Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). ↩
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17 commentaries
Nicht versicherte Nebenerwerbstätigkeiten bleiben bei der Bemessung der Invalidität unberücksichtigt.
“In seiner Einsprache vom 24. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer zudem noch vor, dass sein Einkommen aus seinem Nebenerwerb als selbständiger Weinproduzent beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sei (Suva-act. 276 Ziff. II.2 S. 2). Dies bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr vor, da diese Tätigkeit nicht nach UVG versichert wurde und gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV (SR 832.202) eine solche nicht versicherte Tätigkeit für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt wird.”
Bei klar trennbaren Unfall- und Vorerkrankungsschäden ist als Valideneinkommen das vor dem neuen Unfall erzielte/erwirtschaftete Einkommen (das Valideneinkommen) zugrunde zu legen.
“3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall erzielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Valideneinkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr erhalten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch.”
Bei unvollständigen Akten ist die IV-Akte beizuziehen, um das massgebliche Invalideneinkommen (Valideneinkommen) zu ermitteln.
“3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall erzielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Valideneinkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr erhalten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch.”
Art. 28 Abs. 3 UVV findet Anwendung, wenn die durch den aktuellen Unfall verursachten Schäden klar von vorbestehenden (insbesondere psychischen) Erkrankungen trennbar sind und der Unfall ausschließlich somatische Schäden verursacht, während die psychische Vorerkrankung unverändert bleibt.
“Die Beschwerdeführerin hat das Urteil vom 15. Juli 2022 nicht angefochten. Aufgrund der hiervor aufgeführten Erwägungen (vgl. E. 3) ist damit über den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 abschliessend entschieden worden. Im Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wurde der angefochtene Einspracheentscheid nur bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben, nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses. Abschliessend sind auch die Feststellungen zum Belastungsprofil, wonach aufgrund der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich der Schulterproblematik angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sind. Abgeurteilt ist auch, dass die vorbestehende psychische Symptomatik, die bereits vor dem Ereignis vom 3. März 2017 zur Invalidisierung geführt hat und auch die Verschlechterung danach, als unfallfremd zu werten und ein (adäquater) Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2017 zu verneinen ist. Zur Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV hielt das hiesige Gericht denn auch bereits fest, dass die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert wurde und das Unfallereignis vom 3. März 2017 vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter zeitigte, sodass klar trennbare Gesundheitsschäden vorliegen und Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung findet.”
“3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall erzielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Valideneinkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr erhalten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch.”
In Fällen einfacher Tätigkeiten rechtfertigt fehlende Landessprachenkenntnis in der Regel keinen Alters‑Absenkungsfaktor; bei über 50‑Jährigen kann längere Einarbeitungszeit allerdings die Rentabilität und damit einen Abzug erhöhen, wenn dies konkret nachgewiesen ist.
“Le fait que l'on ne puisse raisonnablement exiger de l’assuré que des travaux légers ne justifie pas un abattement en raison des limitations liées au handicap, d'autant plus que les salaires statistiques de niveau de qualification 1 de l’ESS comprennent déjà un grand nombre de travaux légers et moyennement lourds (arrêt du Tribunal fédéral 8C_151/2020 du 15 juillet 2020 consid. 6.2 et les références). Au vu des activités simples du niveau de compétence 1, on ne saurait retenir qu’un assuré, au bénéfice d'un permis d'établissement, vivant en Suisse depuis plus de 36 ans au moment de la décision sur opposition, aurait des perspectives de gain moindres que celles d'un travailleur ayant la nationalité suisse (cf. ATF 126 V 75 consid. 5a/cc), quand bien même il maîtriserait mal le français et n'aurait pas de formation dans les activités en question, qui ne nécessitent ni formation ni expérience professionnelle spécifiques (arrêt du Tribunal fédéral 8C_682/2023 du 24 avril 2024 consid. 4.3.2 et les références). Le point de savoir si, dans le domaine de l'assurance-accidents obligatoire, l'âge avancé peut constituer un critère d'abattement ou si l'influence de l'âge sur la capacité de gain doit être prise en compte uniquement dans le cadre de la réglementation particulière de l'art. 28 al. 4 OLAA, n'a pas encore été tranché par le Tribunal fédéral (arrêt du Tribunal fédéral 8C_682/2023 du 24 avril 2024 consid. 4.3.2 et les références). Selon la jurisprudence, l'âge d'un assuré ne constitue pas en soi un facteur de réduction du salaire statistique. Autrement dit, il ne suffit pas de constater qu'un assuré a dépassé la cinquantaine au moment déterminant du droit à la rente pour que cette circonstance justifie de procéder à un abattement. Le Tribunal fédéral a insisté sur ce point et a affirmé que l'effet de l'âge combiné avec un handicap doit faire l'objet d'un examen dans le cas concret, les possibles effets pénalisants au niveau salarial induits par cette constellation aux yeux d'un potentiel employeur pouvant être compensés par d'autres éléments personnels ou professionnels tels que la formation et l'expérience professionnelles de l'assuré concerné (ATF 148 V 419 consid. 8.2 et la référence). Dans un arrêt récent rendu en matière d’assurance-invalidité, le Tribunal fédéral a rappelé qu’en ce qui concerne le critère de l'âge comme facteur d'abattement du salaire statistique, il y a lieu de tenir compte de l'interdépendance des facteurs personnels et professionnels entrant en ligne de compte qui contribuent à désavantager la personne assurée sur le marché du travail après une absence prolongée.”
