15 commentaries
Asbestbedingte Staublunge fällt unter den Begriff «Staublunge» im Sinne von Art. 102 Abs. 2 UVV und begründet demnach Rückerstattungsansprüche zwischen Versicherern.
“Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene faserförmige Silikat-Mineralien (vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage 2020, S. 145). Asbeststaub wurde mit Inkrafttreten der UVV im Jahr 1984 in die Liste der schädigenden Stoffe aufgenommen (vgl. AS 1983 38, 84). Die Aufnahme von Asbeststaub wurde damit begründet, dass Asbest nicht nur Staublungen erzeuge, sondern auch bösartige Tumoren verschiedener Organe. Gleichzeitig wurde in der Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen bei «Staublungen» in der Kolonne «Arbeiten» Asbest gestrichen, weil Asbeststaub jetzt in der Stoffliste enthalten sei (vgl. Erläuterungen zum Anhang zur Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung vom 16. Januar 1981 S. 4 und 6). Folglich fällt - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch eine asbestbedingte Staublunge unter den Begriff der Staublunge gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV.”
“Die in Art. 102 Abs. 2 UVV aufgeführten Gesundheitsschäden einer Staublunge bzw. einer Lärmschwerhörigkeit haben gemeinsam, dass sie eine langandauernde Exposition erfordern und eine lange Latenzzeit aufweisen (vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 73 Fn 89; Ghélew/Ramelet/Ritter, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 227 f.). So setzt auch die Asbestose (Asbeststaublunge), eine Veränderung des Lungengewebes, eine jahrelange intensive Asbestexposition vor-aus. Zudem hängt die Gefährdung durch Asbestfasern unter anderem von der Gesamtmenge der eingeatmeten Asbestfasern ab, die als kumulative Dosis in Faserjahren ausgedrückt wird (vgl. Factsheet Asbestbedingte Berufskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin, Suva, Version März 2013, S. 2 und 11 [BVGer-act. 1 Beilage 2] bzw. Version Oktober 2019, S. 2 und 10 [BVGer-act. 7 Beilage 1]). Gemäss ärztlicher Suva-Beurteilung vom 14. August 2020 setze die Anerkennung der Asbeststaublunge als Berufskrankheit eine minimale kumulative Asbeststaubexposition von etwa fünf Faserjahren voraus.”
“Eine Beteiligung der anderen involvierten Versicherer ist gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV vorgesehen, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder Lärmschwerhörigkeit bezieht. Umstritten und zu prüfen ist, ob das maligne Pleuramesotheliom als Folge eingeatmeten Asbeststaubs in Analogie zur Staublunge ebenfalls unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden kann.”
Bei Krankheiten ausserhalb der abschliessenden Liste (z. B. Pleuramesotheliom) entfällt die Aufteilungspflicht zwischen Versicherern; die Regelung ist in der Praxis oft so anzuwenden, dass nur die in Art. 102 Abs. 2 UVV genannten Diagnosen teilbar sind.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch im Innenverhältnis gestützt auf Art. 102 Abs. 1 UVV als Versichererin im Zeitpunkt der «letzten Gefährdung» allein leistungspflichtig ist. Ein Pleuramesotheliom fällt nicht unter die abschliessende Liste von Berufskrankheiten, für die gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV eine ausnahmsweise Aufteilung unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. Anzumerken bleibt, dass diese Lösung auch der aktuell geltenden Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG (Ziff. 2.6) entspricht.”
