832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.
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