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Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung nach Art. 16 Abs. 2 FZV besteht erst, wenn der Versicherte eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhält. Entscheidend ist die Rechtskraft der Zusprechung: Erst mit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen IV-Rente fällt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und kann das Freizügigkeitsguthaben als verzehrbares Vermögen berücksichtigt werden.
“2 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Freizügigkeitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 146 V 331 E. 4). Die berufliche Vorsorge bezweckt die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Das trifft zu, wenn der Vorsorgefall bereits in Form einer mindestens 70%igen Invalidität eingetreten ist und aufgrund dessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung fliesst. Erst wenn dies bewiesen ist, das heisst der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und ist der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich (BGE 146 V 331 E. 5.3). Wie bereits erwähnt, bezieht der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 73 % und ab 15. Mai 2019 von 80 % eine ganze Invalidenrente, weshalb die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens rechtmässig war.”
“In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5).”
Ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben nach Art. 16 Abs. 1 FZV werden als Vermögen angesehen und können bei Anspruchsberechnungen, namentlich bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen, angerechnet werden.
“Der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2021 (Art. 23 Abs. 1 ELV) bereits 62jährig, womit es ihm in diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Jahren möglich gewesen wäre, sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen (Art. 16 Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BVG). Tatsächlich erfolgte der Bezug der gesamten Freizügigkeitsleistung denn auch am 26. Februar 2021 (Urk. 10/2/8, Urk. 10/12/1). Die Beschwerdegegnerin hat das (ausbezahlte) Freizügig-keitsguthaben von Fr. 108'207.30 somit zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung einbezogen.”
“Es steht fest, dass die am 30. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin (AB 1) das ordentliche Rentenalter der AHV am 30. Januar 2020 erreicht hat und dementsprechend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ab Anfang 2015 die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung auf drei Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben, welche am 31. Dezember 2014 einen Gesamtsaldo von Fr. 101'036.--, am 31. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 101'398.--, am 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 101'686.--, am 31. Dezember 2017 einen solchen von Fr. 101'893.-- und am 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 102'063.-- aufwiesen (AB 26 bis 28; vgl. auch BB 13 S. 2), in Form eines Gesamtkapitalbezuges hätte beziehen können (vgl. Art. 6 i.V.m. 9 des Reglements der C.________ Freizügigkeitsstiftung [Beschwerdebeilagen {BB} 23 S. 1 f.]). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Nach der genannten Bestimmung wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. E. 3.3 hiervor).”
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind nicht bezogene Freizügigkeitsguthaben gleich zu behandeln wie tatsächlich bezogene Leistungen; es wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung, dem Berechtigten das Ermessen über die Anrechenbarkeit dieser Guthaben zu belassen.
“Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV.”
Zahlungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV werden mit dem Bezug frei verfügbar, sind aber der gesetzlichen Konzeption nach primär der Deckung des Lebensunterhalts im Rentenalter bestimmt; daraus folgt in der Rechtsprechung u. a. die Annahme einer beschränkten Pfändbarkeit.
“Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen. Denn dieser betrifft weder eine Barauszahlung im Rahmen von Art. 5 FZG noch einen Vorbezug im BGE 148 V 114 S. 126 Hinblick auf die Finanzierung von Wohneigentum. Vielmehr geht es um einen Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 7.2.1 a.E.), der seinerseits am "Vorsorgefall Alter" anknüpft. Für die diesbezüglich vorgesehene vorzeitige Auszahlung besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 FZG) kein Interesse mehr (vgl. für den Versicherungsfall der Invalidität Art. 16 Abs. 2 FZV sowie BGE 146 V 331 E. 5.3). Damit werden die betreffenden Mittel für den oder die Berechtigte(n) frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge, bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.3). Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden, was - wie auch schon die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt hat - dazu führt, dass gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG von einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E.”
Kann die versicherte Person nach Art. 16 Abs. 2 FZV das Freizügigkeitsguthaben vorzeitig beziehen (weil sie eine volle IV‑Rente bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht anders versichert ist), ist dieses Guthaben bei der EL‑Berechnung als Vermögen zu berücksichtigen. Für die Anrechnung genügt die Bezugsfähigkeit, d. h. der Bezug wird fingiert. Dabei sind auch die infolge des (fiktiven) Bezugs anfallenden Steuern zu berücksichtigen; es ist somit nur der (fiktive) nach Steuern verbleibende Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen anzurechnen.
“Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). 2.3 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen. Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug (fiktiv) auslösen würde und die den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Es darf somit nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205).”
“Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). 2.3 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen. Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug (fiktiv) auslösen würde und die den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Es darf somit nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205).”