“Im Bereich des Listensystems wird der kausale Zusammenhang zwischen pathogenem Faktor und Krankheit standardisiert, womit die Beweisanforderung für die Anerkennung einer Berufskrankheit geringer sind als im Bereich der Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (vgl. Andreas Traub, a.a.O., Art. 9 N 5). Diese Stoff- und Krankheitsverzeichnisse wurden vom Bundesrat bereits unter dem früher geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KVUG) eingeführt. Zudem wurde deren abschliessende Charakter in der Rechtsprechung früh verankert (vgl. Frésard-Fellay/Kahil-Wolff/Perrenoud, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, 2015, S. 361 N 112 m.H.; Urteil des BGer U 104/96 vom 31. Dezember 1996). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 UVV und damit auch sein Abs. 2 seit dem Inkrafttreten unverändert geblieben ist. Insbesondere sind auch keine Bestrebungen erkennbar, den Ausnahmetatbestand auf weitere Berufskrankheiten auszudehnen. Bereits aus diesen Gründen und mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie dessen abschliessenden Charakter fällt eine analoge Ausweitung des Ausnahmetatbestands von Art. 102 Abs. 2 UVV auf weitere Berufskrankheiten ausser Betracht. Gegen die Annahme einer Lücke spricht im Übrigen der Umstand, dass bereits in den 1950er Jahren Studien auf eine erhöhte Gefahr von Krebserkrankungen bei Asbestarbeitern hinwiesen und das Mesotheliom seit 1971 zu den anerkannten (asbestbedingten) Berufskrankheiten gehört (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.7).”
“Der Bundesrat habe von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG in Art. 102 UVV konkretisiert. Abs. 1 sehe im Sinne einer Generalklausel vor, dass bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der letzte Versicherer des Betriebs leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Abs. 2 konkretisiere, dass die anderen beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten haben, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder eine Lärmschwerhörigkeit beziehe. Der Bundesrat habe demzufolge eine verbindliche Regelung in der Verordnung getroffen. Dass im internen Verhältnis unter den Versicherern generell von einer gemeinsamen Tragung der Versicherungsleistungen auszugehen sei, wenn eine Berufskrankheit bei mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht worden sei, lasse sich dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 UVV nicht entnehmen. Die Aufzählung der Diagnosen sei abschliessend.”
Art. 102 UVV wurde bei der Ergänzung des Entwurfs auf Vorschlag der Suva erweitert; die Bestimmung basiert auf einer Suva‑Initiative zur Regelung von Berufskrankheiten.
“Der (Vor-)Entwurf der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung enthielt zunächst keine Regelung über die Leistungspflicht bei Berufskrankheiten. Eine solche mit dem heutigen Art. 102 UVV weitgehend übereinstimmende Regelung wurde erst auf Vorschlag der Suva hin ergänzt und ohne weitere Diskussion im Entwurf aufgenommen (vgl. Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung, summarisches Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 1980, S. 9). Im Kommentar des eidgenössischen Departements des Innern zum Verordnungsentwurf über die Unfallversicherung vom 22. November 1982 wurde schliesslich lediglich pauschal festgehalten, nach Art. 77 Abs. 3 UVG habe der Bundesrat für einige Tatbestände die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer zu ordnen; diesem Auftrag komme der Verordnungsentwurf in den detaillierten Vorschriften der Art. 99-103 UVV nach.”
Bei Mehrfachexpositionen/Mehrarbeitgebern bestimmt die «letzte Gefährdung» (der zuletzt die Gesundheit gefährdende Arbeitgeber/Betrieb) die Leistungspflicht; auf frühere Expositionen/Versicherer kommt es nicht an und es findet keine Aufteilung statt.
“Aux termes de l'art. 9 al. 3 LAA, sauf disposition contraire, la maladie professionnelle est assimilée à un accident professionnel dès le jour où elle s'est déclarée; une maladie professionnelle est réputée déclarée dès que la personne atteinte doit se soumettre pour la première fois à un traitement médical ou est incapable de travailler (art. 6 LPGA). En cas de maladie professionnelle, l'assureur auprès duquel le travailleur était assuré au moment où sa santé a été mise en danger la dernière fois par des substances nocives ou certains travaux ou par l'exercice d'une activité professionnelle doit allouer les prestations (art. 77 al. 1, seconde phrase, LAA). En vertu de l'art. 77 al. 3 let. d LAA, le Conseil fédéral édicte des prescriptions sur l'obligation d'allouer les prestations et sur la collaboration des assureurs lorsque la cause d'une maladie professionnelle s'est manifestée dans plusieurs entreprises relevant de divers assureurs. Aussi a-t-il prescrit, à l'art. 102 al. 1 OLAA (RS 832.202), que lorsqu'une maladie professionnelle a été contractée dans plusieurs entreprises assurées auprès de divers assureurs, les prestations sont allouées par l'assureur dont relevait l'entreprise où la santé de l'assuré a été mise en danger pour la dernière fois.”
