit einer Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art. 19g FZV einzuholen. G. In seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 stellte sich das BSV auf den Standpunkt, dass für eine Kürzung der Austrittsleistung nach Art. 19g FZV der Zeitpunkt des rechtkräftigen Urteils des Zivilgerichts und nicht derjenige des rechtskräftigen Urteils des Vorsorgegerichts massgebend sei. H. Am 14. Juli 2020 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Schreiben des BSV vom 18. Juni 2020 zu äussern. I. Während die BVG-Sammelstiftung C.____ mit Eingabe vom 16. Juli 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, wies die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau am 17. Juli 2020 darauf hin, dass die Antwort des BSV unmissverständlich sei. Es sei deshalb bei der Berechnung der Kürzung durch die Pensionskasse D.____ auf das Datum der Rechtskraft der Scheidung (= 17. Oktober 2019) und nicht wie von der Pensionskasse D.____ in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 angenommen, auf das Datum der Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts abzustellen. J. Die Pensionskasse D.____ führte am 5. August 2020 aus, dass sie gemäss der Stellungnahme des BSV vom 18. Juni 2020 die Kürzung unter Berücksichtigung des Datums der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 17.”
Fehlt die Zustimmung der Ehegattin, kann die Auszahlung als Kapital verhindert werden; die Leistung ist in diesem Fall als Rente auszurichten.
“Altersjahr zurückgelegt und damit Anspruch auf Altersleistungen erworben hatte (Art. 13 Abs. 1 BVG [SR 831.40]); diese zufolge der Verfügung vom 18. Juli 2019 wohl als Rente (Art. 37 Abs. 1 BVG und Art. 22a Abs. 4 FZG [SR 831.42] i.V.m. Art. 19g Abs. 1 FZV [SR 831.425]), mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht aber als Kapitalleistung ausbezahlt werden konnten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A.b.a); der Beschwerdegegner seinen unbestritten gebliebenen Aussagen zufolge auf die Auszahlung seiner Guthaben angewiesen war, um seinen finanziellen Pflichten nachkommen zu können; nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz das Ende des Scheidungsverfahrens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Teilurteils nicht absehbar war; die güterrechtliche Auseinandersetzung unangefochten keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs hatte (zum Vorrang der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber dem Vorsorgeausgleich: BGE 130 III 537 E. 4 mit Hinweis); letzterer von keiner Partei beanstandet wurde und sich daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Tat die Frage stellt, welches Interesse sie an der strikten Durchsetzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsverfahrens haben könnte (Art. 2 Abs. 2 ZGB, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet, worunter namentlich die Rechtsausübung trotz Fehlens eines schutzwürdigen Interesses fällt; BGE 143 III 279 E.”
Erreicht ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter und wird die Altersrente auf Basis des noch ungeteilten Altersguthabens berechnet, kann sich diese Rente nachträglich als zu hoch erweisen, wenn später im Vorsorgeausgleich ein Teil des Guthabens mit Zins übertragen wird. Art. 19g Abs. 1 FZV erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, die infolge dieser nachträglichen Übertragung zu hoch ausbezahlte Altersrente rückwirkend anzupassen und entsprechend den auf den anderen Ehegatten entfallenden Übertragungsteil der Austrittsleistungen zu kürzen.
“Die Übertragung eines Teils des Alterskapitals führt zu einer Rentenkürzung, bezüglich welcher die Vorsorgeeinrichtung Art. 19g FZV zu beachten hat. Dieser Bestimmung liegt folgende Überlegung zugrunde: Erreicht ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente, welche auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet wird, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss später im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Teil dieses Guthabens mit Zins an den anderen Ehegatten übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch, was durch die Vorsorgeeinrichtung angepasst werden kann. Mit anderen Worten: Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil richtete die Vorsorgeeinrichtung – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente aus (vgl. BSV, Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2 im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, S. 18). Deshalb ermächtigt Art. 19g Abs. 1 FZV die Vorsorgeeinrichtungen, auch den auf den anderen Ehegatten zu übertragenden Teil der Austrittsleistungen zu kürzen. Die entsprechende Ausführungsbestimmung ist in …. des Vorsorge-Reglements der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes vorgesehen.”
“Die Übertragung eines Teils des Alterskapitals führt zu einer Rentenkürzung, bezüglich welcher die Vorsorgeeinrichtung Art. 19g FZV zu beachten hat. Dieser Bestimmung liegt folgende Überlegung zugrunde: Erreicht ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente, welche auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet wird, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss später im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Teil dieses Guthabens mit Zins an den anderen Ehegatten übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch, was durch die Vorsorgeeinrichtung angepasst werden kann. Mit anderen Worten: Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil richtete die Vorsorgeeinrichtung – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente aus (vgl. BSV, Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2 im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, S. 18). Deshalb ermächtigt Art. 19g Abs. 1 FZV die Vorsorgeeinrichtungen, auch den auf den anderen Ehegatten zu übertragenden Teil der Austrittsleistungen zu kürzen. Die entsprechende Ausführungsbestimmung ist in …. des Vorsorge-Reglements der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes vorgesehen.”