Beziehen Versicherte eine volle IV-Rente und ist das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert, kann die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt werden. Der Anspruch auf Auszahlung entsteht erst mit der Rechtskraft der Zusprechung der ganzen IV-Rente; ab diesem Zeitpunkt gilt das Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich als frei verfügbares bzw. als verzehrbarer Vermögenswert.
“Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E.”
“Näher zu betrachten bleibt im Zusammenhang mit einem allfälligen Vermö- gensverzehr aber das Freizügigkeitsguthaben des Berufungsklägers. Da der Ge- nannte in früheren Jahren BVG-versichert war, ist davon auszugehen, dass ein solches Guthaben vorhanden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG [SR 831.42]). Dies wird vom Berufungskläger denn auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Er macht vielmehr geltend, dass er auf seine Freizügigkeitsleistung nicht zugreifen könne, dass diesbezüglich aufgrund des Konkurses Regressansprüche angemeldet seien und dass dieses Vermögen überdies für seine Altersvorsorge zweckgebunden sei (act. A.1 Ziff. III/C/6). Entgegen diesen Einwänden ist vorliegend ein Zugriff des Berufungsklägers auf seine Freizügigkeitsleistung durchaus als zulässig zu erachten. Ist keine Pensi- onskasse zur Bezahlung einer Rente verpflichtet, besteht nämlich die Möglichkeit, sich das gesamte Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen. So bestimmt Art. 16 Abs. 2 FZV (SR 831.425), dass die Altersleistung auf Begehren der Versicher- ten vorzeitig ausbezahlt wird, wenn die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Abs. 2 u. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird (vgl. auch BGE 146 V 331). Letzteres ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung des Kapitals fällig und forderbar ist, gilt das Freizügigkeits- guthaben grundsätzlich als frei verfügbares Vermögen. Dass die betreffenden Vorsorgemittel für den Berufungskläger frei verfügbar sind, ändert indes nichts daran, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsor- ge bei Eintritt des Versicherungsfalls der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 148 V 114 E. 7.2.3, BGE 146 V 331 E. 5.3). Als Versicherungs- fall, für den das Freizügigkeitsguthaben zur Verfügung steht, gilt nicht nur das Al- ter, sondern auch eine Invalidität, weshalb das fragliche Kapital entgegen der An- nahme des Berufungsklägers nicht nur für die Altersvorsorge zweckgebunden ist.”
Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 wurde der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV geändert; er entspricht nun dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3.
“Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»).”
“Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»).”
Vor dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung spätestens fällig wird (spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters), tritt die Auszahlung der Altersleistung erst aufgrund eines entsprechenden Auszahlungsbegehrens der versicherten Person ein. Infolgedessen kann Art. 16 FZV als potestative Suspensivbedingung verstanden werden.
“April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe. Diese (Willens-)Erklärung sei auch für die Anwendung von Art. 16 FZV notwendig, da diese Bestimmung der versicherten Person ebenfalls lediglich eine Möglichkeit eröffne (vgl. E. 6.2.1.2.2 in fine m.w.H.). Für Art. 16 FZV ist gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die überzeugenden Ausführungen des BSV davon auszugehen, dass die Auszahlung der Altersleistung von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig wird, weil die Auszahlung in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine blosse Möglichkeit darstellt. In einem früheren Zeitpunkt wird die Altersleistung jedoch erst fällig, wenn die berechtigte Person ihren Willen mit einem entsprechenden Antrag bekundet. In der Konsequenz weist Art. 16 FZV daher den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf.”
Bei Freizügigkeitseinrichtungen ist zwischen Auszahlung mit und ohne Gesuch zu unterscheiden. Erfordert das Reglement oder der Vorsorgevertrag ein Gesuch, tritt die Fälligkeit erst mit dem vom Berechtigten erklärten Auszahlungsbegehren bzw. sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind; die Meldung an die Fachstelle hat dementsprechend erst auf diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Erfolgt die Auszahlung kraft Gesetzes oder Reglements ohne Gesuch, wird die Leistung mit dem gesetzlich bzw. reglementarisch vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt fällig.
“7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde.”
“S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe.”
Das Freizügigkeitsguthaben ist nach Art. 16 Abs. 2 FZV als verzehrbares Vermögen zu berücksichtigen erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rechtskräftig feststeht; erst dann fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und wird der Bezug rechtlich möglich.
“2 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Freizügigkeitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 146 V 331 E. 4). Die berufliche Vorsorge bezweckt die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Das trifft zu, wenn der Vorsorgefall bereits in Form einer mindestens 70%igen Invalidität eingetreten ist und aufgrund dessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung fliesst. Erst wenn dies bewiesen ist, das heisst der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und ist der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich (BGE 146 V 331 E. 5.3). Wie bereits erwähnt, bezieht der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 73 % und ab 15. Mai 2019 von 80 % eine ganze Invalidenrente, weshalb die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens rechtmässig war.”