“Il ne se justifie pas d’appliquer un abattement supplémentaire à ce titre. S’agissant du manque de formation invoqué, il convient de rappeler que la CNA a retenu l’exigibilité de l’exercice d’une activité adaptée, simple et répétitive, de niveau de compétence 1, qui ne requière ni formation, ni expérience professionnelle spécifique. En outre, tout nouveau travail va de pair avec une période d’apprentissage, de telle sorte qu’il ne se justifie également pas de procéder à un abattement supplémentaire à ce titre. Mais l’âge est un facteur d’allongement de cette période d’apprentissage et est donc susceptible de réduire la rentabilité du recourant. 4.9 Concernant le critère de l’âge, le Tribunal fédéral n’a pas encore tranché le point de savoir si, dans le domaine de l’assurance-accidents obligatoire, il constitue un critère d’abattement ou si l’influence de l’âge sur la capacité de gain doit être prise en compte uniquement dans le cadre de la réglementation particulière de l’art. 28 al. 4 OLAA (TF 8C_122/2019 du 10 septembre 2019 consid. 4.3.2 et les références citées). Il convient également de rappeler que selon la jurisprudence, l’âge d’un assuré ne constitue pas per se un facteur de réduction du salaire statistique. Bien que l’âge soit inclus dans le cercle des critères déductibles depuis la jurisprudence de l’ATF 126 V 75 (laquelle continue de s’appliquer [TF 9C_470/2017 du 29 juin 2018 consid. 4.2]), il ne suffit pas de constater qu’un assuré a dépassé la cinquantaine au moment déterminant du droit à la rente pour que cette circonstance justifie de procéder à un abattement. L’effet de l’âge combiné avec un handicap doit faire l’objet d’un examen dans le cas concret, les possibles effets pénalisants au niveau salarial induits par cette constellation aux yeux d’un potentiel employeur pouvant être compensés par d’autres éléments personnels ou professionnels tels que la formation et l’expérience professionnelle de l’assuré concerné (TF 8C_766/2017 et 8C_773/2017 du 30 juillet 2018 consid.”
Bei der Festlegung der Vergleichs- bzw. Referenzlöhne sind für einfache, körperliche Tätigkeiten die Durchschnitts- bzw. mittleren Erwerbslöhne (z.B. LSE 2020/2022: Fr. 66'662.-) heranzuziehen; dabei ist auf tatsächlich vergleichbare berufliche Erfahrung abzustellen und branchen- oder Verbandsauskünfte (z. B. Mindestlohnangaben) zu plausibilisieren.
“Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eine erschwerte Einsetzbarkeit wegen fortgeschrittenen Alters geltend gemacht habe. So habe er sich aus freien Stücken - überwiegend wahrscheinlich (auch) altershalber - dazu entschieden, die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Folglich seien diejenigen Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter (bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und zog den monatlichen Durchschnittslohn für Männer heran, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; Fr. 5417.-). Indexiert auf das Jahr 2021 und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ergebe sich ein Jahresverdienst von gerundet Fr. 68'434.32. Ein leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters falle im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Betracht. Überdies könne vorliegend von einer stark eingeschränkten Motorik und Kraft oder sogar von einer faktischen Einhändigkeit nicht die Rede sein. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit ganztägiger Arbeitsfähigkeit ohne repetitive und höchstens mit leichten Drehbewegungen des rechten Unterarms, keine Tätigkeiten, die mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien. Ansonsten bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Es gebe des Weiteren keine Hinweise auf einen erhöhten Pausenbedarf, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, feinmotorische Einschränkungen, einen Ausschluss bestimmter Tätigkeiten oder Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung. Der Suva sei zuzustimmen, dass ein Tabellenlohnabzug nicht sachgerecht sei, da angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. In Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 74'552.54 und des Invalideneinkommens von Fr.”
“Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns am 1. Oktober 2021 "rund 60 Jahre alt" gewesen sei, weshalb Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich Anwendung finde. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eine erschwerte Einsetzbarkeit wegen fortgeschrittenen Alters geltend gemacht habe. So habe er sich aus freien Stücken - überwiegend wahrscheinlich (auch) altershalber - dazu entschieden, die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Folglich seien diejenigen Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter (bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und zog den monatlichen Durchschnittslohn für Männer heran, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; Fr. 5417.-). Indexiert auf das Jahr 2021 und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ergebe sich ein Jahresverdienst von gerundet Fr.”
“Gestützt auf die den Anforderungen für versicherungsinterne Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.4) genügende kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Neurochirurgin Dr. med. D.________ (Bericht vom 4. April 2022) steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund unfallkausaler Restbeschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist. Für angepasste leichte Tätigkeiten kann demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ebenso besteht unter den Parteien Einigkeit, dass Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung kommt. Dabei beläuft sich das anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegende Invalideneinkommen, indexiert für das Jahr 2022, unbestritten auf Fr. 66'662.- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5'261.-).”