“Cependant, à l'époque où le message a été publié, la teneur prévue de la disposition était la suivante: "En cas d'accident professionnel ou de maladie professionnelle, il incombe à l'assureur auprès duquel le travailleur était assuré au moment où est survenu l'accident ou la cause prépondérante de la maladie professionnelle, de verser les prestations" (FF 1976 III 268). L'art. 77 al. 1 LAA a toutefois été modifiée lors des séances des commissions parlementaires, en ce sens que la référence à la cause prépondérante de la maladie a été abandonnée (cf. procès-verbaux des séances de la Commission du Conseil national des 2 et 3 février 1978 [p. 95 s.] et de la Commission du Conseil des États des 18 et 19 août 1980 [p. 20 s.]). C'est bien dans la teneur modifiée - soit sans la référence à la cause prépondérante de la maladie mais avec la référence à la dernière mise en danger - que l'art. 77 al. 1 LAA a été approuvé par le législateur (BO 1979 CN 274 et BO 1980 CE 495). La recourante ne peut rien non plus déduire en sa faveur de l'arrêt C-6/2006 du Tribunal administratif fédéral consid. 7.3. En effet, en tant qu'il mentionne que l'art. 102 al. 1 OLAA tient pour compétent, malgré une causalité multiple, l'assureur le plus proche dans le temps de l'événement assuré, en l'occurrence la survenance de la maladie professionnelle, ce passage peut aisément être compris comme désignant la couverture d'assurance la plus proche de la survenance de la maladie lorsque celle-ci apparaît ultérieurement, après la cessation des rapports de travail impliquant une exposition. Enfin, on ne voit pas en quoi la recommandation citée par la recourante en relation avec l'indemnité pour changement d'occupation - question exorbitante à l'objet du litige - permettrait une autre lecture des art. 77 LAA et 102 OLAA, qui reviendrait à tenir pour compétent l'assureur-accidents auprès duquel le travailleur était affilié au moment de la première période d'exposition au danger.”
“Der gestützt auf Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG erlassene Art. 102 Abs. 1 UVV erklärt bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, im Innenverhältnis denjenigen Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Nach dem Wortlaut ist folglich auch im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» beschäftigt war. Es wird also grundsätzlich nicht berücksichtigt, dass der Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern mit verschiedenen Versicherern der Gefahr ausgesetzt sein konnte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch im Innenverhältnis gestützt auf Art. 102 Abs. 1 UVV als Versichererin im Zeitpunkt der «letzten Gefährdung» allein leistungspflichtig ist. Ein Pleuramesotheliom fällt nicht unter die abschliessende Liste von Berufskrankheiten, für die gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV eine ausnahmsweise Aufteilung unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. Anzumerken bleibt, dass diese Lösung auch der aktuell geltenden Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG (Ziff. 2.6) entspricht.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 102 Abs. 1 UVV bei Involvierung mehrerer Versicherer - gleich wie im Aussenverhältnis gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG - unabhängig von der Kausalität im Grundsatz denjenigen Versicherer als leistungspflichtig erklärt, bei dem der Versicherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» versichert war.”
Art. 102 UVV ist seit seinem Inkrafttreten 1984 unverändert; frühere Auslegungspraxis bleibt deshalb weiterhin massgeblich und Revisionen 2016/2017 gingen an Art.102 vorbei.