“In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5).”
“7) ist daher nicht zu folgen und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 3.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, es sei gesetzeswidrig, das Freizügigkeitskonto bei seinem Vermögen anzurechnen, begründet diesen Einwand indes nicht (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rechtskräftig feststeht, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen und BGE 146 V 331”
Wenn die versicherte Person Leistungen der Freizügigkeit grundsätzlich geltend machen könnte, führt es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung, wenn nicht bezogene Freizügigkeitsguthaben anders behandelt würden als tatsächlich bezogene Guthaben. Es besteht daher kein Raum für eine differenzierende Behandlung zugunsten effektiver Bezüger gegenüber Personen, die die Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
“Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV.”
Das Freizügigkeitsguthaben kann als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden, sobald der Anspruch auf eine volle Rente der Invalidenversicherung rechtskräftig zugesprochen ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens nach Art. 16 Abs. 2 FZV entsteht demnach mit der Rechtskraft der Rentenzusprache.
“Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E.”
“Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art.”
Die Altersleistung wird von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig; für diese kraft Gesetzes eintretende Fälligkeit kann kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden. Reglementsbestimmungen, die weiterhin ein Auszahlungsbegehren für die von Gesetzes wegen fällige Leistung vorsehen, müssen entsprechend angepasst werden.
“Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1.”
“Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.”
Freizügigkeitsguthaben dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen und erst ab diesem Zeitpunkt bei Leistungsansprüchen berücksichtigt werden. Verwaltungsentscheide sind entsprechend anzupassen, wenn sie das Guthaben früher anrechnen.
“Altersjahr zurück. Damit war es ihr im Lichte von Art. 16 Abs. 1 FZV erst ab diesem Zeitpunkt – mithin fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters – grundsätzlich möglich, das nämliche Freizügigkeitsguthaben zu beziehen (vgl. E. 2.4 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht erkannt, dass der die Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 22) bestätigende (angefochtene) Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24), wonach das Freizügigkeitsguthaben bereits ab Januar 2021 anzurechnen sei, in diesem Sinne anzupassen ist. Die mit Beschwerdeantwort ins Recht gelegte provisorische Neuberechnung, welche für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt (in den Gerichtsakten), ist folglich insoweit korrekt. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer die Neuberechnung, welche abgesehen vom Freizügigkeitsbetreffnis keine Änderungen im Vergleich zur Berechnung im Verwaltungsverfahren aufweist, unbeanstandet, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. E. 1.3 vorne). Die Beschwerdegegnerin wird somit zunächst über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 neu zu verfügen haben (vgl.”
Das Recht auf Auszahlung einer Altersleistung in Kapitalform ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich ausser Acht zu lassen, wenn die versicherte Person gleichzeitig eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) beantragt.
“Regeste Art. 16 Abs. 2 FZV; Berücksichtigung des Guthabens auf einem Freizügigkeitskonto bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen; Parallelverfahren auf Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Das Recht auf Auszahlung einer Altersleistung in Kapitalform im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV muss bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich ausser Acht bleiben, wenn der Versicherte gleichzeitig eine Invalidenrente der zweiten Säule beantragt (E. 4).”
Für Art. 16 Abs. 1 gelten nach der Rechtsprechung die gleichen Auslegungsfolgen wie für Abs. 2. Entscheide und Erwägungen zu Art. 16 Abs. 2 können daher auch bei der Auslegung von Abs. 1 herangezogen werden, ohne dass dadurch angenommen wird, sie hätten automatisch und uneingeschränkt Geltung.
“Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht in allen Teilen korrekt erfasst. Insbesondere konnte es nach dem Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht einfach entgegen halten, die von ihr angerufene Rechtsprechung (Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis auf Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4) sei hier nicht einschlägig, da sie allein die vorzeitige Altersleistungen bei Invalidität nach Art. 16 Abs. 2 FZV betreffe. Letzteres trifft zwar zu, doch ist es nicht so, dass für den hier beschlagenen Art. 16 Abs. 1 FZV und den dort geregelten Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten etwas Anderes gelten würde als für Abs. 2 (vgl. HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 565). Ebenso wenig geht es nach dem hiervor Erwogenen an, der Beschwerdeführerin die zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG ergangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564).”
Nach den in den zitierten Entscheidsauszügen dargestellten Fassungen durfte die Auszahlung von Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG erfolgen. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 geändert und entspricht nun dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3.
“Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»).”
“Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»).”
Vorsorgeguthaben geniessen nach Bundesrecht einen Schutz, der auf deren Erhaltung gerichtet ist. Die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Falle einer Frühpensionierung setzt zudem eine Willensäusserung der versicherten Person voraus.
“Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber allen anderen Sicherungs- und Schadenausgleichsystemen hat zur Folge, dass Sozialhilfebeziehende grundsätzlich alle ihnen zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend machen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/38 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen), wie die Beschwerdeführerin eingehend und an sich zutreffend erläuterte. Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; bei Männern: 65 Jahre) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425]). Die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Fall einer Frühpensionierung nach Art. 16 Abs. 1 FZV setzt nebst der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Willensäusserung der versicherten Person voraus (BGE 148 III 237 f. E. 6.2.1.2.2 am Schluss). Von Bundesrechts wegen geniessen die Vorsorgeguthaben einen Schutz, der deren Erhaltung dient (BGE 148 V 123 f. E. 7.1 mit Hinweis u.a. auf Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 1 Abs. 1 BVG, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42], Art. 10 ff. FZV und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; zum sogar «kompromisslosen» Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes siehe das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Der Vorsorgeschutz wird namentlich durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art.”
Das BSV unterscheidet, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetzt oder ohne Gesuch fällig wird. Erfordert die Auszahlung ein Gesuch, tritt die Fälligkeit mit dem im Gesuch gewählten Auszahlungszeitpunkt ein und die Meldung an die Fachstelle muss erst für diesen Zeitpunkt erfolgen. Wird die Leistung ohne Gesuch fällig, erfolgt die Auszahlung und die entsprechende Meldung mit dem gesetzlichen oder reglementarischen Fälligkeitszeitpunkt.
“7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde.”
“Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen.”
Bei Bezug gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV ist die vorzeitige Kapitalauszahlung nach der Rechtsprechung nur beschränkt pfändbar. Massgeblich ist nur jener Teil der Kapitalleistung, der der hypothetischen Jahresrente entspricht, vermindert um das durch übriges Einkommen gedeckte betreibungsrechtliche Existenzminimum.
“Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen. Denn dieser betrifft weder eine Barauszahlung im Rahmen von Art. 5 FZG noch einen Vorbezug im BGE 148 V 114 S. 126 Hinblick auf die Finanzierung von Wohneigentum. Vielmehr geht es um einen Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 7.2.1 a.E.), der seinerseits am "Vorsorgefall Alter" anknüpft. Für die diesbezüglich vorgesehene vorzeitige Auszahlung besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 FZG) kein Interesse mehr (vgl. für den Versicherungsfall der Invalidität Art. 16 Abs. 2 FZV sowie BGE 146 V 331 E. 5.3). Damit werden die betreffenden Mittel für den oder die Berechtigte(n) frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge, bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.3). Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden, was - wie auch schon die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt hat - dazu führt, dass gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG von einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, § 4 Rz. 565 a.E.; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 a.E. zu Art. 92 SchKG). Nicht massgeblich ist dabei, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht in Renten-, sondern notwendigerweise in Kapitalform ausbezahlt wird. Denn pfändbar ist auch in solchen Fällen nur jener Teil der Kapitalleistung, der während eines Jahres der hypothetischen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspricht (vgl.”
Mit Erreichen des Referenzalters kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben als Gesamtkapitalbezug ausgerichtet werden (vgl. Sachverhalt in E. 4.1 des angeführten Entscheids).
“Es steht fest, dass die am 30. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin (AB 1) das ordentliche Rentenalter der AHV am 30. Januar 2020 erreicht hat und dementsprechend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ab Anfang 2015 die bei der C.________ Freizügigkeitsstiftung auf drei Freizügigkeitskonten liegenden Guthaben, welche am 31. Dezember 2014 einen Gesamtsaldo von Fr. 101'036.--, am 31. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 101'398.--, am 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 101'686.--, am 31. Dezember 2017 einen solchen von Fr. 101'893.-- und am 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 102'063.-- aufwiesen (AB 26 bis 28; vgl. auch BB 13 S. 2), in Form eines Gesamtkapitalbezuges hätte beziehen können (vgl. Art. 6 i.V.m. 9 des Reglements der C.________ Freizügigkeitsstiftung [Beschwerdebeilagen {BB} 23 S. 1 f.]). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Nach der genannten Bestimmung wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. E. 3.3 hiervor).”
Reglemente sind insoweit anzupassen, als für die von Gesetzes wegen eintretende spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters) kein Auszahlungsbegehren verlangt werden darf. Diese Anpassungspflicht besteht zumindest bis zum Inkrafttreten der Neufassung von Art. 16 FZV per 1. Januar 2024.
“Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.”
“Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.”