“Juni 2022 ist zu entnehmen, nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes (nachfolgend: SBV) belaufe sich ein hypothetischer Jahreslohn für einen Vorarbeiter in Zürich im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, welcher seinen Beruf heute (im Jahr 2022) seit mehr als 10 Jahren ausüben würde, auf Fr. 89'737.- jährlich. Dieses Einkommen liegt mit anderen Worten überaus deutlich unter dem vom Beschwerdeführer im mittleren Alter in den Jahren 2002 bis 2007 - also schon rund 20 Jahre früher - erwirtschafteten Durchschnittsverdienst (Fr. 93'433.-). Angesichts der unter Einbezug der Teuerung umso ausgeprägteren Lohndifferenz drängt sich die Vermutung auf, dass sich die Auskunft des SBV auf einen Mindestlohn bezog, welcher die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenkundig nicht oder nur unvollständig abbildet. Zu denken ist dabei etwa an unberücksichtigte Qualifikationen, Weiterbildungen, betriebsinterne (Zusatz-) Aufgaben, besondere Arbeitszeiten oder (Treue-) Prämien. Demzufolge kann auf die entsprechenden Einkommensangaben zum hypothetischen Einkommen im mittleren Alter nicht unbesehen abgestellt werden. Stattdessen wäre die Beschwerdegegnerin bei der gegebenen Aktenlage gehalten gewesen, das vorliegend unbestritten gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmende hypothetische Valideneinkommen im mittleren Alter durch weitere Nachfrage zu plausibilisieren, was im Rahmen ergänzender Abklärungen nachzuholen ist. Einbezogen werden können dabei allenfalls auch statistische Angaben (LSE, Gesamtarbeitsvertrag [GAV]). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den entsprechenden Rentenanspruch neu zu verfügen haben.”
Beim Einkommensvergleich sind Valideneinkommen und das als Invalide erzielbare Einkommen zeitidentisch am Beginn des Rentenanspruchs zu erheben; beide Situationen sind zu berücksichtigen.
“Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlich bestätigten Valideneinkommens erhobenen Einwänden ist vorab insofern beizupflichten, als es im Unfallversicherungsrecht abgesehen von den in Art. 28 f. UVV geregelten Sonderfällen an näheren, über Art. 16 ATSG hinausgehenden Vorschriften zur Bestimmung der Vergleichseinkommen fehlt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 18 UVG). Aus diesem Grund kommen im hier interessierenden Zusammenhang die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt somit der Beginn des Rentenanspruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn; hier unbestritten am 1. Juni 2022). Davon ausgehend sind, wie beschwerdeweise grundsätzlich zu Recht dargelegt, Validen- und Invalideneinkommen auch im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 4 UVV auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. statt vieler: BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174; Urteil 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6).”
“Laut Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E. 1b; SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 5; Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6). Der Einkommensvergleich einer versicherten Person im mittleren Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV umfasst praxisgemäss sowohl das Einkommen ohne Invalidität als auch dasjenige als Invalide (vgl. statt vieler: BGE 148 V 419 E. 7.2; SVR 2023 UV Nr. 16 S. 50, 8C_196/2022 E. 6.2; Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).”
Das Alter allein rechtfertigt kein pauschales Abzugs- oder Minderungsargument; seine Lohnwirkung ist im konkreten Einzelfall in Wechselwirkung mit Ausbildung, Erfahrung und Gesundheits-/Handicap‑Defiziten zu prüfen.
“Le fait que l'on ne puisse raisonnablement exiger de l’assuré que des travaux légers ne justifie pas un abattement en raison des limitations liées au handicap, d'autant plus que les salaires statistiques de niveau de qualification 1 de l’ESS comprennent déjà un grand nombre de travaux légers et moyennement lourds (arrêt du Tribunal fédéral 8C_151/2020 du 15 juillet 2020 consid. 6.2 et les références). Au vu des activités simples du niveau de compétence 1, on ne saurait retenir qu’un assuré, au bénéfice d'un permis d'établissement, vivant en Suisse depuis plus de 36 ans au moment de la décision sur opposition, aurait des perspectives de gain moindres que celles d'un travailleur ayant la nationalité suisse (cf. ATF 126 V 75 consid. 5a/cc), quand bien même il maîtriserait mal le français et n'aurait pas de formation dans les activités en question, qui ne nécessitent ni formation ni expérience professionnelle spécifiques (arrêt du Tribunal fédéral 8C_682/2023 du 24 avril 2024 consid. 4.3.2 et les références). Le point de savoir si, dans le domaine de l'assurance-accidents obligatoire, l'âge avancé peut constituer un critère d'abattement ou si l'influence de l'âge sur la capacité de gain doit être prise en compte uniquement dans le cadre de la réglementation particulière de l'art. 28 al. 4 OLAA, n'a pas encore été tranché par le Tribunal fédéral (arrêt du Tribunal fédéral 8C_682/2023 du 24 avril 2024 consid. 4.3.2 et les références). Selon la jurisprudence, l'âge d'un assuré ne constitue pas en soi un facteur de réduction du salaire statistique. Autrement dit, il ne suffit pas de constater qu'un assuré a dépassé la cinquantaine au moment déterminant du droit à la rente pour que cette circonstance justifie de procéder à un abattement. Le Tribunal fédéral a insisté sur ce point et a affirmé que l'effet de l'âge combiné avec un handicap doit faire l'objet d'un examen dans le cas concret, les possibles effets pénalisants au niveau salarial induits par cette constellation aux yeux d'un potentiel employeur pouvant être compensés par d'autres éléments personnels ou professionnels tels que la formation et l'expérience professionnelles de l'assuré concerné (ATF 148 V 419 consid. 8.2 et la référence). Dans un arrêt récent rendu en matière d’assurance-invalidité, le Tribunal fédéral a rappelé qu’en ce qui concerne le critère de l'âge comme facteur d'abattement du salaire statistique, il y a lieu de tenir compte de l'interdépendance des facteurs personnels et professionnels entrant en ligne de compte qui contribuent à désavantager la personne assurée sur le marché du travail après une absence prolongée.”