“In der Folge wurde Art. 102 UVV seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1984 nicht mehr geändert. Insbesondere bildete er auch nicht Gegenstand der umfassenden Revision des UVG und der UVV die per 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2016 4375; AS 2016 4393; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 [BBl 2008 5395]; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 19. September 2014 [BBl 2014 7911]).”
Bei Mehrfachkausalität/Mehrfachbeschäftigung bleibt grundsätzlich der zuletzt gefährdende Arbeitgeber/Versicherer leistungspflichtig; für Staublunge und Lärmschwerhörigkeit bestehen besondere Regelungen mit anteiliger Rückerstattung nach Dauer der Gefährdung.
“Die entsprechende Verordnungsbestimmung in Art. 102 UVV lautet wie folgt: 1 Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. 2 Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.”
“Auch wenn von einer Mehrfachkausalität ausgegangen würde, liesse sich keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Unter Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141, 213) und BVGE 2009/7 E. 7.3 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG i.V.m. Art. 102 UVV grundsätzlich trotz Mehrfachkausalität und auch im Falle, dass eine andere Gefährdung als die zuletzt erlittene Gefährdung ursächlich für den Eintritt der Berufskrankheit gewesen sein sollte, einzig derjenige Versicherer leistungspflichtig sei, bei dem die Versicherung bestanden habe, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz werde einzig für die Diagnosen einer «Staublunge» und einer «Lärmschwerhörigkeit» vorgesehen. Für eine Ausdehnung auf weitere Diagnosen bestehe kein Anlass. Dies umso mehr, als nicht Dauer und Ausmass der Gefährdung und auch nicht etwa die Latenzzeit zwischen Gefährdung und Ausbruch der Krankheit massgebend für eine Beteiligung der anderen Versicherer sein könne. Ein Risikoausgleich mit den Versicherern früherer Betriebe, bei denen der Versicherte der Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, habe der Gesetzgeber nur bei den Berufskrankheiten «Staublunge» und «Lärmschwerhörigkeit» vorgesehen, bei welchen typischerweise die Krankheit auf eine langfristige schädigende Einwirkung zurückzuführen sei.”
Für Krankheiten (z.B. Pleuramesotheliom), die nicht in der Ausnahmeliste von Abs. 2 stehen, haftet allein die Versichererin des zuletzt gefährdenden Betriebs; Kausalität zu früheren Expositionen ist nicht erforderlich und es erfolgt keine Teilung der Leistungspflicht.
“Der gestützt auf Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG erlassene Art. 102 Abs. 1 UVV erklärt bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, im Innenverhältnis denjenigen Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Nach dem Wortlaut ist folglich auch im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» beschäftigt war. Es wird also grundsätzlich nicht berücksichtigt, dass der Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern mit verschiedenen Versicherern der Gefahr ausgesetzt sein konnte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch im Innenverhältnis gestützt auf Art. 102 Abs. 1 UVV als Versichererin im Zeitpunkt der «letzten Gefährdung» allein leistungspflichtig ist. Ein Pleuramesotheliom fällt nicht unter die abschliessende Liste von Berufskrankheiten, für die gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV eine ausnahmsweise Aufteilung unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. Anzumerken bleibt, dass diese Lösung auch der aktuell geltenden Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG (Ziff. 2.6) entspricht.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 102 Abs. 1 UVV bei Involvierung mehrerer Versicherer - gleich wie im Aussenverhältnis gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG - unabhängig von der Kausalität im Grundsatz denjenigen Versicherer als leistungspflichtig erklärt, bei dem der Versicherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» versichert war.”
Art. 102 UVV regelt ausdrücklich auch das Innenverhältnis zwischen mehreren Unfallversicherern.