Verlangt eine Sozialhilfeträgerin den frühestmöglichen Vorbezug des Freizügigkeitskapitals, obwohl dadurch trotz des Vorbezugs voraussichtlich bereits vor der Auszahlung der AHV-Altersrente ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe droht, verletzt dies den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt in solchen Fällen nicht vor.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
Reglementarische Klauseln, die die Auszahlung der Altersleistung an ein Auszahlungsbegehren knüpfen, widersprechen Art. 16 FZV grundsätzlich nicht, soweit dadurch nicht die gesetzlich vorgesehene spätestmögliche Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters) betroffen wird. In Bezug auf diese von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit müssen die Reglemente entsprechend angepasst werden.
“Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.”
“Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1.”
Liegt die Auszahlung einer Altersleistung von Freizügigkeitspolicen oder -konten in einem Fall, der ein Gesuch voraussetzt, beginnt die Meldepflicht der Freizügigkeitseinrichtung an die Fachstelle erst mit dem konkreten, vom Berechtigten gewählten Auszahlungszeitpunkt; bei den Freizügigkeitseinrichtungen, für die eine Auszahlung innerhalb eines Zehnjahreszeitraums möglich ist, kann die Meldung auf den vom Berechtigten gewählten Zeitpunkt beschränkt werden. Erhält die Freizügigkeitseinrichtung die Auszahlungspflicht hingegen ohne Gesuch (z.B. aufgrund gesetzlicher oder reglementarischer Fälligkeit), ist die Meldung unverzüglich zu machen.
“Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl.”
“1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.”
“Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen.”
Mit Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV sind die Mittel grundsätzlich frei verfügbar und damit nicht per se unpfändbar. Gleichwohl anerkennt die Rechtsprechung, dass dem Vorsorgezweck durch eine beschränkte Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG Rechnung zu tragen ist. Entsprechend können die bezogenen Freizügigkeitsguthaben im Vollstreckungsverfahren – und z.B. zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe – verwendet werden.
“Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nach Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen kann. Entsprechend sind diese einem Zugriff seitens der Gläubiger nicht schlechthin entzogen. Weder gibt es berufsvorsorgerechtliche Bestimmungen, die hier noch besonderen Schutz vermittelten, noch liegt ein Fall der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vor. Insofern können solche Mittel - wie zur Begleichung anderer Schulden - grundsätzlich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. Allerdings wird dem BGE 148 V 114 S. 127 vorsorgerechtlichen Zweck, wonach diese Mittel bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter dienen sollen, bundesrechtlich immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen.”
“Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen. Denn dieser betrifft weder eine Barauszahlung im Rahmen von Art. 5 FZG noch einen Vorbezug im BGE 148 V 114 S. 126 Hinblick auf die Finanzierung von Wohneigentum. Vielmehr geht es um einen Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 7.2.1 a.E.), der seinerseits am "Vorsorgefall Alter" anknüpft. Für die diesbezüglich vorgesehene vorzeitige Auszahlung besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 FZG) kein Interesse mehr (vgl. für den Versicherungsfall der Invalidität Art. 16 Abs. 2 FZV sowie BGE 146 V 331 E. 5.3). Damit werden die betreffenden Mittel für den oder die Berechtigte(n) frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge, bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.3). Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden, was - wie auch schon die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt hat - dazu führt, dass gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG von einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E.”
“Regeste Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).”
Bei vorzeitigem Leistungsbezug ist das Freizügigkeitsguthaben ab dem frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt — fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters — zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei Berechnungen (z. B. der Ergänzungsleistungen) zu beachten.
“Altersjahr zurück. Damit war es ihr im Lichte von Art. 16 Abs. 1 FZV erst ab diesem Zeitpunkt – mithin fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters – grundsätzlich möglich, das nämliche Freizügigkeitsguthaben zu beziehen (vgl. E. 2.4 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht erkannt, dass der die Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 22) bestätigende (angefochtene) Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24), wonach das Freizügigkeitsguthaben bereits ab Januar 2021 anzurechnen sei, in diesem Sinne anzupassen ist. Die mit Beschwerdeantwort ins Recht gelegte provisorische Neuberechnung, welche für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt (in den Gerichtsakten), ist folglich insoweit korrekt. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer die Neuberechnung, welche abgesehen vom Freizügigkeitsbetreffnis keine Änderungen im Vergleich zur Berechnung im Verwaltungsverfahren aufweist, unbeanstandet, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. E. 1.3 vorne). Die Beschwerdegegnerin wird somit zunächst über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 neu zu verfügen haben (vgl.”
“7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde.”
Bezieht die versicherte Person eine volle Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, ist die Altersleistung auf Begehren vorzeitig auszuzahlen, sofern das Invaliditätsrisiko gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 (zweiter Satz) nicht zusätzlich versichert ist.
“a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien.”
“a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien.”