“Il ne se justifie pas d’appliquer un abattement supplémentaire à ce titre. S’agissant du manque de formation invoqué, il convient de rappeler que la CNA a retenu l’exigibilité de l’exercice d’une activité adaptée, simple et répétitive, de niveau de compétence 1, qui ne requière ni formation, ni expérience professionnelle spécifique. En outre, tout nouveau travail va de pair avec une période d’apprentissage, de telle sorte qu’il ne se justifie également pas de procéder à un abattement supplémentaire à ce titre. Mais l’âge est un facteur d’allongement de cette période d’apprentissage et est donc susceptible de réduire la rentabilité du recourant. 4.9 Concernant le critère de l’âge, le Tribunal fédéral n’a pas encore tranché le point de savoir si, dans le domaine de l’assurance-accidents obligatoire, il constitue un critère d’abattement ou si l’influence de l’âge sur la capacité de gain doit être prise en compte uniquement dans le cadre de la réglementation particulière de l’art. 28 al. 4 OLAA (TF 8C_122/2019 du 10 septembre 2019 consid. 4.3.2 et les références citées). Il convient également de rappeler que selon la jurisprudence, l’âge d’un assuré ne constitue pas per se un facteur de réduction du salaire statistique. Bien que l’âge soit inclus dans le cercle des critères déductibles depuis la jurisprudence de l’ATF 126 V 75 (laquelle continue de s’appliquer [TF 9C_470/2017 du 29 juin 2018 consid. 4.2]), il ne suffit pas de constater qu’un assuré a dépassé la cinquantaine au moment déterminant du droit à la rente pour que cette circonstance justifie de procéder à un abattement. L’effet de l’âge combiné avec un handicap doit faire l’objet d’un examen dans le cas concret, les possibles effets pénalisants au niveau salarial induits par cette constellation aux yeux d’un potentiel employeur pouvant être compensés par d’autres éléments personnels ou professionnels tels que la formation et l’expérience professionnelle de l’assuré concerné (TF 8C_766/2017 et 8C_773/2017 du 30 juillet 2018 consid.”
“Selon la jurisprudence, l'âge d'un assuré ne constitue pas en soi un facteur de réduction du salaire statistique. Autrement dit, il ne suffit pas de constater qu'un assuré a dépassé la cinquantaine au moment déterminant du droit à la rente pour que cette circonstance justifie de procéder à un abattement. Le Tribunal fédéral a insisté sur ce point et a affirmé que l'effet de l'âge combiné avec un handicap doit faire l'objet d'un examen dans le cas concret, les possibles effets pénalisants au niveau salarial induits par cette constellation aux yeux d'un potentiel employeur pouvant être compensés par d'autres éléments personnels ou professionnels tels que la formation et l'expérience professionnelles de l'assuré concerné (ATF 148 V 419 consid. 8.2 et la référence). Le point de savoir si, dans le domaine de l'assurance-accidents obligatoire, l'âge avancé peut constituer un critère d'abattement ou si l'influence de l'âge sur la capacité de gain doit être prise en compte uniquement dans le cadre de la réglementation particulière de l'art. 28 al. 4 OLAA, n'a pas encore été tranché par le Tribunal fédéral (arrêt du Tribunal fédéral 8C_682/2023 du 24 avril 2024 consid. 4.3.2 et les références). Dans un arrêt récent rendu en matière d’assurance-invalidité, le Tribunal fédéral a rappelé qu’en ce qui concerne le critère de l'âge comme facteur d'abattement du salaire statistique, il y a lieu de tenir compte de l'interdépendance des facteurs personnels et professionnels entrant en ligne de compte qui contribuent à désavantager la personne assurée sur le marché du travail après une absence prolongée. Il est en effet notoire que les personnes atteintes dans leur santé, qui présentent des limitations même pour accomplir des activités légères, sont désavantagées sur le plan de la rémunération par rapport aux travailleurs jouissant d'une pleine capacité de travail et pouvant être engagés comme tels ; ces personnes doivent généralement compter sur des salaires inférieurs à la moyenne. Aussi, en présence d'un assuré de plus de 50 ans, la jurisprudence insiste sur l'effet de l'âge combiné avec un handicap, qui doit faire l'objet d'un examen dans le cas concret (arrêt du Tribunal fédéral 9C_341/2023 du 29 janvier 2024 consid.”