“3) erlassene Verordnungsrecht regeln die Zuständigkeit im Fall mehrerer beteiligter Unfallversicherer zufolge unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse, sei dies zeitgleich oder zeitverschoben. Damit soll vermieden werden - so die Grundabsicht -, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und die versicherte Person ihre Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (Urteil 8C_199/2019 E. 4.2 m.H.; Hürzeler/Caderas, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 77 N 3; BBl 1976 III 141, 213). Bei Art. 77 UVG geht es einzig um die in solchen Fällen erforderliche zeitliche Abgrenzung der Arbeitsverhältnisse in Bezug auf die Zuständigkeit der Unfallversicherer (BGE 135 V 333 E. 4.3). Dabei zielt Art. 77 UVG mit dem Titel «Leistungspflicht der Versicherer» und seinem Wortlaut in Abs. 1 namentlich auf die Zuständigkeit im Aussenverhältnis ab, mithin gegenüber den anspruchsberechtigten Versicherten. Demgegenüber enthält der gestützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG («Leistungspflicht und Zusammenwirken der Versicherer») ergangene Art. 102 UVV eine ausdrückliche Anordnung auch hinsichtlich des Innenverhältnisses unter den beteiligten Versicherern (vgl. Urteil 8C_199/2019 E. 8.1).”
Die Rückerstattungspflicht nach Art. 102 Abs. 2 UVV gilt ausschließlich für Staublunge und Lärmschwerhörigkeit; die Aufzählung ist abschliessend und eine analoge Ausweitung auf weitere Berufskrankheiten ausgeschlossen.
“unveränderte Aufl., 1989, S. 73 f.; Geiser/Spadin, Soziale Sicherheit bei Mehrfachbeschäftigungen, ZSR 2014 II S. 334; Marc M. Hürzeler, Intrasystemische Leistungskoordination im UVG. Wie weiter bei Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Unfallversicherern?, HAVE 2009 S. 39; Gabriela Riemer-Kafka, Eine finale Volks- und Allrisikoversicherung - ein Traum?, SZS 2002 S. 354 Fn 73). Eine Aufteilung der Versicherungsleistungen unter den beteiligten Versicherern ist gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV nur vorgesehen, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit bezieht.”
“Im Bereich des Listensystems wird der kausale Zusammenhang zwischen pathogenem Faktor und Krankheit standardisiert, womit die Beweisanforderung für die Anerkennung einer Berufskrankheit geringer sind als im Bereich der Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (vgl. Andreas Traub, a.a.O., Art. 9 N 5). Diese Stoff- und Krankheitsverzeichnisse wurden vom Bundesrat bereits unter dem früher geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KVUG) eingeführt. Zudem wurde deren abschliessende Charakter in der Rechtsprechung früh verankert (vgl. Frésard-Fellay/Kahil-Wolff/Perrenoud, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, 2015, S. 361 N 112 m.H.; Urteil des BGer U 104/96 vom 31. Dezember 1996). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 UVV und damit auch sein Abs. 2 seit dem Inkrafttreten unverändert geblieben ist. Insbesondere sind auch keine Bestrebungen erkennbar, den Ausnahmetatbestand auf weitere Berufskrankheiten auszudehnen. Bereits aus diesen Gründen und mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie dessen abschliessenden Charakter fällt eine analoge Ausweitung des Ausnahmetatbestands von Art. 102 Abs. 2 UVV auf weitere Berufskrankheiten ausser Betracht. Gegen die Annahme einer Lücke spricht im Übrigen der Umstand, dass bereits in den 1950er Jahren Studien auf eine erhöhte Gefahr von Krebserkrankungen bei Asbestarbeitern hinwiesen und das Mesotheliom seit 1971 zu den anerkannten (asbestbedingten) Berufskrankheiten gehört (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.7).”
“Der Bundesrat habe von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG in Art. 102 UVV konkretisiert. Abs. 1 sehe im Sinne einer Generalklausel vor, dass bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der letzte Versicherer des Betriebs leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Abs. 2 konkretisiere, dass die anderen beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten haben, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder eine Lärmschwerhörigkeit beziehe. Der Bundesrat habe demzufolge eine verbindliche Regelung in der Verordnung getroffen. Dass im internen Verhältnis unter den Versicherern generell von einer gemeinsamen Tragung der Versicherungsleistungen auszugehen sei, wenn eine Berufskrankheit bei mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht worden sei, lasse sich dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 UVV nicht entnehmen. Die Aufzählung der Diagnosen sei abschliessend.”
