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Art. 21

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
  2. Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

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