Nach Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen bezieht sich der in Art. 19g FZV verwendete Ausdruck «Rechtskraft des Scheidungsurteils» auf die Rechtskraft des zivilrechtlichen Scheidungsurteils (des für die Scheidung zuständigen Zivilgerichts) und nicht auf Entscheide des Vorsorge- bzw. Sozialversicherungsgerichts. Diese Auffassung wurde im Instruktionsverfahren dokumentiert und vom Kantonsgericht zur Kenntnis genommen.
“____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 127'801.50 abzüglich der vorzunehmenden Kürzung auf das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung E.____ zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau zu überweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der geschiedenen Ehefrau. E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 teilte die Pensionskasse D.____ am 14. Mai 2020 mit, dass ihr Reglement im Falle einer hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistung eine Kürzungsregelung im Sinne von Art. 19g FZV vorsehe. Gemäss ihren Berechnungen belaufe sich die Kürzung vorliegend auf Fr. 11'317.50. Diesen Kürzungsbetrag habe sie unter "Berücksichtigung des hypothetischen und prospektiven Datums einer rechtskräftigen Scheidung per 1. Juli 2020" ermittelt. F. Das Schreiben der Pensionskasse D.____ veranlasste das Kantonsgericht, am 5. Juni 2020 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine amtliche Erkundigung betreffend Stichtag im Zusammenhang mit einer Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art. 19g FZV einzuholen. G. In seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 stellte sich das BSV auf den Standpunkt, dass für eine Kürzung der Austrittsleistung nach Art. 19g FZV der Zeitpunkt des rechtkräftigen Urteils des Zivilgerichts und nicht derjenige des rechtskräftigen Urteils des Vorsorgegerichts massgebend sei. H. Am 14. Juli 2020 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Schreiben des BSV vom 18. Juni 2020 zu äussern. I. Während die BVG-Sammelstiftung C.____ mit Eingabe vom 16. Juli 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, wies die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau am 17. Juli 2020 darauf hin, dass die Antwort des BSV unmissverständlich sei. Es sei deshalb bei der Berechnung der Kürzung durch die Pensionskasse D.____ auf das Datum der Rechtskraft der Scheidung (= 17. Oktober 2019) und nicht wie von der Pensionskasse D.____ in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 angenommen, auf das Datum der Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts abzustellen. J. Die Pensionskasse D.”
“Mai 2020 mit, dass dieser - unter der Annahme, dass das vorliegend zu fällende Urteil am 1. Juli 2020 in Rechtskraft erwachse - Fr. 11'317.50 betrage. Sie ging davon aus, dass der in Art. 19g Abs. 1 FZV gewählte Stichtag "Rechtskraft des Scheidungsurteils" sich auf die Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bezieht. Zur Begründung führte sie aus, dass andernfalls die ausgleichsverpflichtete Person die Kürzung der Austrittsleistung für die Zeit zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der rechtskräftigen Teilung durch das Vorsorgegericht alleine zu tragen hätte. Obwohl diese Begründung aus der Sicht einer Pensionskasse nachvollziehbar ist, stellte sich im Instruktionsverfahren die Frage, ob mit dem in Art. 19g Abs. 1 FZV verwendete Begriff "Scheidungsurteil" nicht vielmehr das Urteil des für die Scheidung zuständigen Zivilgerichts gemeint sein könnte. Um diese Frage zu klären, bat das Kantonsgericht das BSV um eine Stellungnahme. Die zuständige Mitarbeiterin des BSV führte am 5. Juni 2020 aus, dass in Art. 19g FZV die Begriffe "Scheidungsverfahren" und "Rechtskraft des Scheidungsurteils" verwendet würden. Diese beiden Begriffe würden im FZG und in den dazugehörenden Verordnungen stets für Verfahren vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Sozialversicherungsgericht benutzt. Demzufolge beziehe sich die in Art. 19g FZV verwendete Formulierung "Rechtskraft des Scheidungsurteils" auf den zivilrechtlichen Entscheid, was sich insbesondere aus Art. 25a FZG klar ergebe. Zudem seien den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV, welche in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016 Rz. 937 publiziert worden seien, keine Hinweise auf eine gegenteilige Auslegung zu entnehmen.”