Die Suva kann eine Rückerstattung ablehnen, wenn sie nicht Träger der obligatorischen UVG-Versicherung zur fraglichen Zeit war.
“_______ oder Beschwerdeführerin) als deren Rechtsnachfolgerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (A._______-act. 9, 23). Entgegen der Darstellung der Parteien kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die UVG-Versicherung bei der A._______ bereits ab 1982 bestand. Denn erst mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) per 1. Januar 1984 waren neben der Suva andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen. A.c Die A._______ erbrachte für die Folgen der aufgetretenen Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 26. April 2019 ersuchte sie die Suva gestützt auf Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) um anteilsmässige Rückerstattung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen sowie der künftigen Hinterlassenenleistungen (vgl. A._______-act. 49, 239). Die Suva verneinte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 UVV im vorliegenden Fall und lehnte die Vornahme einer anteilsmässigen Rückerstattung ab (vgl. Suva-act. 23). A.d Auf entsprechendes Gesuch der A._______ hin verfügte das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) am 2. Juni 2020 im Verfahren nach Art. 78a UVG, dass die A._______ für die Berufskrankheit (Pleuramesotheliom), welche Mitte (...) 2016 beim Versicherten ausgebrochen war, und deren Folgen ausschliesslich und ohne Rückerstattungsanspruch gegenüber der Suva leistungspflichtig sei (Akten des BAG [BAG-act.] 7). B. B.a Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 erhob die A._______ mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen nach der Dauer der beruflichen Asbeststaubexposition proportionalen Anteil von Fr. 1'221'282.30 oder 99/142 der erbrachten und statistisch zu erwartenden Versicherungsleistungen (Fr. 1'751'738.30) zu erstatten.”
Die Aufzählung der erstattungsfähigen Berufskrankheiten in Art. 102 Abs. 2 UVV ist abschliessend; sie umfasst nur Staublunge und Lärmschwerhörigkeit, eine analoge Ausweitung auf weitere Diagnosen ist ausgeschlossen.
“Der Bundesrat habe von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG in Art. 102 UVV konkretisiert. Abs. 1 sehe im Sinne einer Generalklausel vor, dass bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der letzte Versicherer des Betriebs leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Abs. 2 konkretisiere, dass die anderen beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten haben, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder eine Lärmschwerhörigkeit beziehe. Der Bundesrat habe demzufolge eine verbindliche Regelung in der Verordnung getroffen. Dass im internen Verhältnis unter den Versicherern generell von einer gemeinsamen Tragung der Versicherungsleistungen auszugehen sei, wenn eine Berufskrankheit bei mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht worden sei, lasse sich dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 UVV nicht entnehmen. Die Aufzählung der Diagnosen sei abschliessend.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass nach Wortlaut und Systematik die Berufskrankheiten, bei welchen ausnahmsweise die Aufteilung der Leistungen unter den involvierten Versicherern vorgesehen ist, in Art. 102 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählt sind. Dafür spricht auch der abschliessende Charakter der Listen gemäss Anhang 1 zur UVV betreffend die schädigenden Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen. Im Bereich des Listensystems wird der kausale Zusammenhang zwischen pathogenem Faktor und Krankheit standardisiert, womit die Beweisanforderung für die Anerkennung einer Berufskrankheit geringer sind als im Bereich der Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (vgl. Andreas Traub, a.a.O., Art. 9 N 5). Diese Stoff- und Krankheitsverzeichnisse wurden vom Bundesrat bereits unter dem früher geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KVUG) eingeführt. Zudem wurde deren abschliessende Charakter in der Rechtsprechung früh verankert (vgl. Frésard-Fellay/Kahil-Wolff/Perrenoud, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, 2015, S. 361 N 112 m.H.; Urteil des BGer U 104/96 vom 31. Dezember 1996). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 UVV und damit auch sein Abs. 2 seit dem Inkrafttreten unverändert geblieben ist. Insbesondere sind auch keine Bestrebungen erkennbar, den Ausnahmetatbestand auf weitere Berufskrankheiten auszudehnen. Bereits aus diesen Gründen und mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie dessen abschliessenden Charakter fällt eine analoge Ausweitung des Ausnahmetatbestands von Art. 102 Abs. 2 UVV auf weitere Berufskrankheiten ausser Betracht. Gegen die Annahme einer Lücke spricht im Übrigen der Umstand, dass bereits in den 1950er Jahren Studien auf eine erhöhte Gefahr von Krebserkrankungen bei Asbestarbeitern hinwiesen und das Mesotheliom seit 1971 zu den anerkannten (asbestbedingten) Berufskrankheiten gehört (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.7).”