Eine Pflicht zum frühestmöglichen Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens verletzt den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und ist unverhältnismässig, wenn trotz eines solchen Vorbezugs mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erneuter Bezug von Sozialhilfe vor dem Erreichen des AHV-Alters droht. In diesen Fällen darf der Vorbezug nicht verlangt werden.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
Die Fälligkeit der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 2 FZV tritt bereits dann ein, wenn das Leistungsbegehren rechtlich gestellt werden kann (Art. 75 OR), und nicht erst mit der tatsächlichen Einreichung des Gesuchs. Fälligkeit ist von der Einforderung zu unterscheiden; die Möglichkeit der Geltendmachung begründet die Fälligkeit.
“23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprüche bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.”
“23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprüche bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.”
“23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprüche bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.”
Wenn jemand nach Art. 16 Abs. 1 FZV Freizügigkeitsleistungen herausverlangen könnte, diese Möglichkeit aber nicht nützt, ist er nach der zitierten Rechtsprechung so zu behandeln wie ein effektiver Bezüger. Der Vorsorgeschutz greift in diesem Zusammenhang nicht, sodass eine unterschiedliche Behandlung von nicht bezogenen gegenüber bezogenen Guthaben vermieden werden muss (vgl. Gerichtsurteil).
“Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV.”
Die Fälligkeit der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 2 FZV tritt bereits dann ein, wenn der Bezug der Leistung möglich ist (d. h. das Leistungsbegehren gestellt werden kann), nicht erst mit dessen Einreichung. Zwischen «Fälligkeit» und «Einfordern» ist zu unterscheiden. Eine bereits eingetretene Fälligkeit begründet für sich allein keinen Anspruch, das Todesfallkapital zu verweigern. Hinsichtlich der Pfändbarkeit können nach der Rechtsprechung zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG Auswirkungen nach Eintritt der Fälligkeit relevant sein; für Art. 16 Abs. 2 FZV ist die Frage jedoch nicht abschliessend geklärt und vom Einzelfall bzw. der Rechtsanwendung abhängig.
“23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprüche bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 FZV dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden; beim Bezug einer IV-Rente dürfen die Altersleistungen bereits früher ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 FZV). Das Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG liegt bei Männern bei Zurücklegung des”
“Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht in allen Teilen korrekt erfasst. Insbesondere konnte es nach dem Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht einfach entgegen halten, die von ihr angerufene Rechtsprechung (Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis auf Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4) sei hier nicht einschlägig, da sie allein die vorzeitige Altersleistungen bei Invalidität nach Art. 16 Abs. 2 FZV betreffe. Letzteres trifft zwar zu, doch ist es nicht so, dass für den hier beschlagenen Art. 16 Abs. 1 FZV und den dort geregelten Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten etwas Anderes gelten würde als für Abs. 2 (vgl. HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 565). Ebenso wenig geht es nach dem hiervor Erwogenen an, der Beschwerdeführerin die zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG ergangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564).”
Im Sozialhilfekontext kann verlangt werden, dass die versicherte Person alles Zumutbare unternimmt, um verfügbare Vermögenswerte zur Deckung einer Notlage zu machen; dazu gehört nach der praxisgemässen Auslegung auch die Beantragung der vorzeitigen Auszahlung des Freizügigkeitskapitals nach Art. 16 Abs. 2 FZV.
“Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art.”
Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre ist Art. 16 FZV so zu verstehen, dass die vorzeitige Auszahlung vor dem letztmöglichen Zeitpunkt einer Willenserklärung der versicherten Person bedarf; damit weist die Bestimmung den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters wird die Auszahlung dagegen von Gesetzes wegen fällig, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bloss eine Möglichkeit darstellt.
“In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe. Diese (Willens-)Erklärung sei auch für die Anwendung von Art. 16 FZV notwendig, da diese Bestimmung der versicherten Person ebenfalls lediglich eine Möglichkeit eröffne (vgl. E. 6.2.1.2.2 in fine m.w.H.). Für Art. 16 FZV ist gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die überzeugenden Ausführungen des BSV davon auszugehen, dass die Auszahlung der Altersleistung von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig wird, weil die Auszahlung in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine blosse Möglichkeit darstellt. In einem früheren Zeitpunkt wird die Altersleistung jedoch erst fällig, wenn die berechtigte Person ihren Willen mit einem entsprechenden Antrag bekundet. In der Konsequenz weist Art. 16 FZV daher den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf.”
Erreicht die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, ist eine Übertragung der Austrittsleistung im Scheidungs- bzw. Vorsorgeausgleichsverfahren auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person nicht mehr möglich. Ebenso kommt eine Übertragung in gebundener Form nicht mehr in Frage, da Freizügigkeitsguthaben bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV).
