Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Bei Arbeitgebern mit Sitz/im ständigem Auslandseinsatz kann der Bundesrat das Sitzprinzip anwenden bzw. anordnen, um Doppelversicherungen bzw. Versicherungslücken zu vermeiden (Sonderregelung zur Anwendung von Art. 6 UVV).
“Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden”
Arbeitnehmer, die nie in der Schweiz gearbeitet haben, fallen nicht unter Art. 6 UVV.
“Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht, was unbestritten ist. Namentlich steht ausser Frage, dass die Regelungen über die Entsendung hier nicht zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit nie in der Schweiz verrichtet hat (vgl. RIEMER-KAFKA/KADERLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 UVG). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. Auf eine staatsvertragliche Vereinbarung kann sich der Beschwerdeführer ebenso wenig berufen.”
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