Der Unfallversicherer muss bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht prüfen, ob ältere Versicherte ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit praktisch verwerten können (Verwertbarkeitsprüfung entfällt).
“Weitere Merkmale, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise einen lohnrelevanten Nachteil zu gewärtigen hätte, welcher einen höheren Abzug als den von der Beschwerdegegnerin gewährten rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag insbesondere auch das Alter der Beschwerdeführerin, werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass der Unfallversicherer mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu prüfen hat, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis). Dass sich das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist nicht ersichtlich und davon ging auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzten (BGE 137 V 73 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).”
Ist bereits vorbestehende Invalidität unfallfremd und vollständig, besteht kein Anspruch auf (weitere) Unfallrente; ein vorbestehendes unfallfremdes Gesundheitsdefizit kann das Valideneinkommen auf Fr. 0.– reduzieren.
“War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131). Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25.”
“Der Rentenanspruch aus der Unfallversicherung entsteht als Dauerleistung dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 wurde bereits im vorerwähnten Urteil bestätigt. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise des Schadens-eintritts (vgl. E. 2.2 hiervor) ist damit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiervor Gesagten seit November 2019 aufgrund einer unfallfremden psychischen Störung zu 100 % invalid und bezieht deshalb gemäss IV-Verfügung vom 16. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin erwog damit zu Recht, dass im Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung ab 5. Mai 2020 das nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu ermittelnde Valideneinkommen aufgrund des vorbestehenden unfallfremden Gesundheitsschadens auf Fr. 0.-- zu setzen ist. Mit Blick auf die oben aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung verneint hat. Demnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt:”
Bei Umschulung ist als Referenz das nach Abschluss der Umschulung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen heranzuziehen.
“3.3.2.1. Die Herangehensweise des Beschwerdeführers an das Prozessthema anhand von Art. 28 Abs. 3 UVV ist offenkundig sachfremd und vermag nichts zur Entscheidfindung beizutragen. Zu diskutieren ist hier nicht, ob ein Vorzustand bestanden habe, der nicht unfallversichert ist. Aus der zitierten E. 4.3.2 des Urteils 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 ergibt sich im Kontext mit der E. 4.2 gelesen, dass das Bundesgericht einen Ausnahmefall vom Grundsatz annahm, wonach für die Höhe des Valideneinkommens das Einkommen massgebend ist, das die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der dortige Beschwerdeführer musste den erlernten Beruf als Heizungsinstallateur, den er während vieler Jahre ausgeübt hatte, wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls aufgeben. Die Invalidenversicherung übernahm eine dreijährige Umschulung zum kaufmännischen Angestellten. Nach erfolgreichem Abschluss arbeitete der Versicherte in dieser Tätigkeit bis zu einer Erkrankung während fast zehn Jahren vollzeitlich und danach wegen der gesundheitlichen Einschränkungen zu einem Pensum von 50 %.”
Bei älteren Versicherten ist für die Bemessung des Valideneinkommens auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen eines versicherten «mittleren Alters» mit vergleichbaren beruflichen Fähigkeiten abzustellen; das Merkmal «Alter» bleibt hierbei unberücksichtigt.
“Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlich bestätigten Valideneinkommens erhobenen Einwänden ist vorab insofern beizupflichten, als es im Unfallversicherungsrecht abgesehen von den in Art. 28 f. UVV geregelten Sonderfällen an näheren, über Art. 16 ATSG hinausgehenden Vorschriften zur Bestimmung der Vergleichseinkommen fehlt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 18 UVG). Aus diesem Grund kommen im hier interessierenden Zusammenhang die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt somit der Beginn des Rentenanspruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn; hier unbestritten am 1. Juni 2022). Davon ausgehend sind, wie beschwerdeweise grundsätzlich zu Recht dargelegt, Validen- und Invalideneinkommen auch im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 4 UVV auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. statt vieler: BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174; Urteil 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6).”
“Dessen ungeachtet ist anhand der Vorbringen der Parteien näher zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil enthaltene Anwendung des Art. 28 Abs. 4 UVV rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Festlegung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die " ein Versicherter im mittleren Alter" (" un assuré d'âge moyen", " un assicurato di mezza età") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Angesprochen ist folglich eindeutig nicht der konkret betroffene Versicherte selber respektive dessen eigenes, im mittleren Alter erzieltes Einkommen, sondern eine damit vergleichbare Person. Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV ist es, wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), bestimmte altersbedingte Einflüsse auf die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszuklammern. Beide Elemente - Wortlaut und Zielsetzung - führen zu einer theoretischen, von den tatsächlichen Verhältnissen abstrahierenden Invaliditätsbemessung. Bereinigt wird diese im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV indessen einzig und allein in Bezug auf das nicht versicherte Merkmal "Alter". Im Übrigen bleibt sie individuell und konkret (vgl. dazu: MARC HÜRZELER / CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 43 zu Art. 18 UVG; OMLIN, a.a.O., S. 255, 260 f.). Letztlich erfolgt dadurch gegenüber der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (und Art. 18 Abs. 1 UVG) eine nicht am tatsächlichen Alter und damit an der Wirklichkeit orientierte Rentenverminderung. Der tendenziell tiefere Anspruch kann vor allem der Tatsache zugeschrieben werden, dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang andauert.”