Bei Verdacht genügt der Beginn von Untersuchungen oder prophylaktischen Massnahmen, um die Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen.
“arrêt 8C_342/2008 du 14 mai 2009 consid. 3.2 s.). Cette disposition légale, figurant sous le titre 2 "Objet de l'assurance" de la LAA, n'a toutefois pas pour vocation de régler la question de la compétence entre assureur-accidents; elle doit être lue au regard du fait qu'un simple risque d'infection ou une exposition (possible ou effective) à une source de maladie professionnelle peuvent déjà être annoncés à l'assureur-accidents. Comme une maladie professionnelle est réputée déclarée dès le début d'examens médicaux ou de traitements prophylactiques, ceux-ci sont déjà à la charge de l'assurance-accidents, même si la personne assurée ne contracte finalement aucune maladie (ANDREAS TRAUB, op. cit., n° 69 ad art. 9 LAA et la référence à la statistique des accidents LAA publiée par la Caisse nationale d'assurance en cas d'accidents [p. 59 pour l'année 2022]). Pour ce qui concerne la compétence entre différents assureur-accidents, c'est bien l'art. 77 LAA qui règle la question, respectivement l'art. 102 OLAA lorsque la cause de la maladie s'est manifestée dans plusieurs entreprises relevant de différents assureurs.”
Bei Asbest‑Folgeerkrankungen (z. B. Pleuramesotheliom) ist die Frage der Aufteilungspflicht zwischen Versicherern abweichend: Pleuramesotheliom fällt nicht unter die Ausnahmeregelung für Aufteilung und löst daher keine anteilige Rückerstattung nach Art. 102 Abs. 2 UVV aus; die Leistungspflicht bleibt bei der zuletzt gefährdenden Versichererin.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch im Innenverhältnis gestützt auf Art. 102 Abs. 1 UVV als Versichererin im Zeitpunkt der «letzten Gefährdung» allein leistungspflichtig ist. Ein Pleuramesotheliom fällt nicht unter die abschliessende Liste von Berufskrankheiten, für die gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV eine ausnahmsweise Aufteilung unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. Anzumerken bleibt, dass diese Lösung auch der aktuell geltenden Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG (Ziff. 2.6) entspricht.”
“Nach dem Gesagten ist die ausnahmsweise Beteiligung der anderen involvierten Versicherer nur bei den in Art. 102 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Beschwerdebildern einer Staublunge oder einer Lärmschwerhörigkeit vorgesehen. Zwar sind sowohl die Asbeststaublunge als auch das Pleuramesotheliom auf das Einatmen von Asbeststaub zurückzuführen. Die Krankheitsbilder betreffen jedoch unterschiedliche Organe und es bestehen auch in der Ätiologie und Pathogenese wesentliche Unterschiede. So erfordert die Asbeststaublunge eine langandauernde und minimale kumulative Asbeststaubexposition, während das Pleuramesotheliom weder eine Mindestexpositionsdauer noch eine Mindestkonzentration bedingt. Das Pleuramesotheliom stellt folglich kein Beschwerdebild dar, bei welchem in Abweichung vom Grundsatz eine Aufteilung der Versicherungsleistungen unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist.”
