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Bei paralleler Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber bzw. bei unklarer Zuständigkeit entscheidet der Versicherer mit dem höheren versicherten Lohn/Höchstverdienst über die Leistungspflicht.
“Mithin überprüfte er mit dem Öffnen des geschäftlichen Postfachs ganz besonderes auch, ob entsprechende geschäftliche Korrespondenz eingegangen ist, was für ihn als … und … des … der E.________ bei Abwesenheit aller Mitarbeitenden zwingend war (AB 96; <www.zefix.ch>). Folglich erbrachte er mit dem Öffnen des Postfachs abends im Hotel stets auch eine Arbeitsleistung für die E.________. Dies völlig unabhängig davon, ob tatsächlich eine die E.________ betreffende E-Mail eingegangen war oder er eine solche geschrieben hat. Dabei muss hier nicht weiter geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er mittels Remote-Zugriff auch auf die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden Informatiksysteme zugreifen konnte bzw. zugegriffen hat. Denn mit dem Öffnen seines Postfachs wurde der Beigeladene jeweils gleichzeitig sowohl für die D.________ als auch für die E.________ tätig. Mithin arbeitete er während seinen Ferien parallel für beide Arbeitgeber und es kann nicht ermittelt werden, für welchen er im Sinne der logischen Sekunde zuletzt tätig war. Infolgedessen gelangt vorliegend Art. 99 Abs. 3 UVV zur Anwendung. Folglich ist jene Versicherung zuständig, bei der der höhere Verdienst versichert war (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei der Beschwerdeführerin war ein Lohn von Fr. 100'000.-- und bei der Beschwerdegegnerin ein solcher von Fr. 77'134.20 versichert (vgl. z.B. AB 54 f.), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Mithin verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene hat Anspruch auf (gekürzte) Leistungen aus UVG zu Lasten der Beschwerdeführerin.”
“Erleidet eine versicherte Person, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist einen Nichtberufsunfall, ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem die versicherte Person vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer, bei denen Nichtberufsunfälle ebenfalls gedeckt sind, müssen dem leistungspflichtigen Versicherer einen Anteil an einer allfälligen Rente, Integritätsentschädigung oder Hilflosenentschädigung auf dessen Begehren hin zurückerstatten. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst (Art. 99 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Kann der zuständige Versicherer nicht ermittelt werden, so ist gemäss Art. 99 Abs. 3 UVV der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig.”
Bei vorläufiger Leistungsausrichtung darf der vorläufig ausrichtende Versicherer Leistungen erbringen; die Zuständigkeitsfrage nach Art. 99 UVV kann später zwischen den Versicherern ausgeglichen werden.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid über die versicherungsmässige Voraussetzung ihrer Leistungszuständigkeit auch nicht inzident entschieden. Daran ändert nichts, dass sie mit der Unfallmeldung aufgrund der zu Recht unbestrittenen Tatsachen, dass der Beigeladene einen Unfall erlitten und bei ihr hierfür versichert ist, mit der Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen begonnen hat. Hierfür bedarf es keiner abschliessenden Klärung der Fragen zur intrasystemischen Koordination nach Art. 99 UVV, kann ein Ausgleich zwischen den Versicherern doch jederzeit auch später noch erfolgen. Hätten sich die Versicherer bereits vor der ersten Leistungsausrichtung abschliessend über die intrasystemische Koordination zu äussern, so würde dies bedeuten, dass sie bis zur definitiven Klärung den Versicherten die Leistungen verwehren müssten, was ihnen mit Blick auf die Regeln zur Vorleistung jedoch nicht erlaubt ist (vgl. Art. 102a UVV). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die formlose Leistungsausrichtung aufgenommen hat, stellt damit keine Grundlage dar, die Frage des zuständigen Versicherungsträgers als abgeurteilte Sache zu betrachten. Sind im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung der Leistungsausrichtung Fragen wie die Kürzung von Versicherungsleistungen zu prüfen, so bedingt auch dies keine abschliessende Klärung der Frage über den zuständigen Unfallversicherer nach Art. 99 UVV. Vielmehr ist der vorderhand Leistungen ausrichtende Versicherer berechtigt und verpflichtet, die Verfügung über die Leistungskürzung ohne Verzug zu erlassen.”
Bei Kollision/Koordination mehrerer Versicherer ist praktisch abzuklären, welcher Versicherer zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls tatsächlich Deckung bot; andernfalls besteht ein Rückforderungsanspruch.
“Zusammenfassend lässt sich nicht allein aufgrund des Erreichens des Status quo sine per 22. November 2021 in Bezug auf den ersten BGE 150 V 188 S. 197 Unfall vom August 2021 die Zuständigkeit der AXA für den zweiten Unfall vom 9. März 2022 verneinen. Wie die Suva zu Recht vorbringt, ist zuerst zu klären, ob aufgrund der bis zum zweiten Unfall ausgerichteten Taggelder nach wie vor eine Versicherungsdeckung aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV besteht oder ob für den zweiten Unfall allenfalls ein anderer Unfallversicherer leistungspflichtig ist. Sollte im Zeitpunkt des zweiten Unfalls eine Versicherungsdeckung bei der AXA bestanden haben und ist kein anderer Unfallversicherer leistungspflichtig im Sinne der Koordinationsbestimmungen (vgl. etwa Art. 99 Abs. 2 UVV), so kann sich die AXA nicht nachträglich unter Berufung auf den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs bereits vor dem zweiten Ereignis ihrer Leistungspflicht entledigen. Hierzu bedürfte es vielmehr eines Rückkommenstitels, wobei sich ausserdem die Frage des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung stellen würde (vgl. E. 7.3.3 f. hiervor).”
Bei vorläufiger Leistungsausrichtung kann der leistungsausrichtende/-erbringende Versicherer bereits Leistungskürzungen vornehmen, namentlich sofort wegen grober Fahrlässigkeit, auch ohne abschliessende Zuständigkeitsklärung.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid über die versicherungsmässige Voraussetzung ihrer Leistungszuständigkeit auch nicht inzident entschieden. Daran ändert nichts, dass sie mit der Unfallmeldung aufgrund der zu Recht unbestrittenen Tatsachen, dass der Beigeladene einen Unfall erlitten und bei ihr hierfür versichert ist, mit der Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen begonnen hat. Hierfür bedarf es keiner abschliessenden Klärung der Fragen zur intrasystemischen Koordination nach Art. 99 UVV, kann ein Ausgleich zwischen den Versicherern doch jederzeit auch später noch erfolgen. Hätten sich die Versicherer bereits vor der ersten Leistungsausrichtung abschliessend über die intrasystemische Koordination zu äussern, so würde dies bedeuten, dass sie bis zur definitiven Klärung den Versicherten die Leistungen verwehren müssten, was ihnen mit Blick auf die Regeln zur Vorleistung jedoch nicht erlaubt ist (vgl. Art. 102a UVV). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die formlose Leistungsausrichtung aufgenommen hat, stellt damit keine Grundlage dar, die Frage des zuständigen Versicherungsträgers als abgeurteilte Sache zu betrachten. Sind im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung der Leistungsausrichtung Fragen wie die Kürzung von Versicherungsleistungen zu prüfen, so bedingt auch dies keine abschliessende Klärung der Frage über den zuständigen Unfallversicherer nach Art. 99 UVV. Vielmehr ist der vorderhand Leistungen ausrichtende Versicherer berechtigt und verpflichtet, die Verfügung über die Leistungskürzung ohne Verzug zu erlassen.”
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