“Gestützt auf die den Anforderungen für versicherungsinterne Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.4) genügende kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Neurochirurgin Dr. med. D.________ (Bericht vom 4. April 2022) steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund unfallkausaler Restbeschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist. Für angepasste leichte Tätigkeiten kann demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ebenso besteht unter den Parteien Einigkeit, dass Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung kommt. Dabei beläuft sich das anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegende Invalideneinkommen, indexiert für das Jahr 2022, unbestritten auf Fr. 66'662.- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5'261.-).”
“Dessen ungeachtet ist anhand der Vorbringen der Parteien näher zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil enthaltene Anwendung des Art. 28 Abs. 4 UVV rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Festlegung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die " ein Versicherter im mittleren Alter" (" un assuré d'âge moyen", " un assicurato di mezza età") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Angesprochen ist folglich eindeutig nicht der konkret betroffene Versicherte selber respektive dessen eigenes, im mittleren Alter erzieltes Einkommen, sondern eine damit vergleichbare Person. Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV ist es, wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), bestimmte altersbedingte Einflüsse auf die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszuklammern. Beide Elemente - Wortlaut und Zielsetzung - führen zu einer theoretischen, von den tatsächlichen Verhältnissen abstrahierenden Invaliditätsbemessung. Bereinigt wird diese im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV indessen einzig und allein in Bezug auf das nicht versicherte Merkmal "Alter". Im Übrigen bleibt sie individuell und konkret (vgl. dazu: MARC HÜRZELER / CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 43 zu Art. 18 UVG; OMLIN, a.a.O., S. 255, 260 f.). Letztlich erfolgt dadurch gegenüber der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (und Art. 18 Abs. 1 UVG) eine nicht am tatsächlichen Alter und damit an der Wirklichkeit orientierte Rentenverminderung. Der tendenziell tiefere Anspruch kann vor allem der Tatsache zugeschrieben werden, dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang andauert. Eine entsprechende Konkretisierung nahm das Bundesgericht denn auch bereits in BGE 114 V 310 vor. Demnach ist zu fragen, wie sich der im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehende versicherte Gesundheitsschaden bei einer versicherten Person mittleren Alters in erwerblicher Hinsicht auswirken würde; zum Vergleich ist eine Person mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten heranzuziehen, wie sie der oder die Rentenansprecher (in) aufweist (zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Auslegung vgl.”
“Juni 2022 ist zu entnehmen, nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes (nachfolgend: SBV) belaufe sich ein hypothetischer Jahreslohn für einen Vorarbeiter in Zürich im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, welcher seinen Beruf heute (im Jahr 2022) seit mehr als 10 Jahren ausüben würde, auf Fr. 89'737.- jährlich. Dieses Einkommen liegt mit anderen Worten überaus deutlich unter dem vom Beschwerdeführer im mittleren Alter in den Jahren 2002 bis 2007 - also schon rund 20 Jahre früher - erwirtschafteten Durchschnittsverdienst (Fr. 93'433.-). Angesichts der unter Einbezug der Teuerung umso ausgeprägteren Lohndifferenz drängt sich die Vermutung auf, dass sich die Auskunft des SBV auf einen Mindestlohn bezog, welcher die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenkundig nicht oder nur unvollständig abbildet. Zu denken ist dabei etwa an unberücksichtigte Qualifikationen, Weiterbildungen, betriebsinterne (Zusatz-) Aufgaben, besondere Arbeitszeiten oder (Treue-) Prämien. Demzufolge kann auf die entsprechenden Einkommensangaben zum hypothetischen Einkommen im mittleren Alter nicht unbesehen abgestellt werden. Stattdessen wäre die Beschwerdegegnerin bei der gegebenen Aktenlage gehalten gewesen, das vorliegend unbestritten gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmende hypothetische Valideneinkommen im mittleren Alter durch weitere Nachfrage zu plausibilisieren, was im Rahmen ergänzender Abklärungen nachzuholen ist. Einbezogen werden können dabei allenfalls auch statistische Angaben (LSE, Gesamtarbeitsvertrag [GAV]). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den entsprechenden Rentenanspruch neu zu verfügen haben.”
“Angewandt auf den konkreten Fall haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022) anhand der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 2002 bis 2007 durchschnittlich erzielten Einkommen auf Fr. 93'433.- festgelegt. Dies hält nach dem Gesagten, da den konkreten Verdienst des nämlichen Versicherten betreffend, nicht stand. Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Indexierung dieses Valideneinkommens auf das Jahr des Rentenbeginns hin respektive betreffend eine daraus resultierende Neuberechnung und Erhöhung des Invaliditätsgrades erübrigen sich somit. Hingegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen vor dem Verfügungserlass am 7. Juni 2022 sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV insoweit korrekt, als sie die Höhe des hypothetischen Lohnes eines mit den beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers vergleichbaren Arbeitnehmers mittleren Alters erfragte. Der Antwort der langjährigen Arbeitgeberin vom 1. Juni 2022 ist zu entnehmen, nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes (nachfolgend: SBV) belaufe sich ein hypothetischer Jahreslohn für einen Vorarbeiter in Zürich im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, welcher seinen Beruf heute (im Jahr 2022) seit mehr als 10 Jahren ausüben würde, auf Fr. 89'737.- jährlich. Dieses Einkommen liegt mit anderen Worten überaus deutlich unter dem vom Beschwerdeführer im mittleren Alter in den Jahren 2002 bis 2007 - also schon rund 20 Jahre früher - erwirtschafteten Durchschnittsverdienst (Fr. 93'433.-). Angesichts der unter Einbezug der Teuerung umso ausgeprägteren Lohndifferenz drängt sich die Vermutung auf, dass sich die Auskunft des SBV auf einen Mindestlohn bezog, welcher die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenkundig nicht oder nur unvollständig abbildet.”
