832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 56 Absatz 3bisUVG, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f , 59g und 59i der Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.2