Die anteilsmässige Erstattung kann zwischen Versicherern nach Dauer der (insbesondere asbestbezogenen) Exposition geltend gemacht und aufgeteilt werden; ob die Suva bei anteilsmässiger Rückerstattung verpflichtet ist, ist umstritten bzw. streitig.
“_______ oder Beschwerdeführerin) als deren Rechtsnachfolgerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (A._______-act. 9, 23). Entgegen der Darstellung der Parteien kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die UVG-Versicherung bei der A._______ bereits ab 1982 bestand. Denn erst mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) per 1. Januar 1984 waren neben der Suva andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen. A.c Die A._______ erbrachte für die Folgen der aufgetretenen Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 26. April 2019 ersuchte sie die Suva gestützt auf Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) um anteilsmässige Rückerstattung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen sowie der künftigen Hinterlassenenleistungen (vgl. A._______-act. 49, 239). Die Suva verneinte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 UVV im vorliegenden Fall und lehnte die Vornahme einer anteilsmässigen Rückerstattung ab (vgl. Suva-act. 23). A.d Auf entsprechendes Gesuch der A._______ hin verfügte das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) am 2. Juni 2020 im Verfahren nach Art. 78a UVG, dass die A._______ für die Berufskrankheit (Pleuramesotheliom), welche Mitte (...) 2016 beim Versicherten ausgebrochen war, und deren Folgen ausschliesslich und ohne Rückerstattungsanspruch gegenüber der Suva leistungspflichtig sei (Akten des BAG [BAG-act.] 7). B. B.a Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 erhob die A._______ mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen nach der Dauer der beruflichen Asbeststaubexposition proportionalen Anteil von Fr. 1'221'282.30 oder 99/142 der erbrachten und statistisch zu erwartenden Versicherungsleistungen (Fr. 1'751'738.30) zu erstatten.”
“Aus dem Auftrag des Gesetzgebers an den Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei Berufskrankheiten zu regeln (Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG) sei zu schliessen, dass zwar die primäre Leistungspflicht eines einzigen Versicherers gegenüber den Leistungsansprechern vorgesehen, jedoch von einer gemeinsamen Tragung der Versicherungsleistungen im internen Verhältnis unter den beteiligten Versicherern auszugehen sei. Entsprechend verlangt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 102 Abs. 2 UVV von der Beschwerdegegnerin die anteilsmässige Erstattung von Versicherungsleistungen nach Dauer der beruflichen Asbeststaubexpositionen.”
In der Praxis ist bei Anerkennung einer asbestbedingten Staublunge häufig eine Mindestkumulative Exposition von etwa fünf Faserjahren massgeblich für die Zurechnung bzw. Anerkennung der Berufskrankheit.
“Die in Art. 102 Abs. 2 UVV aufgeführten Gesundheitsschäden einer Staublunge bzw. einer Lärmschwerhörigkeit haben gemeinsam, dass sie eine langandauernde Exposition erfordern und eine lange Latenzzeit aufweisen (vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 73 Fn 89; Ghélew/Ramelet/Ritter, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 227 f.). So setzt auch die Asbestose (Asbeststaublunge), eine Veränderung des Lungengewebes, eine jahrelange intensive Asbestexposition vor-aus. Zudem hängt die Gefährdung durch Asbestfasern unter anderem von der Gesamtmenge der eingeatmeten Asbestfasern ab, die als kumulative Dosis in Faserjahren ausgedrückt wird (vgl. Factsheet Asbestbedingte Berufskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin, Suva, Version März 2013, S. 2 und 11 [BVGer-act. 1 Beilage 2] bzw. Version Oktober 2019, S. 2 und 10 [BVGer-act. 7 Beilage 1]). Gemäss ärztlicher Suva-Beurteilung vom 14. August 2020 setze die Anerkennung der Asbeststaublunge als Berufskrankheit eine minimale kumulative Asbeststaubexposition von etwa fünf Faserjahren voraus.”
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