“Hervorzuheben ist, dass als Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte gelten, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV in Bezug auf Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass bei ihnen der Invaliditätsgrad anhand derjenigen Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, welche ein Versicherter oder eine Versicherte im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (statt vieler: BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen; SVR 2017 UV Nr. 26 S. 86, 8C_9/2017 E. 4.1.3).”
“Die Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4 UVV kommt im Bereich der Unfallversicherung zur Anwendung, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II; zum Ganzen: BGE 148 V 419 E. 7.2 mit Hinweisen).”
“Dessen ungeachtet ist anhand der Vorbringen der Parteien näher zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil enthaltene Anwendung des Art. 28 Abs. 4 UVV rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Festlegung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die " ein Versicherter im mittleren Alter" (" un assuré d'âge moyen", " un assicurato di mezza età") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Angesprochen ist folglich eindeutig nicht der konkret betroffene Versicherte selber respektive dessen eigenes, im mittleren Alter erzieltes Einkommen, sondern eine damit vergleichbare Person. Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV ist es, wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), bestimmte altersbedingte Einflüsse auf die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszuklammern. Beide Elemente - Wortlaut und Zielsetzung - führen zu einer theoretischen, von den tatsächlichen Verhältnissen abstrahierenden Invaliditätsbemessung. Bereinigt wird diese im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV indessen einzig und allein in Bezug auf das nicht versicherte Merkmal "Alter". Im Übrigen bleibt sie individuell und konkret (vgl.”
“Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). In der Unfallversicherung wird bei vorgerücktem Alter auf Versicherte mittleren Alters abgestellt (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1).”
Der Valid(en)lohn bzw. Valideneinkommen kann hypothetisch aus dem Beruf bzw. der beruflichen Tätigkeit hergeleitet werden, die der Versicherte vor bzw. ohne Invalidität ausgeübt hätte (z. B. erlernter Beruf, Detailhandelsfachmann EFZ).
“Nach dem Gesagten ist es insgesamt nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 28 UVV denjenigen Lohn als massgebend erachtete, den er ohne die Invalidität im Beruf als Detailhandelsfachmann EFZ hypothetisch erzielen könnte (vgl. E. 2.3 hiervor).”
Bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt ist dem Merkmal «Alter» kein praktischer Einfluss auf die Nachfrage nach Hilfsarbeitsstellen beizumessen; die Beurteilung bleibt individuell am hypothetischen Vergleichsverdienst eines Mittleren orientiert.
“Damit kann der Beschwerdegegner seine Beeinträchtigungen tendenziell besser ausgleichen als eine versicherte Person, die klar rechts- oder linksdominant ist, was den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdegegner bloss noch leichte (bis selten mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, scheidet alsdann in Anbetracht der Tatsache aus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt prinzipiell hinsichtlich des im angefochtenen Entscheid herangezogenen Faktors "Alter", werden doch Hilfsarbeiten, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; ferner: Urteil 8C_269/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3). Ob dem Merkmal "Alter" im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV überhaupt Bedeutung zukommt, kann weiterhin offen bleiben (vgl. Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3 mit Hinweisen).”
“________ avait de plus diagnostiqué un état douloureux persistant de l’épaule droite, avec acutisation des douleurs, et mentionné un rendement exigible de 0% dans toute activité. 4.3. Dans sa réponse, la SUVA soutient que les conclusions des maîtres socioprofessionnels ne remettent pas en cause le bien-fondé des conclusions des médecins d’assurance et du CRR. Les difficultés qui ont empêché le recourant d’être autonome lors de la mesure de réadaptation étaient liées à la compréhension des consignes, d’un manque de vision des défauts de petite taille ainsi que, sans rapport avec l’accident d’octobre 2017, une diminution de la motricité manuelle et digitale à la suite de la coupure de plusieurs doigts de la main droite en 1987. Les maîtres socioprofessionnels avaient également mentionné un faible niveau scolaire et langagier, avec une limitation de la confiance en soi et une timidité. La doctoresse K.________ n’avait enfin pas contesté les limitations fonctionnelles mises en évidence par le médecin d’assurance et ses conclusions sur la baisse de rendement ne comportaient pas la moindre motivation. 4.4. Ensuite des éléments qui précèdent, l’art. 28 al. 4 OLAA commande de faire abstraction du facteur de l’âge pour les deux termes de la comparaison des revenus (hypothétiques) avec et sans invalidité (arrêt TC FR 605 2022 135 du 24 juillet 2023 consid. 6.3.4). Dans la mesure où la rente transitoire de l’art. 30 al. 1 OLAA doit être déterminé d’après la méthode de comparaison des revenus (ATF 139 V 514 consid. 2.3 et la réf.), il n’existe pas de motifs particuliers justifiant de se distancer de l’art. 28 al. 4 OLAA en présence d’une personne assurée âgée de 55 ans révolus (respectivement d’un âge avancé au sens de la jurisprudence). Dans ces conditions, à l’inverse de la jurisprudence applicable en matière d’assurance-invalidité, il n’y a pas lieu de retenir dans le domaine de l’assurance-accidents qu'une réadaptation par soi-même ne peut pas, sauf exception, être exigée de la personne assurée en raison de son âge lorsqu’elle a perçu une rente d’invalidité. Au contraire, les revenus de l’activité lucrative déterminants pour l’évaluation du degré d’invalidité sont ceux qu’un assuré d’âge moyen dont la santé a subi une atteinte de même gravité pourrait réaliser.”
