832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die Prämien werden festgesetzt in Promillen:
des von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrags des Taggelds nach Artikel 132a Absatz 1;
des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 2 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; und
des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 3 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Invalidenversicherung.
Die Suva kann aufgrund der Risikoerfahrung von sich aus oder auf Antrag des Bundesamts für Sozialversicherungen jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.
Änderungen der Prämiensätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen.
Die Suva führt über die Unfälle der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Risikostatistik.
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