“Hat die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter (vgl. Übergangsbestimmungen zur AHV 21 lit. a; Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, so ist es nicht möglich, bei der Schei- dung eine Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person - 35 - zu übertragen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 Rz 1041 [Urk. 159/3]; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 17 m.w.H.). Ent- sprechend hat die Pensionskasse F._____ bestätigt, dass eine Übertragung des Ausgleichsbetrags auf das Vorsorgekonto der Beklagten nicht mehr möglich ist (Urk. 159/2). Auch die Übertragung in gebundener Form an eine Freizügigkeit- seinrichtung kommt nicht mehr in Frage, da Altersleistungen von Freizügigkeits- policen und Freizügigkeitskonten bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV) und die Beklagte dieses am 30. Oktober 2021 erreicht hat. Bei diesen Auszahlungsmodalitäten handelt es sich um rechtliche Vorgaben, wes- halb sich keine novenrechtlichen Fragen stellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klä- gers ist in Gutheissung des Antrags”
“7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde.”
Bei der Fälligkeit der Altersleistung ist danach zu unterscheiden, ob eine Auszahlungsgesuch erforderlich ist. Erfordert die Auszahlung ein Gesuch, tritt die Fälligkeit erst ein, sobald die für die Auszahlung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (bzw. mit dem gestellten Begehren bzw. dem gewählten Auszahlungstermin). Bei Auszahlungen, die keiner Gesuchstellung bedürfen, ist die Leistung ohne weiteres fällig.
“b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art.”
“S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe.”
Barauszahlungen nach Art. 16 Abs. 2 FZV (Auszahlung von Alters-/Invalidenleistungsäquivalenten) gelten in der Regel als nur beschränkt pfändbar (beschränkt in der Höhe einer Jahresrente). Die Rechtsprechung macht jedoch deutlich, dass in Einzelfällen eine andere Beurteilung möglich ist; in einem konkreten Fall wurde das Guthaben als unbeschränkt pfändbar erachtet.
“5; Verweis auf ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 6). Im zitierten Fall ging es jedoch nicht um den Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern um einen Schuldner, welcher im Zuge seiner Frühpensionierung die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen musste (vgl. ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 1). Solche Barauszahlungsfälle ge- stützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom - 5 - 3. Oktober 1994, bei denen es um die Auszahlung von Altersleistungen geht, sind nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Diese Altersleistungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes we- gen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist insbesondere noch nicht so nahe am Pen- sionsalter, dass sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt (vgl. ZR 1992/1993 Nr. 45). Die Vorinstanz kam also zu Recht zum Schluss, das Gutha- ben von Fr. 54'618.94 sei unbeschränkt pfändbar und das Betreibungsamt könne auf eine monatliche Existenzminimumberechnung verzichten. Der Beschwerde- führer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sich nicht einmal mit der Tatsache be- fasst zu haben, dass im vorliegenden Fall keine Berechnung des Existenzmini- mums des Beschwerdeführers stattgefunden habe (act. 26 S. 3 N 2).”
Nach einem Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV greift der vorsorgerechtliche Schutz nicht mehr; die ausbezahlten Mittel stehen der berechtigten Person frei zur Verfügung. Dies ändert jedoch nicht die gesetzliche Konzeption, dass die Mittel dem Lebensunterhalt im Alter dienen sollen.
“Das Bundesgericht hielt in BGE 148 V 114 fest, dass ein Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV am Vorsorgefall Alter anknüpft und für die diesbezügliche vorzeitige Auszahlung an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 kein Interesse mehr besteht. Damit werden die betreffenden Mittel für die berechtigte Person frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004 fest, dass das FZG in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zulasse und nicht mehr von einem ungeschmälerten Vorsorgeschutz bis zum Erreichen des Rentenalters ausgegangen werden kann.”
“Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Bundesgericht im weiteren Sachzusammenhang auch schon von einem kompromisslosen Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gesprochen hat (Urteil B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Allerdings ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich nach erfolgtem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV berufen kann. Ebenso wenig liesse sich hier die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV einwenden, zumal dieser Schutz auf vorsorgerechtliche Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit beschränkt ist. In ihrem Fall war die Auszahlung des betreffenden Kapitals indessen nicht nur fällig und forderbar, sondern es wurde tatsächlich bezogen, weshalb der im eingangs zitierten Urteil angesprochene Vorsorgeschutz so nicht mehr greift. Dieser Bezug stand in Einklang mit Art. 16 Abs. 1 FZV, wonach Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (bei Frauen das zurückgelegte”
Mit Erreichen des Referenzalters sind Übertragungen auf Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen nicht mehr möglich; die Altersleistung aus Freizügigkeitspolicen/Freizügigkeitskonten wird fällig.