Bei jungen Versicherten genügt als Bemessungsgrundlage in der Regel die berufliche Grundausbildung bzw. das berufliche Grundausbildungskonzept; es ist keine weitergehende Prognose über spätere berufliche Weiterentwicklung erforderlich. Für den Nachweis einer tatsächlich geplanten Weiterentwicklung müssen jedoch vor dem Unfall konkret begonnene Schritte (z. B. Kurse, Studium, Prüfungen) vorliegen.
“Zu wiederholen ist Art. 28 Abs. 1 UVV: Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Art. 28 Abs. 1 UVV bezieht sich auf die berufliche Grundausbildung und nicht auf die spätere berufliche Weiterentwicklung. Zudem muss auch bei dieser Bestimmung eine berufliche Ausbildung "nachweislich geplant" gewesen sein, um Spekulationen zu vermeiden und um auf das Einkommen im entsprechenden Beruf abstellen zu können. Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge versicherte Personen nicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.4; vgl. auch BGE 114 V 119 E. 2a). Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.1).”
Bei älteren Versicherten ist zu vermeiden, dass Unfallrenten faktisch als übermässige Altersvorsorge dienen; daher werden Rentenbemessung und mögliche Revisionen unter Berücksichtigung des AHV‑Bezuges restriktiv gehandhabt.
“4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden kann. Denn sehr oft hat ein und derselbe Gesundheitsschaden bei einer älteren Person aus verschiedenen Gründen (Schwierigkeiten bei der beruflichen Neueinstufung oder Umschulung, verminderte Anpassungs- und Lernfähigkeit) weitaus grössere Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als bei einer Person mittleren Alters. Ferner ist zu beachten, dass Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der versicherten Person zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG grundsätzlich nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Bei Zusprechung an eine versicherte Person im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung. Die Sonderregel von Art. 28 Abs. 4 UVV soll daher verhindern, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 148 V 419 E. 7.2 und”
Bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 1 UVV ist als Valideneinkommen auf das hypothetische Einkommen im erlernten bzw. ursprünglich erlernten Beruf abzustellen (Valideneinkommen im erlernten Beruf bzw. hypothetisches Lohnpotenzial), selbst wenn eine reale Umorientierung stattgefunden hat oder die Ausbildung zwar abgeschlossen, die Berufstätigkeit aber nie aufgenommen wurde.
“Unbehelflich ist weiter die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 28 Abs. 1 UVV. Als Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrads verlangt auch diese Vorschrift "eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung", die wegen einer unfallkausalen Invalidität nicht aufgenommen oder abgeschlossen werden konnte, um für die Bestimmung des Invaliditätsgrads dasjenige Erwerbseinkommen heranzuziehen, das der Versicherte ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt noch sehr jung war, bestehen zusammenfassend allein durch den Umstand, dass er im Rahmen eines Brückenangebots eine Praktikumstätigkeit beim Unternehmen C.________ ausübte, keine konkreten Anhaltspunkte für seine behauptete Validenkarriere.”
“Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbeinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV). Die Beschwerdeführerin konnte die Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau zwar nach dem Unfall erfolgreich abschliessen (Urk. 12/29), hingegen nahm sie nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit im erlernten Beruf nie auf. Nach Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung waren die Beeinträchtigungen doch erheblich (Urk. 12/32), weshalb längerfristig davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf nicht wird erhalten können (Urk. 12/30). Aus diesem Grund gewährte ihr die Invalidenversicherung denn auch berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung zur Kauffrau (Urk. 12/38). Für die Bemessung des Valideneinkommens ist im vorliegenden Verfahren, anders als im invalidenversicherungsrechtlichen, in welchem auf das Einkommen als Kauffrau abgestellt wurde (Urk. 9/B/316 E. 9.6-7), gestützt auf Art. 28 Abs. 1 UVV derjenige Lohn als massgebend zu erachten, den die Beschwerdeführerin ohne die Invalidität im Beruf als Detailhandelsfachfrau hypothetisch erzielen könnte.”
“Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.3, 96 V 29; Art. 28 Abs. 1 UVV; vgl. auch BGE 145 V 141 E. 5.2.1), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.”