“Hat die aus Vorsorgeausgleich berechtigte Person das Referenzalter (vgl. Übergangsbestimmungen zur AHV 21 lit. a; Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht und bezieht sie eine Alters- oder Invalidenrente, so ist es nicht möglich, bei der Schei- dung eine Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Person - 35 - zu übertragen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 Rz 1041 [Urk. 159/3]; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 17 m.w.H.). Ent- sprechend hat die Pensionskasse F._____ bestätigt, dass eine Übertragung des Ausgleichsbetrags auf das Vorsorgekonto der Beklagten nicht mehr möglich ist (Urk. 159/2). Auch die Übertragung in gebundener Form an eine Freizügigkeit- seinrichtung kommt nicht mehr in Frage, da Altersleistungen von Freizügigkeits- policen und Freizügigkeitskonten bei Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV) und die Beklagte dieses am 30. Oktober 2021 erreicht hat. Bei diesen Auszahlungsmodalitäten handelt es sich um rechtliche Vorgaben, wes- halb sich keine novenrechtlichen Fragen stellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klä- gers ist in Gutheissung des Antrags”
Bei auf ein Konto oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesenen Austrittsleistungen tritt die Fälligkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG erst mit dem Auszahlungsgesuch der berechtigten Person ein. Dies gilt im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 FZV für die dort geregelten Freizügigkeitsleistungen.
“Regeste Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG; Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Verarrestierung von Guthaben der beruflichen Vorsorge; auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung; Eintritt der Fälligkeit des Leistungsanspruchs. Die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung wird im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG fällig, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (E. 6).”
Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung nach Art. 16 Abs. 1 FZV entsteht neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erst durch eine ausdrücklich geäusserte Willensentscheidung der versicherten Person. Freizügigkeitsguthaben unterliegen zudem einem Vorsorgeschutz, der auf Erhaltung des Vorsorgekapitals gerichtet ist.
“Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber allen anderen Sicherungs- und Schadenausgleichsystemen hat zur Folge, dass Sozialhilfebeziehende grundsätzlich alle ihnen zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend machen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/38 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen), wie die Beschwerdeführerin eingehend und an sich zutreffend erläuterte. Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; bei Männern: 65 Jahre) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425]). Die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Fall einer Frühpensionierung nach Art. 16 Abs. 1 FZV setzt nebst der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Willensäusserung der versicherten Person voraus (BGE 148 III 237 f. E. 6.2.1.2.2 am Schluss). Von Bundesrechts wegen geniessen die Vorsorgeguthaben einen Schutz, der deren Erhaltung dient (BGE 148 V 123 f. E. 7.1 mit Hinweis u.a. auf Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 1 Abs. 1 BVG, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42], Art. 10 ff. FZV und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; zum sogar «kompromisslosen» Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes siehe das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Der Vorsorgeschutz wird namentlich durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art.”
Bei vorzeitigem Leistungsbezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV können bezogene Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. Der dem Vorsorgeschutz zugrundeliegende Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG ist nach den zitierten Entscheiden erst im Zuge der Vollstreckung zu berücksichtigen.
“Mit Urteil 8C_441/2021 vom 24. November 2021 (teilweise publiziert in BGE 148 V 114) entschied das Bundesgericht, das anlässlich einer vorzeitigen Auszahlung im "Vorsorgefall Alter" nach Art. 16 Abs. 1 FZV bezogene Freizügigkeitsguthaben könne im Kanton Aargau zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (BGE 148 V 114 E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz sei hinsichtlich der beschränkten Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 SchKG nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht, sondern erst im Zuge der Vollstreckung Rechnung zu tragen (BGE 148 V 114 E. 7.4). Mit dieser Begründung bestätigte des Bundesgericht letztinstanzlich die vom zuständigen Gemeinderat verfügte Rückforderung von rückerstattungspflichtiger wirtschaftlicher Sozialhilfe aus dem bezogenen Freizügigkeitsguthaben der vorzeitig pensionierten ehemaligen Sozialhilfebezügerin.”
“Altersjahres möglich. Mit dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens kann die berechtigte Person grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen (BGE 148 III 232 E. 6.2.2). Dementsprechend hat das Bundesgericht in BGE 148 V 114 entschieden, dass - anderslautende kantonalrechtliche Bestimmungen vorbehalten (vgl. etwa § 20 Abs. 2bis der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung [SPV] des Kantons Aargau, in Kraft seit 1. Januar 2023) - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogene Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden können (E. 7.3.1). Es wies aber darauf hin, dass dem Vorsorgeschutz mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung Rechnung getragen werde (E. 7.4).”
Die Entscheidung, ob die Altersleistung vorzeitig ausgerichtet wird, darf nicht dem freien Gutdünken des Berechtigten überlassen werden, weil dies zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber Personen führen könnte, die die Leistungen tatsächlich beziehen.
“Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV.”